Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (612.100)
CH - AG

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) Vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsver- fassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Zielsetz ung, Planung und Steuerung der Wirkungen, Leistungen und Finanzen des Kantons sowie die Führung des kantona- len Finanzhaushalts.
2 Es gilt für den Grossen Rat, den Regi erungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte.
3 Ausgenommen sind die se lbständigen Anstalten.

§ 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienst- leistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.
2 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit, Dri nglichkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökol ogischen Entwicklung anzugehen.
3 Ausgaben und Einnahmen sind auf die Da uer im Gleichgewicht zu halten. Ver- pflichtungen sind abzutragen.
4 Die Aufgaben- und Finanzpolitik verfolgt lä ngerfristig das Ziel einer stabilen und wenn möglich sinkenden Staats- und Steuer quote. Aufgaben- und Finanzplan, Bud- get und Jahresbericht legen über die Erreic hung dieses Ziels Rechenschaft ab. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.

§ 3 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1 Verursachende und Nutzniessende besondere r Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun- gen sind abzugelten.
3 Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vor- teilsabgeltungen werden durch Gesetz oder, bei Gebühren nach § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, durch Dekret bestimmt.

§ 4 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen

1 Der Regierungsrat kann den Departemente n und seinen Stabsstellen ausnahmswei- se die Bewilligung erteilen, Leistungen au sserhalb ihres rechtlich verankerten Auf- trags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kosten- günstiger zu erbringen.
2 Für die Leistungen sind kostendeckende En tgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.

§ 5 Versuche

1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steue- rung können befristete Versuche durchgeführt werden.
2 Soweit der Kompetenzbereich des Regierungs rats hiezu nicht ausreicht, legt der Grosse Rat durch befristete Gesetze oder De krete die inhaltlichen Ziele, die Rah- menbedingungen, die Dauer und seine Mitwirkung fest.

2. System der Steuerung

2.1. Grundsätze und Begriffe

§ 6 Steuerungsmechanismus

1 Die staatlichen Leistungen sind in Steuerungsbereiche zusammengefasst.
2 Die Steuerungsbereiche sind den Steuerungsinstanzen zugeordnet.
3 Die jeweilige Steuerungsinstanz plant in einem ersten Planungsschritt ihren Steue- rungsbereich und setzt in einem weiteren Planungsschritt ihr Budget im Rahmen des übergeordneten Steuerungsbereichs und ihrer eigenen Planung fest.
4 Die beauftragte Stelle erstattet der auftraggebenden Steuerungsinstanz Bericht über die Erfüllung der Aufträge und stellt Antrag zur künftigen Planung und Budgetie- rung des Steuerungsbereichs.

§ 7 Steuerungsbereiche

1 Als Steuerungsbereiche gelten grundsätzlich: a) der Aufgabenbereich; b) die Produktegruppe; c) das Produkt.
2 Ein Aufgabenbereich umfasst in der Regel mehrere Produktegruppen.
3 Eine Produktegruppe umfasst in der Regel mehrere Produkte.

§ 8 Steuerung durch den Grossen Rat

1 Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbere iche auf Antrag des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Justizleit ung mit den in diesem Gesetz vorgesehe- nen Steuerungsinstrumenten. *
2 Der Grosse Rat legt durch Dekret die Aufgabenbereiche fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsra t beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle bildet einen eigenen Aufgabenbereich. *
3 Im parlamentarischen Aufg abenbereich legt er gleich zeitig die Produktegruppen fest, die das Büro des Grossen Rats steuert.
4 Die Steuerung erfolgt mit Wirkungs zielen und mit Leistungszielen.
5 In den Aufgabenbereichen der Gerich te darf die Wirkungssteuerung beziehungs- weise die Leistungssteuerung die richterliche Unabhängi gkeit nicht beeinträchtigen.

§ 9 Steuerung durch den Regierungs rat und die Justizleitung *

1 In den ihnen zugewiesenen Aufgabe nbereichen legen der Regierungsrat durch Verordnung beziehungsweise die Justizle itung durch Reglement die Produktegrup- pen und die mit deren Vollzug beauftragten Stellen fest. *
2 Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung können den Vollzug der ih- nen zugewiesenen Aufgabenbereiche einer oder mehreren Stel len übertragen; sie teilen den Aufgabenbereich in diesem Fall durch Verordnung beziehungsweise Reg- lement in zwei oder mehr durch si e selbst gesteuerte Produktegruppen. *

2.2. Planung

§ 10 Entwicklungsleitbild

1 Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest: a) auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons; b) die politischen Ausrichtungen und Strategien.
2 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.

