Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (122.500)
CH - AG

Einführungsgesetz zum Ausländerrecht

1 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) Vom 14. Januar 1997 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie- derlassung der Auslä nder vom 26. März 1931 1) und Ziff. III Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Zwangsma ssnahmen im Ausländerrecht vom

18. März 1994 (BGZ) 2) ,

beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Zuständi gkeiten und das Verfahren im Auslän- derrecht.

§ 2

3)
1 mmungen dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Gesetzes über di e Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4) .
2 Rechtsstillstandsfristen.
1) SR 142.20
2) AS 1995 146
3) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
4) SAR 271.200 Geltungsbereich Anwendung des VRPG
B. Zuständige Behörden im Ausländerrecht

§ 3

1 Die Kantonale Fremdenpolizei ist er stinstanzlich für alle ausländer- rechtlichen Belange zuständig. Sie f ührt eine Beratungsstelle, insbeson- dere zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
2 Die Angehörigen der Fremdenpolizei haben Personen, die sich Wider- handlungen gegen fremdenpolizeiliche lassen, zu verzeigen. Bei Geri ngfügigkeit oder wenn gegen Personen ausländischer Nationalität besondere fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden, kann auf eine Verzeigung verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die durch die Fremdenpolizei zu erhebenden Gebühren fest.
4 Der Regierungsrat kann weitere Be hörden bezeichnen, die zum Erlass erstinstanzlicher Verfügungen im Sinne dieses Gesetzes befugt sind.

§ 4

1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug der richterlich oder fremdenpolizeilich angeordneten Fe stnahmen, Weg- und Ausweisungen sowie Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen.
2 Sie gewährt der Fremdenpolizei die erforderliche Unterstützung. Insbe- sondere trifft sie Abklärungen im Auftrag der Fremdenpolizei.
3 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die zwangsweise Überführung von ausländischen Personen in ihr Bestimmungsland erlassen.

§ 5

Das Rekursgericht im Ausländerrech t beurteilt Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Behörden gemäss § 3.

§ 6

Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht ist richterliche Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht (BGZ).
1) Eingefügt durch § 64 Abs. 3 des Ge setzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98).
3 B . Massnahmen zur Integration 1)

§ 6a 2)

1 Massnahmen zur Integration von Ausl änderinnen und Ausländern finan- zielle Beiträge ausrichten.
2 ssion für die Beratung in migrati- onspolitischen Fragen einsetzen.
3 i der Ausrichtung von Beiträgen sowie die Organisation und Aufgaben der Migrationskommission werden durch Verordnung geregelt.

§ 6b

3)
1 rpflichtet, sich die für Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Ge sellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Ver- hältnissen und Lebensbedingungen in de r Schweiz vertraut zu machen.
2 die Behörden wird der Integrati- onsgrad der Ausländerinnen und Ausl änder berücksichtigt. Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbe willigung können im Rahmen des über- geordneten Rechts mit der Bedingung verknüpft werden, dass ein Sprach- und/oder Integrationskurs erfolgreich ab Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.
3 en in einer Integrationsvereinba- rung geregelt. Die Teilnehmenden tr agen die Kurskosten entsprechend ihrer wirtschaftliche n Leistungsfähigkeit. C. Rechtsschutz

§ 7

1 oder einer anderen vom Regie- rungsrat gemäss § 3 Abs. 4 bezeichne ten Behörde kann unter Vorbehalt von § 21 Abs. 2 und 4 sowie von § 31 bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 29. Augus t 2006, in Kraft seit 1. November 2008 (AGS 2008 S. 311).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 29. August 2006, in Kraft seit 1. März 2009 (AGS
2009 S. 39).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 29. Augus t 2006, in Kraft seit 1. November 2008 (AGS 2008 S. 311). Grundsatz Mitverantwortun g Einsprache
2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung. 1)
3 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründe n in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird.

§ 8

1 Die verfügende Behörde erlässt den Einspracheentscheid.
2 Im Einspracheverfahren werden weder Gebühren erhoben noch Partei- entschädigungen zugesprochen.

