Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (323.111)
CH - SG

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler

zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler
1 vom 17. Dezember 1974
2 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Gemeindekrankenhäuser vom 16. April 1967
3 als Verordnung: I. Baubeiträge Bedürfnis Bedürfnis (Art. 6 Abs. 1 G (Art. 6 Abs. 1 G
4 ) )

Art. 1. Art. 1.

1 Für die Abklärung der Bedürfnisfrage sind das Baudepartement und das Gesundheitsdepartement
5 zuständig. Beitragsgesuch Beitragsgesuch (Art. 7 G (Art. 7 G
6 ) )

Art. 2. Art. 2.

1 Das Beitragsgesuch ist dem Baudepartement im Doppel einzureichen. Dieses setzt das Gesundheitsdepartement
7 hievon in Kenntnis. Bauzinsen Bauzinsen (Art. 3 Abs. 2 G (Art. 3 Abs. 2 G
8 ) ) a) Begriff a) Begriff

Art. 3. Art. 3.

1 Als Bauzinsen gelten jene Passivzinsen, die der Gemeinde durch die Aufnahme von Fremdgeldern zur Finanzierung des beitragsberechtigten Bauvorhabens während der Bauzeit entstehen.
2 Nicht anrechenbar sind: a) Zinsen auf dem von der Gemeinde zu übernehmenden Baukostenanteil; b) Zinsen infolge nicht bewilligten vorzeitigen Baubeginns; c) Zinsen infolge verzögerter Vorlage der Bauabrechnung; d) Kommissionen und Spesen der Kreditgeber. b) Anrechenbarer Zinsfuss b) Anrechenbarer Zinsfuss

Art. 4. Art. 4.

1 Als anrechenbarer Höchstzinsfuss gilt der für gleichartige Bauvorhaben von der St.Gallischen Kantonalbank angewendete Zinsfuss. c) Anrechnungsdauer c) Anrechnungsdauer

Art. 5. Art. 5.

1 Die Frist für die Anrechnung der Bauzinsen beginnt nach der Genehmigung des Bauvorhabens durch die zuständige kantonale Behörde, frühestens jedoch am Tag der Bewilligung des entsprechenden Zahlungskredites oder einer ersten Kreditrate. Sie endet am Tag der Vorlage der Bauabrechnung, spätestens aber ein halbes Jahr nach dem Bezug oder der Inbetriebsetzung der Baute.
2 Wird die Baute nur zum Teil bezogen oder in Betrieb gesetzt, so läuft die Frist für die Anrechnung der Bauzinsen für die übrigen Teile der Baute weiter. Tragfähigkeitsfaktor Tragfähigkeitsfaktor (Art. 4 Abs. 1 G (Art. 4 Abs. 1 G
9 ) )

Art. 6. Art. 6.

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1 Einstufung Einstufung a) politische Gemeinden a) politische Gemeinden
Auszahlung der Beiträge Auszahlung der Beiträge a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 9. Art. 9.

1 Unter dem Vorbehalt ausreichender Zahlungskredite werden höchstens 90 Prozent des bewilligten Staatsbeitrages nach Massgabe des Baufortschrittes ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt: a) bei Bauvorhaben, deren Bauzeit weniger als ein halbes Jahr beträgt, nach dem Bezug oder der Inbetriebsetzung der Baute; b) bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit in mindestens halbjährlichen Raten.
2 Der Rest des bewilligten Staatsbeitrages wird soweit notwendig ausbezahlt, nachdem der Regierungsrat die Bauabrechnung genehmigt hat.
3 Die anrechenbaren Bauzinsen werden in jedem Fall erst nach der Genehmigung der Bauabrechnung für die Beitragsleistung berücksichtigt. b) Mehrkosten b) Mehrkosten

Art. 10. Art. 10.

1 Wird der bewilligte Kredit infolge der Teuerung oder ausserordentlicher, nicht voraussehbarer Umstände überschritten, so wird der Staatsbeitrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zahlungskredite wie folgt auch auf den Mehrkosten ausgerichtet: a) 80 Prozent bei Vorlegung der Bauabrechnung; b) 20 Prozent nach der Bewilligung des Nachtragskredites durch den Grossen Rat.
2 Nicht anrechenbare Mehrausgaben werden für die Berechnung des zusätzlichen Staatsbeitrages ausgeschieden. Baukonto Baukonto

Art. 11. Art. 11.

1 Die Gemeinde ist verpflichtet, über jedes Bauvorhaben ein Baukonto zu führen, das insbesondere folgende Angaben in zeitlicher Reihenfolge enthält: a) geleistete Zahlungen, eingegangene Bundesbeiträge, Staatsbeiträge, Beiträge anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Privater sowie gutgeschriebene Gemeindebeiträge; b) Aufgliederung der geleisteten Zahlungen sowie der eingegangenen oder gutgeschriebenen Beiträge auf die Anteile, die auf Staat und Gemeinde entfallen.
2 Das Baukonto ist zusammen mit der Bauabrechnung, mindestens aber auf das Ende jedes Quartals abzuschliessen und dem Baudepartement zur Einsichtnahme vorzulegen. Abgrenzung zu den Betriebsbeiträgen Abgrenzung zu den Betriebsbeiträgen (Art. 2 lit. c und d sowie Art. 13 G (Art. 2 lit. c und d sowie Art. 13 G
15 ) )

Art. 12. Art. 12.