§ 11 Aufgaben- und Finanzplan; weitere Pläne

1 Der Regierungsrat, die Justizleitung und da s Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereic he den Aufgaben- und Finanzplan und un- terbreiten ihn jährlich dem Grossen Rat gemeinsam zur Genehmigung; dieser kann für die nächsten Planungsschritte Änder ungen verlangen und eigene Vorstellungen formulieren, die in Aufgaben- und Fina nzplan, Budget und Jahresbericht zu doku- mentieren sind. *
2 Der Aufgaben- und Finanzplan umfasst die nächsten vier Kalenderjahre. Er bein- haltet als Gegenstand der Ge nehmigung pro Aufgabenbereich a) Entwicklungsschwerpunkte und die dazugehörigen Massnahmen; b) die erforderlichen finanziellen Mittel; c) die Wirkungsziele beziehungs weise die Leistungsziele.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält zudem Informationen über a) Aufwand, Ertrag und Saldo der Verwaltungsrechnung; b) in den Aufgabenbereichen en thaltene Spezial finanzierungen; c) den Umsetzungsstand von früher besc hlossenen Massnahmen pro Aufgaben- bereich.
4 Für das Verfahren kommt sinngemäss § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.
5 Der Regierungsrat, die Justizleitung und das Büro des Grossen Rats können den von ihnen mit dem Vollzug der Aufgabenbere iche beauftragten Stellen weitere, untergeordnete Ziele vorgeben. *
6 Die Steuerungsinstanzen der Produktegr uppen erstellen für ihre eigenen Steue- rungsbereiche nach Massgabe des Aufgab en- und Finanzplans und der Zielvorgaben nach Absatz 5 eigene mittelfristig ausgerichtete Pläne.

§ 12 Planungsberichte

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Veränderungen von kant onalen Aufgaben zur Genehmigung. Der Grosse Rat kann Änderungen verlangen.
2 Der Planungsbericht legt die strategische n Ausrichtungen fest, soweit diese in der Kompetenz des Grossen Rats liegen.
3 Er enthält in der Regel folgende Angaben: a) die Notwendigkeit und die Ziele der Veränderungen; b) die Organisation und den Standard der Aufgabenerfüllung; c) die zu schaffenden oder zu ändernden Rechtsgrundlagen; d) die zu schaffenden oder zu ändernden Steuerungsbereiche; e) die notwendigen Ressourcen; f) das weitere Vorgehen.
4 Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2.3. Budgetierung

2.3.1. Budget

§ 13 Gegenstand

1 Der Regierungsrat, die Justizleitung und da s Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Entwurf des Budgets unter Berück- sichtigung des Aufgaben- und Finanzplans und unterbreiten ihn dem Grossen Rat gemeinsam zum Beschluss. *
2 Der Budgetentwurf enthält Hinweise auf ausserordentlichen Aufwand und Ertrag.
3 Das Budget des einzelnen Aufgabenbereichs umfasst: a) die Entwicklungsschwerpunkte; b) die Wirkungsziele beziehungs weise die Leistungsziele; c) das Globalbudget; d) die Summe der Jahrestranchen von Kleinkrediten; e) die Jahrestranchen der Grosskredite; f) die leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträge; g) den Stellenplan zur Kenntnisnahme.
4 Der Grosse Rat be schliesst über die durchschnittlic he prozentuale Veränderung der Löhne, die Höhe des Steuerfusses und eine notwendige Aufnahme fremder Gelder.
5 Werden im Budget Bilanzfehlbeträge abge schrieben, kann de r Grosse Rat einen allfälligen Aufwandüberschuss nur mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder be- schliessen.
6 Der Regierungsrat und die Justizleitung können den mit dem Vollzug der Aufga- benbereiche beauftragten Stellen weitere, unterge ordnete Ziele vorgeben. *
7 Die Steuerungsinstanzen der Produktegr uppen legen nach Massgabe des Budgets und der Zielvorgaben nach Absatz 6 für ih re eigenen Steuerungsbereiche die Pro- duktegruppenbudgets fest.