§ 9

1 Einspracheentscheide können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Be- schwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht weitergezogen werden. 2)
2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen in diesem Gesetz könne n mit Beschwerde gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliess lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Fe ststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

§ 10

Das Rekursgericht beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht en tscheiden als letzte kantonale Instanz.
1) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
2) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
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§ 11

1) D. Besondere Bestimmungen zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht I. Massnahmen und Verfahren

§ 12

1 ausländischer Nationalität, deren Identität und Aufenthaltsberechtigung nicht durch amtliche Ausweis- schriften belegt ist, zur Vornahme der notwendigen Abklärungen anhalten und einem Polizeiposten zuführen.
2
3 über eine vorläufige Festnahme, längstens während 24 Stunden, könne n die angehaltenen Personen auf Anordnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Kantonspolizei, welche oder welcher die Funktion des Pikettoffiziers ausübt, festgehalten werden.

§ 13

1 vorläufige Festnahme der betreffende n Person durch die Kantonspolizei anordnen.
2 ige Festnahme auch anordnen, um die förmliche Eröffnung einer Ei n- oder Ausgrenzungsverfügung zu ermöglichen oder um dringende Amtshandlungen sicherzustellen. Darunter fallen namentlich die Id von Reisedokumenten sowie die Durchführung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs. 2)

§ 14

Die Fremdenpolizei erlässt die Haftanordnungen und stellt Antrag auf Verlängerung der Vorbereit ungs- oder Ausschaffungshaft.
1) Aufgehoben durch Ziff. II./1. des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
2) Eingefügt durch § 64 Abs. 3 des Ge setzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 98). Anhaltung durch die Kantonspolizei Vorläufige Festnahme Haftanordnung und Antrag auf Haftverlängerung

§ 15

1 Vor der Haftanordnung oder der Ste llung des Antrags auf Verlängerung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungsha ft gewährt eine besonders er- mächtigte Beamtin oder ein besonders ermächtigter Beamter der Frem- denpolizei der betroffenen Person das rechtliche Gehör.
2 Zu diesem Zweck kann die Person au sländischer Nationalität, die sich nicht bereits in Vorbereitungs- ode r Ausschaffungshaft befindet, von der Fremdenpolizei längstens 24 Stunde Abs. 1, der vorläufigen Festnahm e gemäss § 13, der Entlassung aus der Untersuchungshaft oder aus dem St rafvollzug festgehalten werden.
3 Befindet sich die betroffene Person in Vorbereitungshaft und ergeht der erstinstanzliche Wegweisungsentschei d, eröffnet die Fremdenpolizei die- sen Entscheid beförderlich und gewähr t gleichzeitig das rechtliche Gehör.
4 Befindet sich die Person ausländisc her Nationalität in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, ist in der Re gel vor der Entlassung das rechtliche Gehör zu gewähren und über die Haftanordnung zu entscheiden.

§ 16

Die Fremdenpolizei benachrichtigt um gehend eine von der inhaftierten Ausländerin beziehungsweise vom inha ftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz.

§ 17

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht entscheidet anlässlich einer münd lichen Verhandlung innert 96 Stunden seit der Anhaltung beziehungsweise vor Ablauf der bereits bewilligten Haft über die Zulässigkeit der Vorb ereitungs- oder Ausschaffungshaft.
2 Die Teilnahme an der Verhandlung is t für die inhaftierte Person und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Fremdenpolizei obligatorisch.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht entscheidet auf Grund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und den Parteien nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.
5 Dem schriftlich begründeten Ents cheid sind ein Hinweis auf das nächstmögliche Haftentlassungsgesuch sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

§ 18

Haftentlassungsgesuche sind bei der Fremdenpolizei einzureichen.
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§ 19

1 entscheidet innert acht Arbeitstagen nach Einreichung bei der Fremdenpolizei über den Antrag auf Haftentlassung.
2

§ 20

1 enen Asylbewerberin oder eines abgewiesenen Asylbewerbers sofort vollziehbar, kann die Fremdenpolizei die Kantonspolizei mit deren oder dessen Festnahme beauftragen.
2 offenen Person anlässlich der Haft- eröffnung das rechtliche Gehör und weist sie auf die Rechte gemäss Art.
47 Abs. 1 des Asylgesetzes hin.
3

