Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962 über Kartelle und ähnliche Organisationen
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
1 vom Grossen Rat erlassen am 26. Mai 1964
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Art. Gerichtsstand
Klagen von Aussenseitern oder Kartellverpflichteten gegen unzulässige Wettbewerbsbehinderungen gemäss Artikel 7 und 14 des Bundesgesetzes
3 werden vom Kantonsgerichtsausschuss beurteilt.
Art. Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren.
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Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Endnoten
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