§ 14 Globalbudget

1 Das Globalbudget wird als Saldo zwisch en geschätztem Aufwand und Ertrag des jeweiligen Steuerungsbe reichs beschlossen.
2 Das Globalbudget gibt entweder die Berechtigung, bis zum beschlossenen Betrag einen Aufwandüberschuss zu verursachen, oder die Verpflichtung, einen Ertrags- überschuss zu erzielen.
3 Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret die Aufgabenbereiche, bei denen die Be- rechtigung oder die Verpflichtung über das Budgetjahr hinaus gilt.
4 Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Fi nanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.

§ 15 Jahrestranchen von Globalkrediten

1 Mit der Jahrestranche erteilt der Gro sse Rat die Ermächtigung, den Nettoaufwand bis zum festgelegten Betrag der Verwa ltungsrechnung des Budgetjahrs zu belasten.
2 Die Mittel sind innerhalb des Aufgabenbe reichs für die einzelnen Investitionen, Programme und Projekte frei einsetzbar. Nich t verwendete Mittel dürfen im Rahmen der bewilligten Globalkredite auf das nächste Budgetjahr übertragen werden.

§ 16 Fehlen des Budgetbeschlusses

1 Solange der Grosse Rat das Budget nich t beschlossen hat, können das Büro des Grossen Rats, der Regierungsrat beziehungs weise die Justizleitung unter Vorbehalt von § 21 Abs. 2 in ihren Aufgabenbereichen die für die Leistungserbringung uner- lässlichen Ausgaben tätigen. *

§ 17 Verfahren

1 Das Büro des Grossen Rats und die Justizleitung übermitteln dem Regierungsrat die Entwürfe der Budgets der ihnen zugewi esenen Aufgabenbereiche rechtzeitig vor dem nächsten Kalenderjahr (Budgetjahr). *
2 Der Regierungsrat leitet diese Entwürfe zusammen mit den Entwürfen der Budgets der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche unverändert dem Grossen Rat weiter.

2.3.2. Kreditinstrumente

§ 18 Globalkredit; Grundsätze

1 Ein Globalkredit ist anzufordern für Investitionen, Programme und Projekte, wenn sich die zu finanzierenden Leistungen vorau ssichtlich über mehrere Jahre erstrecken oder wenn der Nettoaufwand die in § 20 dies es Gesetzes genannten Beträge über- steigt.
2 Der Nettoaufwand besteht aus dem Sa ldo von geplantem Aufwand und dem bei der Beschlussfassung feststehenden Ertrag.
3 Bei der Bestimmung der Zuständigkeit im Sinne der §§ 19 und 20 Abs. 1 dieses Gesetzes wird der feststehende Ertrag bis maximal 30 % des geplanten Aufwands angerechnet.
4 Der Grosse Rat erlässt durch Dekret Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeit- punkt der Antragstellung, die Darstellung der Übertragung, die Abrechnung und Kontrolle der Globalkredite sowie deren Anpassung an die Teuerung.
5 Für das Verfahren mit dem Grossen Rat gilt § 17 dieses Gesetzes sinngemäss.

§ 19 Kleinkredite

1 Kleinkredite sind für Vorhaben gemäss § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes anzufordern, bei denen der geplante Nettoaufwand je einmalig zwischen 50'000 und 5 Millionen Franken beziehungsweise jährlich wiederkehrend zwischen 20'000 und 500'000 Franken beträgt; der Kredit darf nur bewil ligt werden, wenn das Vorhaben in einer mittelfristigen Kreditplanung enthalten ist.
2 Das Büro des Grossen Rats beziehungsweis e die Justizleitung beschliessen in ihren Aufgabenbereichen über Kleinkr edite mit einmaligen Betr ägen zwischen 50'000 und
100'000 Franken beziehungsweise mit jährlich wiederkehrenden Beträgen zwischen
20'000 und 50'000 Franken. *
3 Der Regierungsrat beschliesst in seinen Aufgabenbereichen über Kleinkredite mit einmaligen Beträgen zwischen 50'000 und 1 Million Franken beziehungsweise mit jährlich wiederkehrenden Beträgen zwischen 20'000 und 100'000 Franken.
4 Die übrigen Kleinkredite beschliesst der Grosse Rat. Er kann durch Dekret seine Kompetenz teilweise dem Büro des Grosse n Rats, dem Regierungsrat oder der Jus- tizleitung delegieren. *

