Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen (213.95)
CH - SG

Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen

Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März 1977 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 6 und 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , in Ausführung von Art. 22 und 39 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952 3 * als Gesetz: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 *

Geltungsbereich a) Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an: a) private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte oder schwererziehbare Kinder führen; b) ... c) private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen, die ausserhalb des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe führen; d) ausserkantonale Träger von Sonderschulen der Kindergarten- oder Volks - schulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufnehmen.
1 ABl 1975, 1418.
2 nGS 25–61 (sGS 111.1 ; aufgehoben.
3 nGS 8, 1; nGS 9, 859 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 39 und 124 VSG, sGS 213.1 .
4 Abgekürzt SoG. nGS 12–88, nGS 21–88, nGS 34–5, nGS 39–55. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar 1978.
2 Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen im Kanton St.Gallen gleichgestellt.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder - schul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 5 in der Fas - sung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 6 sowie Art. 10 und 11 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestal - tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto - nen (NFA) vom 6. Oktober 2006 8 . Die Regierung regelt das Verfahren durch Ver - ordnung. 9
5 SR 831.20.
6 AS 2007, 5779 ff.
7 SR 831.201.
8 AS 2007, 5779 ff.
9 Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über - nommen.

Art. 1 bis

* b) Ausnahme
1 Der Kanton entschädigt die Schulgemeinde in Anwendung von Art. 12 der Ver - ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge - staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 11 pauschal für die Kosten der Massnahmen zur Ermöglichung des Kindergarten- und des Volksschulbesuchs nach

Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 13 und Art. 9 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 15 . 16
2 Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule nach Art. 9 ter Abs. 2 der Ver - ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge - staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 18 . 19
3 Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse.

Art. 2 *

Anerkennung
1 Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.
10 SR 831.201.
11 AS 2007, 5779 ff.
12 SR 831.20.
13 AS 2007, 5779 ff.
14 SR 831.201.
15 AS 2007, 5779 ff.
16 Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über - nommen.
17 SR 831.201.
18 AS 2007, 5779 ff.
19 Vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisfrage und die fachliche Führung.
3 Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberech - tigt anerkennen.

Art. 3 * Aufsicht

1 Im Kanton St.Gallen geführte Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, un - terstehen der Aufsicht der Sonderschulkommission.
2 Das zuständige Departement oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann Auf - sichtsfunktionen über Sonderschulen ausserhalb des Kantons ausüben, wenn dies in einer Vereinbarung mit dem entsprechenden Kanton vorgesehen ist.

Art. 3 bis * Sonderschulung im Einzelfall

1 Der Kanton kann anderen privaten Schulträgern Beiträge für die Sonderschulung im Einzelfall gewähren.
2 Das zuständige Departement 20 verfügt über die Beitragsberechtigung.

Art. 3 ter * Dauer der Beitragsleistung

1 Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.
2 Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung bis längs - tens zur Vollendung des 20. Altersjahrs verfügen.

Art. 4 *

Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Schule ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht genügt oder wenn die Weisungen des zu - ständigen Departementes 21 nicht befolgt werden.
2 Baubeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Bauten einem sonderschulfremden Zweck zugeführt worden sind. Die Regierung be - schliesst über die Rückforderung.
3 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert.
20 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
21 Erziehungsdepartement; vgl. Art 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
II. Beiträge an Sonderschulen im Kanton St.Gallen (2.)
1. Baubeiträge (2.1.)

Art. 5 Anrechenbare Aufwendungen

a) im allgemeinen
1 Baubeiträge werden ausgerichtet für Errichtung, Ausbau und Erneuerung der für den Schul- und den Internatsbetrieb notwendigen Bauten.
2 Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft, den Bau und die notwendigen Einrichtungen.
3 Lassen sich die Erwerbskosten nicht eindeutig ermitteln oder liegt der Erwerb längere Zeit zurück, so werden die anrechenbaren Erwerbskosten von der Regie - rung festgesetzt. *

Art. 6 b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern

1 Beträgt der Anteil der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen weniger als zwei Drittel, so können die anrechenbaren Aufwendungen bei der Festsetzung des Baubeitrages anteilmässig herabgesetzt werden.

Art. 7 *

Höhe der Beiträge
1 Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 22 in der Fassung vor dem Bundes - gesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 23 . 24
2 Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen: a) Finanzlage des Trägers, b) Finanzierungsplan, c) Dringlichkeit des Bauvorhabens, d) Zweckmässigkeit der Ausführung.
22 SR 831.201.
23 AS 2007, 5779 ff.
24 Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über - nommen.

Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn

1 Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen De - partement 25 zur Genehmigung vorzulegen.
2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 9 Zuständigkeit

1 Über Baubeiträge von mehr als Fr. 2 000 000.– beschliesst der Grosse Rat. Die Vorschriften über das Finanzreferendum 26 bleiben vorbehalten. *
2 Über kleinere Baubeiträge beschliesst die Regierung im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite. *
3 Die Regierung kann ihre Befugnis durch Verordnung teilweise dem zuständigen Departement
27 übertragen. *

Art. 10 Verwendung der Beiträge

1 Der Empfänger von Baubeiträgen ist verpflichtet, die Arbeiten im Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für die planmässige Bauausführung zu sor - gen.
2 Das zuständige Departement 28 überwacht die Verwendung der Beiträge. Die Empfänger haben auf Verlangen über die Verwendung Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
2. Betriebsbeiträge (2.2.)
... * (2.2.1.)

Art. 11 *

Höhe
1 Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet: a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag von Fr. 36 000.– für jedes Kind, das eine Sonderschule besucht;
25 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
26 Art. 6 ff. RIG, sGS 125.1 .
27 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
28 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
b) vom Kanton an den Träger der Sonderschule: 29
1. die Kosten des Transports nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 30 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi - schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 31 und Art. 8 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben - teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 33 ;
2. die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 des Bundes - gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 34 in der Fas - sung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei - lung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 35 und

Art. 105 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.

Januar 1961 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 37 . Die Regierung bezeichnet durch Verordnung den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren, insbe - sondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;
29 Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über - nommen.
30 SR 831.20.
31 AS 2007, 5779 ff.
32 SR 831.201.
33 AS 2007, 5779 ff.
34 SR 831.20.
35 AS 2007, 5779 ff.
36 SR 831.201.
37 AS 2007, 5779 ff.
3. ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst. b Ziff. 1 und 2 dieser Be - stimmung nicht gedeckten Kosten nach Art. 14 dieses Erlasses. Abgezo - gen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern am Kostgeld nach

Art. 19 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

vom 19. Juni 1959 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaf - fung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus - gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 39 .
2 Das zuständige Departement passt den Betriebsbeitrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung jährlich an die Kostenentwicklung an. Massgebend sind die durch - schnittlichen jährlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich ei - nes allfälligen Internats, im Kanton.

Art. 12 *

...

Art. 12 bis * ...

Art. 13 *

...
... * (2.2.2.)

Art. 14 *

Anrechenbare Aufwendungen
1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 11 Bst. b Ziff. 3 dieses Erlasses entspricht den not - wendigen Aufwendungen für: a) Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher, Psychologen und Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen die Personalversicherungsprämie des Trägers; b) Schul- und Anschauungsmaterial; c) schulärztliche und schulzahnärztliche Untersuchungen.
2 Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3 Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten, einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen. Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde, werden nicht angerechnet.

Art. 15 *

...
38 SR 831.20.
39 AS 2007, 5779 ff.

Art. 16 *

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde und des Kantons fest.
... * (2.2.2 bis .)

Art. 16 bis

* Sonderschulung im Einzelfall
1 Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für eine notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung. 40
... * (2.2.3.)

Art. 17 Beschränkung auf St.Galler Kinder

1 Betriebsbeiträge werden für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen ausge - richtet.
2 Die Schulträger sind verpflichtet, für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen die entsprechenden Beiträge beim Wohnsitzkanton geltend zu machen.
3 Das zuständige Departement 41 kann Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen in die Beitragsleistung einschliessen, wenn diese Kantone keine Beiträge leisten.

Art. 17 bis * ...

Art. 17 ter

*
...

Art. 18 *

...

Art. 18 bis

* ...

Art. 18 ter

* Anordnung der Sonderschulung
1 Der Betriebsbeitrag wird in der Regel entrichtet, wenn die Sonderschulung vom zuständigen Schulrat angeordnet wird.
40 Art. 3 bis dieses Erlasses.
41 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .

Art. 19 Aufsicht

1 Schulträger, die Anspruch auf einen Betriebsbeitrag erheben, haben dem zustän - digen Departement 42 den Voranschlag, Beschlüsse über unvorhergesehene zusätz - liche Ausgaben und die Jahresrechnung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 20 *

Bevorzugte Behandlung von St.Galler Kindern
1 Die Regierung kann Schulträger, die einen Betriebsbeitrag erhalten, verpflichten, Anmeldungen von St.Galler Kindern gegenüber jenen ausserkantonaler Kinder bevorzugt zu behandeln. III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen (3.)