§ 21

1 erfüllt, kann die Fremdenpolizei gegenüber einer Person ausländische r Nationalität die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet nicht zu ve rlassen (Eingrenzung) oder nicht zu betreten (Ausgrenzung).
2 gen die Verfügung der Fremdenpolizei 2) innert 30 Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Rekursge- richts im Ausländerrecht Beschwerde erheben. 3)
3 oder nach dem Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht ka nn die betroffene Person bei der Fremdenpolizei ein begründetes Ge such um Aufhebung oder Änderung der Verfügung einreichen. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse können jederzeit geltend gemacht werden.
4 n den Entscheid der Fremdenpolizei 4) über das Gesuch innert 30 Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsiden- ten des Rekursgerichts im Ausl änderrecht Beschwerde erheben. 5)
1) SR 142.31
2) Heute: Migrationsamt
3) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
4) Heute: Migrationsamt
5) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353). Entscheid über Haftentlassungs- gesuch Ausschaffungs- haft gemäss Art. 47 Abs. 2 bis AsylG Ein- und Ausgrenzung
5 Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht entscheidet in der Regel auf Grund de r Akten. Sie oder er kann weitere Beweise abnehmen und eine Verhandlung durchführen.

§ 22

Sind die Voraussetzungen des BGZ e rfüllt, kann die Fremdenpolizei die Kantonspolizei mit der Durchführung einer Personen- oder Sachdurch- suchung beauftragen.

§ 23

1 Sind die Voraussetzungen des BGZ e rfüllt, kann die Fremdenpolizei bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Rekursgerichts im Aus- länderrecht den Antrag auf Anordnung einer Hausdurchsuchung stellen. Die Präsidentin oder der Präsident en tscheidet in der Regel auf Grund der Akten.
2 Die Hausdurchsuchung hat durch di e Kantonspolizei im Beisein der Inhaberin oder des Inhabers de r Wohnung oder, wenn sie beziehungs- weise er nicht erreichbar ist, unter Beizug einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gemei nde stattzufinden.
3 Bei vom Kanton gemieteten Wohnungen für die Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern ist an Stelle der Vertre tung der Gemeinde eine Vertreterin oder ein Vertrete r des kantonalen Sozialdienstes beizuziehen. II. Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft

§ 24

Der Vollzug hat getrennt vom St rafvollzug und von der Untersuchungs- haft zu erfolgen.

§ 25

1 Die inhaftierten Personen haben das Recht auf a) täglich mindestens eine Stunde Aufent halt im Freien, in der Regel im Spazierhof der Vollzugsanstalt, erst mals am Tag nach der Inhaftie- rung; b) unbeschränkten und unkontrollierten mündlichen und schriftlichen Verkehr (Telefongespräche, Briefe und Besuche) mit der Rechts- vertreterin oder dem Rechtsvertreter; c) unbeschränkten und unkontrollierten Briefverkehr mit Angehörigen und weiteren Betreuungs- und Bezugspersonen;
9 d) in der Regel drei Mal eine Stunde pro Woche unbeaufsichtigte Besu- che von Personen gemäss litera c; e) nicht überwachte Telefongespräch e im Rahmen der Hausordnung mit Personen gemäss litera c; f) ärztliche und seelsorgerische Betreuung; g) möglichst uneingeschränkte soziale K ontakte mit anderen inhaftierten Personen, die sich in der gleichen Vollzugsanstalt in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befinden.
2 Porto und Telefongespräche gehen zu Lasten der inhaftierten Person. Be i Mittellosigkeit kann das Bezirksamt Ausnahmen bewilligen, um angemessene Aussenkontakte zu ermögli- chen.

§ 26

1 echte sind durch die Fremdenpolizei mit Verfügung anzuordnen. Sie sind unter Vorbehalt von § 28 nur so weit zulässig, als es die Sicherheit, in sbesondere die Fluchtverhinderung, erfordert.
2 nnen und Besucher sowie Pakete und Briefe auf Gegenstände überprüfen lassen, welche die Sicherheit der inhaftierten Personen und des Personals gefährden oder zur Flucht dienen können.

§ 27

1
14 Tagen Haft, eine geeignete Beschäftigung anzubieten.
2 t die inhaftierte Person nicht zur Arbeit verpflichtet.