§ 20 Grosskredite

1 Vorhaben gemäss § 18 Abs. 1 dieses Gese tzes, bei denen der geplante Nettoauf- wand einmalig 5 Millionen beziehungsweis e jährlich wiederkehrend 500'000 Fran- ken übersteigt, sind dem Grossen Rat je in einer besonderen Vorlage zum Beschluss vorzulegen.
2 Die Vorlage an den Grossen Rat weist darauf hin, wenn es sich dabei um eine neue Ausgabe im Sinne von § 63 Abs. 1 l it. c der Kantonsverfassung handelt.
3 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den mit ihr verfolgten Zweck, ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine verhältnismässig grosse Ha ndlungsfreiheit besteht.
4 Der Grosse Rat fasst die Beschlüsse über neue Ausgaben mit der absoluten Mehr- heit aller Mitglieder.

§ 21 Aufnahme fremder Gelder; Anleihensreferendum

1 Beschlüsse des Grossen Rats über die Aufnahme fremder Gelder unterliegen nach

§ 63 Abs. 3 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung, soweit diese Mittel nicht

für langfristige verzinsliche oder anderwei tig Ertrag abwerfende Anlagen des Fi- nanzvermögens bestimmt si nd. Bei Auflösung solcher An lagen sind die Mittel zur Rückzahlung von Schulden zu verwenden.
2 Bis zum Inkrafttreten des Anleihensbeschlusses sind das Büro des Grossen Rats, der Regierungsrat und die Justiz leitung ermächtigt, diejenig en Ausgaben zu tätigen und diejenigen Verpflichtungen einzugeh en, die ohne zusätz liche Fremdgeldauf- nahme finanziert werden können. *
3 Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget aufzustellen, welches ohne die Aufnahme fremder Mittel finanziert werden kann.
4 Der Grosse Rat beschlie sst mit dem Budget zur Dec kung des ausgewiesenen Auf- wandüberschusses den Betrag, für den der Regierungsrat fremde Gelder aufnehmen kann. Der bewilligte Betrag passt sich dem Rechnungsergebnis an. Im Umfang der nicht ausgeschöpften Beträge gelten Anleihensbeschlüsse in den Folgejahren weiter.
5 Der Regierungsrat beschliesst kurzfris tige Fremdgeldaufnahmen zur Sicherung der Liquidität. Er kann diese Kompetenz delegieren.

2.3.3. Zusatzfinanzierung und Zielanpassung

§ 22 Zusatzglobalbudget und Zielanpassung

1 Zeichnet sich ab, dass ein Globalbudget zur Zielerreichung nicht ausreicht, ist bei der nächsthöheren Steuerungsinstanz rechtzei tig ein Antrag zur Anpassung der Ziele zu stellen beziehungsweise ein Zusatzglobal budget zu beantragen, sofern eine Kom- pensation innerhalb des jeweiligen Steuerungsbereichs nicht möglich ist.
2 Die Steuerungsinstanzen können die von i hnen beauftragten Stellen ermächtigen, Kompensationen auch zwischen einzel nen Steuerungsbereichen vorzunehmen.
3 Sofern es die Zielerreichung nicht beeinträchtigt, kann der Regierungsrat ohne Ermächtigung des Grossen Rats Kompensationen von bis zu 20 % des Aufwands im Globalbudget des die Kompensationen empf angenden Aufgabenbereichs oder ma- ximal im Umfang von 5 Millionen Franken zwischen einzelnen ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen vornehmen.

§ 23 Erhöhung der Jahrestranche von Globalkrediten

1 Zeigt sich, dass die freigegebene Jahrestranche eines Globalkredits zur Realisie- rung eines Vorhabens nicht ausreicht, ist bei der nächsthöheren Steuerungsinstanz im Rahmen des Globalkredits eine Er höhung der Jahrestranche zu beantragen.

