Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit al... (554.511)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) vom 26. November 1996 (Stand 1. Juli 2012)
1. Zuständigkeit, Patente und Bewilligungen

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes
1 )
.
2
... *

§ 2 Gesuche

1 Gesuche um Erteilung von Patenten und Bewilligungen sind mindestens zwei Mo - nate vor der geplanten Eröffnung bei der zuständigen Stelle einzureichen.

§ 3 Abgaben und Unterlagen

1 Im Gesuch sind mindestens anzugeben:
1. Personalien der gesuchstellenden Person;
2. Räume und Plätze, in denen der Betrieb geführt werden soll;
3. Betriebsart;
4. Öffnungszeiten;
5. Platzangebot für Gäste;
6. Anzahl der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeu - ge.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
1. Handlungsfähigkeitszeugnis;
2. Auszug aus dem Zentralstrafregister;
3. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
4. Pacht-, Geranten- oder Anstellungsvertrag;
5. Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung der kantonalen Prüfung oder gleichwertiger Ausweis eines anderen Kantons oder einer anerkannten Fach - schule, sofern gesetzlich gefordert.
1) RB 554.51
3 Gesuche um Erteilung von Patenten für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken haben die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 und die Beilagen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 zu enthalten.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahrensvorschriften für die Bewilligung von regelmässigen Verlängerungen, regelmässigen Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen oder regelmässigen Freinächten. *

§ 4 Amtsberichte

1 Die zuständige Behörde kann Berichte der Polizei, des kantonalen Laboratoriums und gegebenenfalls weiterer Amtsstellen einholen.

§ 5 Mitteilung

1 Patent- und Bewilligungserteilungen sind der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, dem Departement und dem kantonalen Laboratorium mitzuteilen. *
2 Die zuständige Behörde und das kantonale Laboratorium teilen sich gegenseitig Beanstandungen in lebensmittelpolizeilicher Hinsicht mit.
2. Anerkennung von Ausweisen, Prüfungserlass

§ 6 Ausweise von Fachschulen

1 Das Departement entscheidet über die Anerkennung von Ausweisen von Fachschu - len. Es kann für einzelne Fachbereiche eine Ergänzungsprüfung verlangen.

§ 7 Ausländische Ausweise

1 Ausländische Ausweise werden anerkannt, sofern sie auf Grund eines mit der kantonalen Prüfung vergleichbaren Ausbildungsganges erworben werden.
2 Für einzelne Fachbereiche kann das Departement eine Ergänzungsprüfung verlan - gen.

§ 8 * Prüfungserlass

1 Personen, welche während mindestens drei Jahren einen Gastgewerbebetrieb gelei - tet haben oder einen Fähigkeitsausweis über eine abgeschlossene Berufslehre auf den Gebieten Nahrung oder Gastgewerbe besitzen und in diesem Bereich über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in leitender Funktion verfügen, wird die Prüfung erlassen, sofern sie für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bieten.
2 Für einzelne Fachbereiche kann das Departement eine Ergänzungsprüfung verlan - gen.
3. Räumlich-technische Voraussetzungen

§ 9 Buffetanlagen und Bartheken

1 Bei Buffetanlagen und Bartheken ist als Gläserspüleinrichtung mindestens ein dop - pelteiliger Spültrog mit fliessendem kaltem und warmem Wasser sowie siphonier - tem Ablauf oder ein einteiliger Spültrog kombiniert mit einer Gläserspülmaschine einzurichten.
2 Auf den Einbau dieser Spüleinrichtungen kann nur verzichtet werden, sofern sol - che in unmittelbarer Nähe der Ausschankstelle vorhanden sind und das Buffet oder die Bar über fliessendes kaltes und warmes Wasser verfügt.

§ 10 Küche

1 Die Küche ist mit zweckmässigen und leicht zu reinigenden Bauelementen und Einrichtungen zu versehen. Sie hat ausserhalb des Immissionsbereiches von Toilet - ten, Klärgruben, Stallungen und Garagen zu liegen.
2 Die Küche ist in der Regel von den übrigen Räumen zu trennen. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, sofern für Küche und Gasträume einwandfreie Lüf - tungsverhältnisse geschaffen werden.
3 Als Spüleinrichtung muss mindestens ein doppelteiliger Geschirrspültrog mit Kalt- und Warmwasserbeschickung und siphoniertem Ablauf oder ein einteiliger Spültrog kombiniert mit einer Geschirrwaschmaschine eingebaut werden.
4 Die Küche muss mechanisch entlüftet und allenfalls belüftet werden können.