§ 28

1 on gegen die Anstaltsordnung und gegen Anordnungen der Anstaltsorgane im Einzelfall können disziplinarisch bestraft werden.
2 Disziplinarmassnahmen verfügen: a) Schriftlicher Verweis; b) Versetzung in eine andere Zelle.
3 a) Beschränkung oder Entzug des Büch er- und Zeitungsbezugs sowie des Radio- und TV-Konsums; Einschränkung der garantierten Rechte Beschäftigung Disziplinarwesen
b) Beschränkung oder Entzug des Besu chsrechts und des Telefonver- kehrs gegenüber Angehörigen und weiteren Betreuungs- und Bezugs- personen gemäss § 25 Abs. 1 lit. c; c) Einschliessung von maximal fünf Tagen.
4 Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Disziplinarmassnahmen oder -strafen ist zulässig.

§ 29

1 Die nach Abzug von Bundesbeiträgen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft trägt in der Regel der Kanton.
2 Verfügt die inhaftierte Person übe r die entsprechenden finanziellen Mittel, sind ihr die Vollzugskosten ga nz oder teilweise aufzuerlegen. III. Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzuges

§ 30

1 Gegen Verfügungen, Handlungen und Un terlassungen des Bezirksamtes und des Vollzugspersonals kann die inha ftierte Person innert zehn Tagen bei der Fremdenpolizei Beschwerde führen.
2 Die Fremdenpolizei 1) holt eine Stellungnahme des Bezirksamtes ein. 2)

§ 31

1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeents cheide der Fremdenpolizei, die Disziplinarstrafen gemäss § 28 Abs. 3 lit. c, garantierte Rechte gemäss §
25 oder verfassungsmässige Rechte betr effen, kann die inhaftierte Person innert zehn Tagen bei der Präsid entin oder beim Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht Beschwerde führen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden. Sie oder er überprüft auch die Handhabung des Ermessens.
1) Heute: Migrationsamt
2) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 353).
11 IV. Amtliche Rechtsvertreterin oder amtlicher Rechtsvertreter, V erfahrenskosten

§ 32

1 bereits über eine selbstgewählte Rechtsvertreterin oder einen selbstge wählten Rechtsvertreter verfügt, ist eine amtliche Rechtsvertreterin ode bestellen, wenn sie angesichts de r Schwere der drohenden Freiheits- beschränkung ihre Interessen nicht andere Umstände dies erfordern.
2 r ein amtlicher Rechtsvertreter muss dann bestellt werden, wenn die Frem eine Dauer von mehr als 20 Tagen er lässt oder eine Haftverlängerung beantragt.
3 echtsvertreterin oder des amtlichen Rechtsvertreters richtet sich nach den Bestimmungen des Anwaltstarifs 1) über das Honorar in Verwaltungss achen. Sie kann von der betroffenen Person ganz oder teilweise zurückgefo finanziellen Verhältnissen lebt und rechtmässig erweist.

§ 33

1 reich des BGZ, einschliesslich Haft- überprüfungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rekurs- gerichts im Ausländerrecht, sind unentgeltlich.
2 Beschwerdeverfahren kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgese hen werden, wenn die Einbring- lichkeit der Forderung zum Vornherein unmöglich erscheint. E. Rekursgericht im Ausländerrecht

§ 34

1 Ausländerrecht sind eine hauptamtli- che Präsidentin oder ein hauptamtliche r Präsident, zwei nebenamtliche Richterinnen oder Richter sowie zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrich- ter.
2 timmungen in diesem Gesetz urteilt das Rekursgericht mit drei Richterinnen oder Richtern.
1) SAR 291.150 Bestellung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters von Amtes wegen Verfahrenskosten Zusammen- setzung

§ 35

1) Bei Verhinderung der Präsidentin ode r des Präsidenten amtet an deren beziehungsweise dessen Stelle ein M itglied des Rekursgerichts, das über einen Fähigkeitsausweis zur Ausübung des Anwaltsberufs verfügt, oder eine Präsidentin beziehungsweis e ein Präsident der anderen Spezialverwaltungsgerichte.

§ 36

1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Rekursgerichts auf vier Jahre.
2 Er kann bei Bedarf die Zahl de r nebenamtlichen Richterinnen oder Richter und der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter erhöhen bezie- hungsweise wieder auf die Anzahl gemäss § 34 Abs. 1 reduzieren.