§ 24 Zusatzglobalkredit

1 Zeigt sich, dass der Globalkredit zur Rea lisierung des Vorhabens nicht ausreicht, ist bei der nächsthöhere n Steuerungsinstanz ein Zusatz globalkredit zu beantragen.
2 Beschlüsse über Zusatzgl obalkredite für Grosskredite, die der Volksabstimmung unterlagen, sind wiederum de r Volksabstimmung zu unterstellen, sofern der Zusatz- globalkredit 1 Million Franken und 10 % des Betrags des bewilligten Grosskredits übersteigt und noch eine Entscheidungsfreihe it zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Nettoaufwands besteht.
3 Beschlüsse über Zusatzgl obalkredite für Kleinkredite, die mit dem zusätzlichen Betrag die betragsmässigen Obergrenzen des Kleinkredits überschreiten, sind der Volksabstimmung zu unterstellen, wenn de r Kleinkredit als neu im Sinne von § 20 Abs. 3 dieses Gesetzes zu bezeichnen ist und noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusä tzlichen Nettoaufwands besteht.
4 Zusatzglobalkredite für Kleinkredite gemä ss § 19 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, bei denen die Gesamtsumme die entsprechende n betragsmässigen Obergrenzen wesent- lich überschreitet, sind dem Grossen Rat zum Beschluss zu unterbreiten.

2.4. Berichterstattung und Anreizsysteme

§ 25 Jahresberichte

1 Der Regierungsrat, die Justizleitung und da s Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht und unterbreiten ihn dem Grossen Rat gemein sam zur Genehmigung. *
2 Die Jahresberichte enthalten pro Aufgabenbereich: a) den Ausweis über die Zielerreichung; b) die Begründung von allfälligen Zielabweichungen; c) den Stand des Globalbudgets mit dem Ausweis der Abweichungen sowie allfällige Anträge für deren Übertragung; d) den Ausweis über die Verwendung von Globalkrediten sowie die nicht bean- spruchten Mittel; e) den Ausweis über die Ergebnisse be i den leistungsunabhängigen Aufwendun- gen und Erträgen; f) Stellenbestand, Personalaufwand und weitere Kennzahlen zum Personalbe- reich; g) weitere im Budget vorgesehene Angaben.
3 Der Jahresbericht des Regierungsrats enthält zudem Gesamtüberblicke über die Bestandesrechnung und die Ve rwaltungsrechnung, die Mittelflussrechnung sowie die notwendigen Anhänge.
4 Für das Verfahren kommt sinngemäss § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.
5 Die Steuerungsinstanzen der Produktegruppen regeln die Berichterstattung in ihren Planungsinstrumenten; sie sehe n mindestens einen jährlichen Bericht vor, der sich inhaltlich an das Budget des Steuerungsbereichs anlehnt.

§ 26 Betriebliche Anreizsysteme

1 )
1 Der Grosse Rat kann mit der Genehm igung der Jahresrechnung Überschüsse von Globalbudgets teilweise betrieblic hen Anreizsystemen zuweisen.
2 Der Regierungsrat regelt durch Veror dnung die inhaltliche un d organisatorische Ausgestaltung der Anreizsysteme; sie sind so auszugestalten, dass sie nur die Ent- wicklung und Umsetzung von Verbesserunge n von Wirksamkeit und Wirtschaft- lichkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung fördern und auszeichnen.
3 Der Regierungsrat berichtet periodisch über die Umsetzung der Anreizsysteme.

2.5. Schuldenbremse

§ 27 Schuldenbremse

1 Bilanzfehlbeträge werden ab dem dem Jahresbericht folgenden übernächsten Bud- get in gleich bleibenden Raten von 20 % abgeschrieben. Der Grosse Rat kann mit der Abnahme des Jahresberichts bei Vorl iegen eines Ertragsüberschusses die Ab- schreibungsrate erhöhen.
2 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag werden bei der Festlegung des abzu- schreibenden Bilanzfehlbetr ags nicht berücksichtigt.
3 Der Grosse Rat legt zusammen mit der Abnahme des Jahresberichts den ausseror- dentlichen Aufwand und Ertrag fest. Die Fe stlegung erfordert die absolute Mehrheit aller Mitglieder.
4 Der Grosse Rat kann bei einer für das Budgetjahr angenommenen stagnierenden Wirtschaftsentwicklung mit der Festle gung des Budgets die Abschreibungen der Bilanzfehlbeträge bis auf 10 %, bei einer rezessiven bis auf 0 % senken.
5 Die Wirtschaftsentwickl ung stagniert, wenn die real e Veränderung des Volksein- kommens des Kantons Aargau gegenüber dem Vorjahr zwischen plus 0,5 und minus
0,5 % beträgt; die Wirtschaftsentwickl ung ist rezessiv, wenn der Rückgang 0,5 % übersteigt.