§ 11 Vorrats-, Kühl- und Kellerräume

1 Die Vorrats-, Kühl- und Kellerräume sind gegen Wärmeeinflüsse ausreichend zu isolieren und müssen von privaten Räumen und Anlagen getrennt sein.
2 Sie dürfen nicht durch Immissionen von Toiletten, Klärgruben, Abwasser- und Fä - kalienableitungen, Stallungen, Garagen und Autoabstellplätzen beeinträchtigt wer - den.
3 Die Fussböden sind mit staubfreien Belägen oder Anstrichen zu versehen. Davon ausgenommen sind reine Getränke-, Obst- oder Gemüsekeller. Die Wände und De - cken müssen leicht gereinigt werden können.

§ 12 Sanitäre Anlagen

1 Jeder Gastgewerbebetrieb muss seiner Grösse entsprechend über die nötige Anzahl nach Geschlechtern getrennte Toiletten verfügen. Sie sind mit Wasserspülung, Handwaschgelegenheiten, Seifen und Einweghandtüchern oder Händetrocknern zu versehen und haben den gesundheitlichen und schicklichen Anforderungen zu genü - gen.
2 Toiletten ohne Fenster sind mechanisch zu entlüften.

§ 13 Ausnahmen

1 Für Gastgewerbebetriebe ohne eigene Küche sowie Kioskwirtschaften, Imbissstän - de, Gelegenheitswirtschaften und Jugendlokale kann die Gemeinde Ausnahmen von § 9 bis § 12 bewilligen.

§ 13a * Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, hat dafür zu sorgen, dass die räumlichen Verhältnisse, die technischen Einrichtungen und die betrieblichen Abläufe den bundesrechtlichen Vorschriften an die Arbeitssicherheit und an den Ge - sundheitsschutz genügen.
4. Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
4.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Orientierung des Personals

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, hat das Personal über die wesentlichen Bestimmungen des Gastgewerberechts zu orientieren.

§ 15 Beherbergungskontrolle

1 In Betrieben, in denen eine Beherbergungskontrolle zu führen ist, muss der Anmel - deschein im Doppel durch die Logiergäste ausgefüllt werden.
2 Ausnahmsweise kann der Anmeldeschein von der betriebsführenden Person selber ausgefüllt werden. Namenslisten von Gruppen und Seminarien, aus denen der Orga - nisator des Anlasses hervorgeht, können als ausreichende pauschale Beherbergungs - kontrolle verwendet werden.
3 Das Original des Anmeldescheines wird durch die Kantonspolizei eingezogen.

§ 15a * Öffnungszeiten von Gelegenheitswirtschaften

1 Gelegenheitswirtschaften im Sinne von § 12 des Gesetzes
1 ) dürfen pro Woche wäh - rend längstens vier Tagen und für höchstens 28 Stunden geöffnet sein.
2 Bei Saisonbetrieben beträgt die maximale Öffnungszeit sieben Monate pro Jahr.
1) RB 554.51

§ 15b * Abgabeverbot bei alkoholischen Mischgetränken

1 Bei alkoholischen Mischgetränken richten sich die Alterslimiten für das Abgabe - verbot gemäss § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes nach der Art des beigemischten Alkohols.
4.2. Besondere Veranstaltungen

§ 16 Regelmässigkeit

1 Regelmässige Verlängerungen oder regelmässige Freinächte liegen vor, wenn der Betrieb wiederkehrend mehr als dreimal pro Monat über die ordentliche Schliess - stunde geöffnet ist. *
2 Regelmässige Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen liegen vor, wenn mehr als dreimal pro Monat Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen durchgeführt werden.

§ 17 Schaudarbietungen

1 Als Schaudarbietungen im Sinne des Gesetzes gelten Stripteasevorführungen, thea - tralische, musikalische oder andere Aufführungen, die der Unterhaltung der Gäste dienen.

§ 18 Tanzkurse

1 Das Abhalten von Tanzkursen in Gastgewerbebetrieben ist ohne Bewilligung ge - stattet, sofern die Teilnehmenden eine geschlossene Gruppe bilden.

§ 18a * Besonderes Unterhaltungsangebot

1 Als Gastgewerbebetriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot im Sinne von § 34a des Gesetzes gelten insbesondere Dancing- und Diskothekenbetriebe.

§ 19 Formular und Unterlagen

1 Das Gesuch für die Erteilung von regelmässigen Verlängerungen, regelmässigen Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen oder regelmässigen Freinächten ist auf entsprechendem Formular in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzurei - chen. *
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
1. Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen sowie allen Grenzabständen, Zufahrten und Parkflächen;
2. Grundrisse der Gastgewerberäume und -plätze;
3. Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkplätze, Wege, Gartenwirtschafts- Sitzplätze usw.
3 Die Gemeinde kann die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren oder zusätzli - che Unterlagen verlangen.