Art. 21 * Voraussetzungen

1 Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung benötigen und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden können.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den zuständigen Behörden anerkannt ist.
3 Art. 16 bis und 18 ter dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

Art. 21 bis

* Kostengutsprache
1 Vor dem Eintritt des Kindes in eine ausserkantonale Sonderschule sind beim zu - ständigen Departement 43 und bei der Schulgemeinde Kostengutsprachen einzuho - len.
2 Bei späterer Einreichung des Gesuchs wird in der Regel ab diesem Zeitpunkt Kostengutsprache geleistet.
3 Ohne Kostengutsprache werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 22 *

Betriebsbeitrag
1 Der Betriebsbeitrag richtet sich sachgemäss nach Art. 11 dieses Gesetzes.

Art. 23 *

...
42 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .
43 Erziehungsdepartement; vgl. Art. 23 lit. a GeschR, sGS 141.3 .

Art. 24 *

Baubeitrag
1 Besteht ein dauerndes Bedürfnis für die Beanspruchung einer Sonderschule aus - serhalb des Kantons St.Gallen, so kann der Kanton dem Träger zur Sicherung ei - ner bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren.
2 Die Vorschriften von Art. 5 bis 7 und 9 dieses Gesetzes werden sachgemäss ange - wendet. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe vom 1. Januar 1968
44 wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsrecht

1 Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, die sich bei Voll - zugsbeginn des Gesetzes bereits in einem beitragsberechtigten Heim im Kanton St.Gallen aufhalten, gelten während fünf Jahren die bisherigen Vorschriften über die Beitragsberechtigung.

Art. 27 Abschluss von Vereinbarungen *

1 Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abzuschliessen. *
2 Sie kann darin Abweichungen in der Abrechnungsart vorsehen. *

Art. 28 Vollzugsvorschriften

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor - derlichen Vorschriften. *

Art. 29 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. *
44 nGS 5, 317 (sGS 213.95).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–88 31.03.1977 01.01.1978 Ingress geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe

Art. 1 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 1 bis eingefügt 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 2 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 3 geändert 39–53 08.01.2004 keine Angabe

Art. 3 bis geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe

Art. 3 ter geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 4 geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe

Art. 5, Abs. 3 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 7 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 9, Abs. 1 geändert 21–5 09.01.1986 keine Angabe

Art. 9, Abs. 2 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 9, Abs. 3 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2.1. aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 11 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 11 geändert 47–118 26.06.2012 01.01.2013

Art. 12 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 12 bis aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 13 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2.2. aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 14 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 16 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2.2 bis . aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 16 bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Gliederungstitel 2.2.3. aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 17 bis aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 17 ter eingefügt 28–4 14.01.1993 keine Angabe

Art. 17 ter aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 18 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 18 bis eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe

Art. 18 bis aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 18 ter geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 20 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 21 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe

Art. 21 bis eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe

Art. 22 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 24 geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe

Art. 27 Artikeltitel ge -

ändert
21–5 09.01.1986 keine Angabe

Art. 27, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 27, Abs. 2 eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe

Art. 27, Abs. 2 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 28, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

Art. 29, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 12–88
09.01.1986 keine Angabe Art. 9, Abs. 1 geändert 21–5
09.01.1986 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 21–5
09.01.1986 keine Angabe Art. 21 bis eingefügt 21–5
09.01.1986 keine Angabe Art. 27 Artikeltitel ge - ändert
21–5
09.01.1986 keine Angabe Art. 27, Abs. 2 eingefügt 21–5
14.01.1993 keine Angabe Art. 17 ter eingefügt 28–4
18.06.1998 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 9, Abs. 2 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 9, Abs. 3 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 17 ter aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 18 bis aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 18 ter geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 20 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 22 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 27, Abs. 2 geändert 33–94
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 keine Angabe Art. 28, Abs. 1 geändert 33–94
18.06.1998 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 33–94
08.01.2004 keine Angabe Ingress geändert 39–31
08.01.2004 keine Angabe Art. 3 geändert 39–53
08.01.2004 keine Angabe Art. 3 bis geändert 39–31
08.01.2004 keine Angabe Art. 4 geändert 39–31
08.01.2004 keine Angabe Art. 24 geändert 39–31
23.09.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 1 bis eingefügt 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 3 ter geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2.1. aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 12 bis aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2.2. aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 14 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2.2 bis . aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 16 bis geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.2.3. aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 17 bis aufgehoben 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 21 geändert 43–40
26.06.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–118
Markierungen
Leseansicht