3. Führungsunterstützung

3.1. Rechnungswesen

§ 28 Grundsätze

1 Das Rechnungswesen gibt einen klaren , vollständigen und wahrheitsgetreuen Überblick über die Wirkungen und Leistungen sowie die wirtschaftliche Lage des Kantons einerseits und die fi nanzielle Entwicklung der Steuerungsbereiche anderer- seits.
1) Noch nicht in Kraft, Inkraftsetzung erfolg t zu einem späteren Zeitpunkt (AGS 2005 S. 232)
2 Der Kanton orientiert sich bei Aufbau und Führung des Rechnungswesens an aner- kannten Grundsätzen der öffentlichen und der kaufmännischen Buchführung.

§ 29 Bestandesrechnung; Mindestgliederung

1 Die Bestandesrechnung enthält als Aktiven die Vermögenswerte, aufgeteilt in Fi- nanz- und Verwaltungsvermögen, und einen allfälligen Bilanzfehlbetrag sowie als Passiven das Fremdkapital und ei n allfälliges Eigenkapital.
2 Bei den Aktiven werden die Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sowie diejeni- gen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öf fentlicher Aufgaben erforderlich sind (Verwaltungsvermögen), gesondert dargestell t, bei den Passiven die Verpflichtun- gen für Spezialfinanzierungen.
3 Der Grosse Rat kann Vorschriften über die Bewertung und die Darstellung der Aktiven und Passiven erlassen, soweit di es für die Steuerung notwendig ist.
4 Der Grosse Rat kann Vorschriften über zusätzliche Informationen zur Bestandes- rechnung erlassen.

§ 30 Verwaltungsrechnung; Mindestgliederung

1 Die Verwaltungsrechnung weist die Erträg e und die Aufwendungen aus; sie setzt sich zusammen aus der Laufenden Re chnung und der Investitionsrechnung.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Rechnungsmodell, die Grundsätze der Darstellung der Verwaltungsrechnung und der internen Verrechnung.

§ 31 Laufende Rechnung

1 Unter Ertrag werden die Steuern, Gebühr en und eingehenden Beiträge, die Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperscha ften, Unternehmungen und Einrichtungen sowie die Erträge des Vermöge ns gesondert ausgewiesen.
2 Unter Aufwand werden Personal-, Sach - und Finanzaufwand sowie die ausgehen- den Beiträge und Entschädigungen de s Kantons gesondert ausgewiesen.

§ 32 Investitionsrechnung

1 Als Investition gelten der Aufwand zu r Schaffung von Vermögenswerten des Ver- waltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung und die Investitionsbeiträge.
2 Unter Ertrag werden die eingehenden Investitionsbeiträge und die Verkäufe von Verwaltungsvermögen ausgewiesen.
3 Unter Aufwand werden die eigenen Investitionen und die ausgehenden Investiti- onsbeiträge ausgewiesen.

§ 33 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Zur Steuerung der Produkte und der Produktegruppen wird grundsätzlich eine Kostenträgerrechnung geführt.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Grundsätze zur Bildung von Kos- tenstellen und Kostenträgern sowie die Kost enstufen; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der übrigen Steuerungsinstanzen.
3 Er kann Ausnahmen vom Grundsatz von Absatz 1 vorsehen, wenn die Führung einer Kostenträgerrechnung nicht wirtschaftlich wäre.

§ 34 Spezialfinanzierungen

1 Als Spezialfinanzierung gilt der Eins atz gesetzlich zweckgebundener Vermögen oder Erträge zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
2 Spezialfinanzierungen werden in formel l getrennten Rechnungen dargestellt.

§ 35 Organisation des Rechnungswesens

1 Der Regierungsrat regelt durch Ve rordnung die Organisation des Rech- nungswesens; er nimmt dabei Rücksicht au f die Steuerungsbedürfnisse der übrigen Steuerungsinstanzen.

3.2. Übrige Führungsunterstützung

§ 36 Management-Informations-System

1 Es wird ein Management-Informati ons-System betrieben, das die Steue- rungsprozesse aller Steuer ungsinstanzen unterstützt.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Art und Umfang der Benutzung des Systems durch die Steuerungsinstanzen; er nimmt dabei auf die Steuerungsbedürf- nisse der übrigen Steuerungsinstanzen Rücksicht.
3 Er gewährt den zuständigen Kommissione n und den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information auf alle als verbindlich gesetzten Daten.

§ 37 Controlling

1 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher.