1 Als Umbauten und grössere Renovationen im Sinn von Art. 2 lit. c des Gesetzes
16 gelten zusammenhängende Bauvorhaben an einem bestehenden Objekt in der Grössenordnung von mehr als Fr. 200 000.-
17 je Einzelfall.
2 Als umfassende Erneuerungen und Erweiterungen technischer und medizinischer Anlagen im Sinn von Art. 2. lit. d des Gesetzes
18 gelten alle Anschaffungen, Installationen und Einrichtungen, die Fr. 200 000.-
19 je Einzelfall übersteigen.
3 An die übrigen baulichen Verbesserungen und Einrichtungen werden Betriebsbeiträge gemäss Art. 10 ff. des Gesetzes
20 ausgerichtet. Aufsicht Aufsicht (Art. 9 Abs. 3 G (Art. 9 Abs. 3 G
21 ) )

Art. 13. Art. 13.

1 Für die Aufsicht im Sinn von Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes
22 ist das Baudepartement zuständig. II. Betriebsbeiträge
Auszahlung Auszahlung (Art. 11 G (Art. 11 G
25 ) )

Art. 15. Art. 15.

1 Der Staat leistet im März und im Juli Vorschüsse von je 35 Prozent des budgetierten Betriebsdefizites. Die Trägergemeinde leistet auf die gleichen Termine Vorschüsse von je 4 Prozent.
2 Die Schlusszahlungen von Staat und Gemeinde erfolgen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Regierungsrat im März des folgenden Jahres.
3 Die Auszahlung der Staatsbeiträge wird durch das Gesundheitsdepartement
26 veranlasst. Die Beitragsleistungen der Gemeinde sind von der Spitalverwaltung einzufordern. Voranschlag Voranschlag (Art. 11 und 12 G (Art. 11 und 12 G
27 ) )

Art. 16. Art. 16.

1 Der Voranschlag ist bis Ende Januar dem Gesundheitsdepartement
28 im Doppel zuhanden des Regierungsrates einzureichen.
2 Das Gesundheitsdepartement
29 kann Budgetunterlagen zu einzelnen Ausgabengruppen und Einzelausgaben bereits früher zur Prüfung einverlangen. Nachtragskredite Nachtragskredite (Art. 11 und 12 G (Art. 11 und 12 G
30 ) )

Art. 17. Art. 17.

1 Kreditüberschreitungen, die eine Erhöhung des budgetierten Ausgabenüberschusses zur Folge haben, sind nur anrechenbar, wenn der Regierungsrat vorgängig die entsprechenden Nachtragskredite bewilligt hat.
2 Der Regierungsrat kann die Nachtragskreditpflicht auf einzelne Ausgabengruppen und Einzelausgaben ausdehnen.
3 Die Nachtragskreditbegehren sind dem Gesundheitsdepartement
31 im Doppel einzureichen. Mutmassliches Betriebsergebnis Mutmassliches Betriebsergebnis

Art. 18. Art. 18.

1 Bis Ende Juli ist dem Gesundheitsdepartement
32 eine Aufstellung über das mutmassliche Betriebsergebnis des laufenden Jahres im Doppel zuzustellen. Jahresrechnung Jahresrechnung

Art. 19. Art. 19.

1 Die Jahresrechnung ist bis Ende Januar dem Gesundheitsdepartement
33 im Doppel zuhanden des Regierungsrates einzureichen. IIbis. Zusätzliche Beiträge an politische Gemeinden
34 Anrechenbare Amortisationslasten Anrechenbare Amortisationslasten

Art. 19bis. Art. 19bis.

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1 Die Ermittlung der anrechenbaren Amortisationslasten richtet sich sachgemäss nach Art. 14 des Finanzausgleichsgesetzes
36
.
2 Vorbehalten bleiben Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler
37
. Beitragsgesuch Beitragsgesuch

Art. 19ter. Art. 19ter.

38
1 Das Beitragsgesuch für das abgelaufene Rechnungsjahr ist dem Gesundheitsdepartement bis Ende Juni des laufenden Jahres im Doppel einzureichen. Auszahlung Auszahlung

Art. 19quater. Art. 19quater.

39
1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Januar des dem Rechnungsjahr
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Staatsbeiträge an die Gemeindekrankenhäuser vom 31. Juli 1967
40 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 21. Art. 21.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1975 angewendet. Schlussbestimmung des II. Nachtrags vom 4. November 1986 Schlussbestimmung des II. Nachtrags vom 4. November 1986
41 II. Die Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien (Spitalorganisationsverordnung) vom 17. Juni 1980
42 wird wie folgt geändert: In Art. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 1 erstem Satz sowie in der Überschrift nach

Art. 21 wird die Aufzählung der kantonalen Spitäler unter Anpassung an den Text ergänzt durch

«Flawil»
.
1 Fassung gemäss Nachtrag.
2 nGS
9,
884; nGS 17-37. In Vollzug ab 1. Januar 1975. Geändert durch Art.
5 des RRB über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai 1980, nGS 15-19 (sGS 141.36); Nachtrag vom 23. Februar 1982, nGS 17-36; II. Nachtrag vom
4. November 1986, nGS 21-131.
3 sGS 323.11.
4 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
5 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement, sGS
141.36.
6 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
7 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement, sGS
141.36.
8 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
9 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
10 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
11 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
12 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
13 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11.
14 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
15 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
16 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
17 Fassung gemäss II. Nachtrag.
18 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
19 Fassung gemäss II. Nachtrag.
20 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
21 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
22 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
23 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
24 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
25 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
26 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
27 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
28 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
29 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
30 G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler, sGS 323.11
31 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
32 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
33 Fassung gemäss Art. 5 des RRB über das Gesundheitsdepartement.
34 Eingefügt durch II. Nachtrag.
35 sGS 813.1.
36 sGS 813.1.
37 sGS 323.11.
38 Eingefügt durch II. Nachtrag.
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