§ 20 Weitere Verfahren

1 Verfügt die gesuchstellende Person noch über kein Patent oder keine Bewilligung gemäss § 8 oder § 10 des Gesetzes
1 ) , ist das hierfür erforderliche Gesuch mit den notwendigen Unterlagen separat bei der Gemeinde einzureichen. In solchen Fällen entscheidet die Gemeinde zuerst über dieses Gesuch, bevor die Bewilligung gemäss § 31 oder § 34a des Gesetzes erteilt werden kann. *
2 Wird der Betrieb Änderungen unterzogen, welche eine Baubewilligung erfordern, ist zunächst das Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

§ 21 * Lage

1 Gastgewerbebetriebe mit einer Bewilligung für regelmässige Verlängerungen, re - gelmässige Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen oder regelmässige Frei - nächte dürfen nicht in einer Wohnzone gemäss Zonenplan oder in einem überwie - gend dem Wohnen dienenden Gebiet liegen.

§ 22 * Lärmschutz

1 In Gastgewerbebetrieben mit einer Bewilligung für regelmässige Verlängerungen, regelmässige Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen oder regelmässige Frei - nächte müssen geeignete Lärmschutzeinrichtungen oder -massnahmen vorgekehrt werden, insbesondere Doppelverglasung der Fenster, Schleusenvorrichtung bei den Eingängen und ausreichende Be- und Entlüftungsanlagen.

§ 23 Schauräume

1 Räume, in denen regelmässige Schaudarbietungen stattfinden, müssen für die Künstler und Künstlerinnen über genügend Garderobenräume mit sanitären Einrich - tungen verfügen.
2 Es muss eine Bühne vorhanden sein mit der Möglichkeit des direkten Abganges der Künstler und Künstlerinnen in die Garderobenräume.

§ 24 Dekorationen

1 Fasnachtsdekorationen sind während höchstens sechs Wochen vom 2. Januar bis zwei Wochen vor Ostern zulässig.
1) RB 554.51
2 Die Dekorationen müssen derart beschaffen sein, dass die Sicherheit für Leben und Gesundheit gewährleistet ist und keine Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Gerüche, Licht- oder Laserstrahleneffekte auftritt. Sie dürfen nicht aus leicht brennbarem Material hergestellt sein.

§ 25 * Ungültigkeit der Zusatzbewilligungen

1 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und am Weihnachtstag sowie an deren Vortagen haben die Bewilligun - gen für regelmässige Verlängerungen, regelmässige Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen oder regelmässige Freinächte keine Gültigkeit.
5. Gebühren *

§ 26 Abweisung eines Gesuches

1 Wird das Gesuch um Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung abgewiesen, sind keine einmaligen Gebühren nach § 37 des Gesetzes
1 ) , sondern Gebühren im Sinne von § 38 des Gesetzes zu erheben.

§ 27 * Überweisung des Gebührenanteils

1 Der Kantonsanteil der eingehenden Gebühren ist jährlich bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung zu überweisen.
6. Abgaben auf gebrannten Wassern *

§ 27a * Gebrannte Wasser

1 Als gebrannte Wasser im Sinne von § 39 des Gesetzes gelten alkoholische Geträn - ke mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent und Getränke, die solche Bestandteile enthalten.

§ 28 * Bemessung

1 - setzten Menge an gebrannten Wassern.
2 Bis zu einem Umsatz von 2000 Litern beträgt die Abgabe Fr. 1 pro Liter, im Mini - mum Fr. 50. Wird ein Umsatz von über 2000 Litern erzielt, beträgt die Abgabe für jeden weiteren Liter Fr. 2 bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 4'000.
1) RB 554.51

§ 29 * Veranlagung

1 Die Person, die das Patent oder die Bewilligung besitzt, ist verpflichtet, der Gemeinde alle vier Jahre auf entsprechende Aufforderung hin die Literzahl der je - weils im Vorjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern mitzuteilen.
2 Gestützt auf diese Mitteilung setzt die Gemeinde bis zum 31. Mai die für das lau - fende und die drei folgenden Jahre zu entrichtende Abgabe fest.
3 Unterbleibt die geforderte Mitteilung oder werden die verlangten Belege nicht ein - gereicht, wird nach Ermessen bis zur Maximalabgabe veranlagt.
4 Die Abgaben für Patente gemäss § 36 des Gesetzes
1 ) werden durch das Departe - ment festgesetzt. Abs. 1 bis Abs. 3 finden sinngemäss Anwendung.

§ 30 * Bemessung und Veranlagung bei Gelegenheitswirtschaften

1 Entfällt bei Gelegenheitswirtschaften die Möglichkeit zur jährlichen Bemessung der Abgabe nach § 28 Abs. 1, wird sie nach Erlöschen der Bewilligung festgesetzt.