4. Verwaltung des Vermögens

§ 38 Verwaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens

1 Der Grosse Rat erlässt dur ch Dekret Bestimmungen über a) die Geltendmachung von Forderungen; b) die Anlagetäti gkeit des Kantons; c) die Verwaltung beziehungswe ise Veräusserung des Vermögens.
2 Er räumt den anderen Steu erungsinstanzen möglichst weitgehende Rechte ein.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsge- setz, FHG) vom 3. Juli 1990 1 ) ; b) § 30 Abs. 2 und 3 des Waldgesetzes de s Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli
1997
2 ) ; c) § 40 Abs. 2 und 3 des Einführungsge setzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom

14. Januar 1997

3 ) .

§ 40 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Organisationsgesetz (Gesetz über die Organisa tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwalt ung) vom 26. März 1985 4 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Das Aargauische Fachhochschul gesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Janu- ar 1983 6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom

22. März 1954

7 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5 Das Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 8 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS Bd. 14 S. 397; 1997 S. 348; 2002 S. 340; 2003 S. 249; 2004 S. 154, 169
2) AGS 1999 S. 1, (SAR 931.100 )
3) AGS 1997 S. 150; aufgehoben (AGS 2009 S. 73)
4) AGS Bd. 11 S. 565; 1997 S. 346; 1999 S. 115; 2002 S. 351, 384 (SAR 153.100 )
5) AGS 1997 S. 273; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)
6) AGS Bd. 11 S. 97; aufgehoben (AGS 2006 S. 164)
7) AGS Bd. 4 S. 173; aufgehoben (AGS 2008 S. 222)
8) AGS 2003 S. 275 (SAR 331.200 )
6 Das Schulgesetz vom 17. März 1981
1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
7 Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 41 Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist n ach Annahme der Änderung der Kantonsverfassung vom

11. Januar 2005 und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungswei-

se nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 42 Übergangsrecht; Generelles

1 Bewilligte Zahlungs- und Verpflichtungskred ite, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Gesetzes noch nicht vollständig beansprucht worden sind, werden nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht weiterbehandelt; reichen die bewilligten Kredite nicht aus, sind die entsprechenden Nachtr ags- beziehungsweise Zusatzkredite nach bisherigem Recht zu bewilligen.
2 Auf bestehende Globalkredite für Kleininvestitionen bei befristeten Versuchen findet das neue Recht Anwendung.
3 Der Regierungsrat und das Obergericht er stellen ihre Geschäftsberichte und die Staatsrechnung für das Jahr, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach bisherigem Recht.

§ 43 Übergangsrecht; Schuldenbremse

1 Die am 1. Januar 2005 bestehenden Bilanz fehlbeträge unterstehen nicht der Schul- denbremse. Sie werden ab 2007 in gleichbl eibenden jährlichen Raten von 2 % abge- schrieben.
2 Bei einer für das Budgetjahr stagniere nden Wirtschaftsentwicklung kann der Gros- se Rat die Rate auf 1 %, bei einer rezessiven Wirtschaftsent wicklung auf 0 % sen- ken.
3 Allfällige Ertragsüberschüsse im Jahres bericht werden zusätzlich für die Abtra-
1) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
1998 S. 175, 191; 1999 S. 119; 2000 S. 89, 111, 155, 242; 2002 S. 329, 390; 2003 S. 250;
2004 S. 155; 2005 S. 66, 193 (SAR 401.100 )
2) AGS 1999 S. 245; 2001 S. 52; 2004 S. 187 (SAR 651.100 )

§ 44 Übergangsrecht für die Gerichte

1 Bis zur Änderung des Gerichtsorganisations gesetzes (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Be hörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984 1 ) gilt die Verwaltungskommission des Obergerichts im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Leitungsorgan der Gerichte.
2 Planung, Budgetierung und Berichterstattung aller Gerichte richten sich nach dem vorliegenden Gesetz; widerspr echende Bestimmungen des Gerichtsorganisationsge- setzes finden keine Anwendung mehr. Aarau, 11. Januar 2005 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber i.V. M EIER Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005 Ablauf der Referendum sfrist: 13. Juni 2005 Inkrafttreten: 1. August 2005
2 )
1) SAR 155.100
2) RRB 23. März 2005 (AGS 2005 S. 212)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 9 Titel geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 5 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 6 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2

06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 8 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 9 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-2

§ 9 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 9 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 11 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 11 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 13 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 13 Abs. 6 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 16 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 19 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 19 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 21 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

§ 25 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

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