Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektoren, der kantonalen Finanzdirekt oren und der kantonalen Fürsorgedi- rektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970 und 28. Oktober 1971 Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 (Stand am 1. Oktober
1975)
Art. 1
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre- ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperscha ften, Anstalten und Zweckverbände. Rechtshilfe
2 Die Rechtshilfe wird im Betrei bungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
Art. 2 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge-
schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons , in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schulbetreibung und Konkurs
1 ) einem gerichtlichen Urteil gleichge- stellt sind. Vollstreckba r e Entscheide
Art. 3
Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, da ss das Verfahren zur Festsetzung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: Anforderungen an das Verfahren a) der Betriebene muss Gelegenheit geha bt haben, sich zur Sache zu äu- ssern, eine Einsprache bei der ve rfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleisten- den Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das ge gen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmitte l, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
1) SR 281.1
Art. 4
Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: Nachweis der Vollstreckbarkeit a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides, beziehungsweise ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung de r Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entsch eidenden Behörde, dass die Anforde- rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, au s denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schulbetreibung und Konkurs
1 ) ergibt.
Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-
gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind. Prüfung von Amtes wegen
Art. 6
Dem Betriebenen stehen folgende Einreden zu: Einreden des Betriebenen a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
Art. 7
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Poli zeidepartement zuhanden des Bun- desrates einzureichen.
2 ) Beitritt und Rücktritt
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeide partement zuhanden des Bundesra- tes zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgen- den Kalenderjahres rechtswirksam.
1) SR 281.1
2) Beitrittserklärung des Kantons Gr aubünden: RB vom 17. März 1975
Art. 8
Das Konkordat tritt für die abschlie ssenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenö ssischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössische n Gesetzessammlung
1 )
. Inkrafttreten
Art. 9
1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseiti- gen Verhältnis die Anwendbarkeit de s Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
2 ) und des Konkordates vom 29. Juni
1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen
3 ) dahin. Ü bergangs- bestimmungen
2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 03. Dezember 1973 Bern 02. Juli 1973 Luzern 11. August 1972 Uri 21. Januar 1974 Schwyz 11. August 1972 Unterwalden ob dem Wald 05. Mai 1972 Unterwalden nid dem Wald 12. Februar 1973 Glarus 04. Juni 1973 Zug 28. Dezember 1973 Freiburg 12. Februar 1973 Solothurn 27. Oktober 1972 Basel-Stadt 22. April 1974 Basel-Landschaft 24. April 1973 Schaffhausen 25. Februar 1974 Appenzell A. Rh. 26. November 1973 Appenzell I. Rh. 03. Dezember 1973 St. Gallen 01. Juli 1974 Graubünden 08. September 1975 Aargau 28. Juli 1975 Thurgau 02. Juli 1973 Tessin 28. Dezember 1973 Waadt 09. Juni 1972 Wallis 25. Juni 1973 Neuenburg 02. Februar 1976
1) Publiziert am 8. September 1975, AS 1541
2) aRB 418
3) AGS 1969, 146
Genf 28. März 1977 Jura 0 1. Januar 1979
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