§ 31 * Änderung der Verhältnisse

1 Ändern sich die Verhältnisse in einem Betrieb während der vierjährigen Veranla - gungsperiode wesentlich, kann die Gemeinde oder in den Fällen von § 36 des Geset - zes das Departement die Abgabe für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode bis zum kommenden 31. Mai neu festsetzen.
2 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die im Vorjahr effek - tiv umgesetzte Menge an gebrannten Wassern im Verhältnis zur Literzahl gemäss Veranlagung zu einer Abgabendifferenz von mindestens Fr. 100 führen würde.
3 Liegt die Änderung in einem Wechsel der abgabepflichtigen Person begründet, wird die angegebene Literzahl der umgesetzten Menge an gebrannten Wassern des Vorjahres auf ein ganzes Jahr berechnet, sofern es sich dabei nicht um ein volles Ka - lenderjahr handelt.

§ 32 * Eröffnung eines neuen Betriebes

1 Bei Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Person, der das Patent oder die Bewil - ligung erteilt wird, für das laufende Jahr die Minimalabgabe von Fr. 50 zu entrich - ten.
2 Für das folgende Jahr wird die Höhe der Abgabe durch die Gemeinde oder in den Fällen von § 36 des Gesetzes durch das Departement bis zum Ende der laufenden Veranlagungsperiode nach § 29 festgesetzt. § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwen - dung.
1) RB 554.51

§ 33 * Neuerteilung eines Patentes oder einer Bewilligung

1 Wird für einen bestehenden Betrieb einer neuen Person das Patent oder die Bewilli - gung erteilt, richtet sich die von ihr zu entrichtende Abgabe während der laufenden Veranlagungsperiode nach der für ihren Vorgänger oder ihre Vorgängerin festge - setzten Betrag. Vorbehalten bleibt § 31.
2 Für das laufende Kalenderjahr ist die Abgabe anteilsmässig zu entrichten.

§ 34 * Fälligkeit

1 Die Abgabe wird mit der Festsetzung fällig. Der jährliche Betrag ist innert 30 Ta - gen zu begleichen.

§ 34a * ...

§ 35 * Rückerstattung

1 Wird auf das Patent oder die Bewilligung im Verlaufe des Jahres verzichtet, kann der Inhaber oder die Inhaberin innert 30 Tagen seit Erlöschen des Patentes oder der Bewilligung die anteilsmässige Rückerstattung verlangen.
2 Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Rückerstattungsanspruch.

§ 36 * Ablieferung

1 Die Einnahmen aus Betrieben mit einer Abgabenhöhe bis und mit Fr. 200 verblei - ben bei der Gemeinde.
2 Die Einnahmen aus den übrigen Betrieben sind nach Abzug des der Gemeinde zu - fallenden Viertels bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung an den Kanton abzuliefern. Später eingegangene Abgaben sind bis zum 31. Dezember zu überweisen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

§ 37 * Erstmalige Abgabenerhebung

1 Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebe, welche gebrannte Wasser verkaufen, vermitteln oder ausschenken, ist die Abgabe gemäss § 28 und § 29 zu erheben.
2 § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

§ 37a * Umwandlung bestehender Gelegenheitswirtschaften

1 Für Gelegenheitswirtschaften, die den zeitlichen Vorgaben an die Öffnungszeiten nach § 15a nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Ver - ordnung neue Bewilligungen zu erteilen.
2 Die Gemeinden haben die betroffenen Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen in - nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend zu orien - tieren und zur Einreichung eines neuen Gesuches aufzufordern.
3 Für die neuen Bewilligungen werden keine einmaligen Gebühren im Sinne von § 37 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes
1 erhoben.

§ 38 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über das Gastgewerbe und den Handel mit al - koholhaltigen Getränken vom 21. Oktober 1980 wird aufgehoben.

§ 39 Inkrafttreten

1 Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 26. Juni 1996 und diese Verordnung treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
1) RB 554.51
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 50/1996

§ 1 Abs. 2 04.10.2011 31.12.2011 aufgehoben 52/2011

§ 3 Abs. 4 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 5 Abs. 1 19.06.2012 01.07.2012 geändert 25/2012

§ 8 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 13a 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 15a 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 15b 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 16 Abs. 1 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 18a 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 19 Abs. 1 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 20 Abs. 1 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 21 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 22 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 25 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

Titel 5. 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 27 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

Titel 6. 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 27a 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 28 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 29 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 30 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 31 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 32 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 33 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 34 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 34a 18.12.1998 01.01.2003 eingefügt 50/1998

§ 34a 29.10.2002 01.01.2003 aufgehoben 44/2002

§ 35 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 36 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

Titel 7. 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

§ 37 29.10.2002 01.01.2003 geändert 44/2002

§ 37a 29.10.2002 01.01.2003 eingefügt 44/2002

Markierungen
Leseansicht