§ 37

1 Als Präsidentin oder Präsident sind alle Bürgerinnen und Bürger wähl- bar, die einen Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Anwaltsberufes besitzen.
2 Als nebenamtliche Richterinnen ode r Richter und als Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter sind alle Bürger innen und Bürger wählbar, wobei mindestens eine oder einer von ihne n einen Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Anwaltsberufes besitzen muss.
3 Mitglieder des Grossen Rates so wie Beamtinnen, Beamte und Ange- stellte der kantonalen Verwaltung dü rfen dem Rekursgericht weder als haupt- noch als nebenamtliche Rich terinnen oder Richter angehören.

§ 38

Die Mitglieder des Rekursgerichts müssen im Kanton Aargau Wohnsitz haben.

§ 39

1 Die Mitglieder des Rekursgericht s geloben vor ihrem Amtsantritt getreue Pflichterfüllung.
2 Sie legen das Gelübde vor dem Grossen Rat ab.
1) Fassung gemäss Gerichtsorganisationsgese tz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterliche n Behörden) (GOG) vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AGS 2006 S. 19).
13

§ 40

1 hts im Ausländerrecht steht unter der Aufsicht des Grossen Rates.
2 1)
3 2)

§ 41

1 wegen oder auf Beschwerde hin ein Disziplinarverfahren gegen ein M itglied des Rekursgerichts, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Am tspflichten, insbesondere für eine Rechtsverweigerung oder Rech tsverzögerung, vorliegen.
2 des Rekursgerichts bei schwerer Pflichtverletzung seines Amtes entheben.

§ 42

1 Präsidentin, des Präsidenten, einer nebenamtlichen Richterin oder eines nebenamtlichen Richters um Be urlaubung und teilt die Bewilligung dem Grossen Rat mit.
2 rden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Stellvertretung geregelt ist.

§ 43

Die Mitglieder des Rekursgerichts sche iden auf Ende des Jahres, in wel- chem sie das 65. Altersjahr erreichen, aus dem Amt aus.

§ 44

1 des Rekursgerichts im Ausländerr echt und besteht aus einer bezie- hungsweise einem oder mehreren Geri chtsschreiberinnen oder Gerichts- schreibern, Rechtspraktikantinnen ode r Rechtspraktikanten, aus Kanz- leibeamtinnen oder Kanzleibeamten so wie einer Rechnungsführerin oder einem Rechnungsführer.
1) Aufgehoben durch § 39 lit. c des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 226).
2) Aufgehoben durch § 39 lit. c des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 226). Aufsicht Disziplina r - aufsicht Beurlaubung Altersgrenze Kanzlei
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerich tsschreiber müssen über ein abge- schlossenes juristisches Studium ve rfügen. Stellvertretend können auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber andere r kantonaler Gerichte eingesetzt werden.
3 Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter der Kanzlei geloben vor ihrem Amtsantritt getreue Pflichterfü dem Rekursgericht im Ausländerrecht ab.
4 Die Disziplinaraufsicht über das Kanzleipersonal obliegt dem Rekurs- gericht. Dieses kann die in § 81 de s Gerichtsorganisationsgesetzes vom

11. Dezember 1984 (GOG)

1) genannten Massnahmen anordnen.

§ 45

2) F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 46

Hängige Verfahren werden nach bisher igem Recht zu Ende geführt. Für erstinstanzliche Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden, richten sich di e Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.

§ 47

Das Dekret über die Verfahrenskos ten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 3) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 48

Dieses Gesetz wird nach der Anna in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Angenommen in der Volks abstimmung vom 8. Juni 1997.
1) SAR 155.100
2) Aufgehoben durch Gerichtsorganisations gesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richter lichen Behörden) (GOG) vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AGS 2006 S. 19).
3) AGS Bd. 12 S. 473; Bd. 14 S. 271 (SAR 221.150) nderung geltenden Rechts Inkraftsetzung durch den Regie- rungsrat
15 Inkrafttreten: 1) – auf den 1. August 1997 die §§ 1–4, 6, 10–48; – auf den 1. Oktober 1997 die §§ 5, 7–9.
1) RRB vom 18. Juni 1997 (AGS 1997 S. 162).
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