Dienstordnung der Dienststelle Gymnasien (146.14)
CH - BL

Dienstordnung der Dienststelle Gymnasien

Dienstordnung der Dienststelle Gymnasien Vom 27. April 2010 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Verwal - tungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) und § 6 des Dekrets vom
6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:

§ 1 Aufgaben

1 Die Dienststelle Gymnasien ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik im Bereich der Gymnasien und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene.
2 Sie vertritt die Gymnasien in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten Behörde um und koordiniert die schul - übergreifenden Geschäfte der Gymnasien des Kantons.
3 Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, organisatorischen, personellen, qualitativen, administrativen und finanziellen Belangen.

§ 2 Organisation der Dienststelle

1 Die Dienststelle Gymnasien ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
2 Sie hat folgende Organe:
a. Dienstellenleitung
b. Schulleitungskonferenz
c. Leitungskonferenz der FMS
3 Sie umfasst die folgenden Gymnasien:
a. Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein
b. Gymnasium Liestal
c. Gymnasium Münchenstein
d. Gymnasium Muttenz
e. Gymnasium Oberwil.
4 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 28.448, SGS 140.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0073

§ 3 Dienststellenleitung

1 Die Funktion der Dienststellenleitung wird von einer Rektorin oder einem Rek - tor eines Gymnasiums wahrgenommen.
2 Die Stellvertretung nimmt eine Rektorin oder ein Rektor eines zweiten Gym - nasiums wahr.
3 Die Dienststellenleitung und deren Stellvertretung wird auf Antrag der Vorste - herin oder des Vorstehers der BKSD vom Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Schulleitungskonferenz hat ein Vor - schlagsrecht.
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge - mäss den Führungsrichtlinien der Direktion.
5 Zu den Aufgaben der Dienstellenleitung gehören insbesondere:
a. die Vertretung der Dienststelle in der BKSD und gegen aussen;
b. die Leitung der Schulleitungskonferenz;
c. die Koordination des Budget- und Rechnungslegungsprozesses, die An - tragsstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
d. die Verantwortung der Klassenbildungspläne gegenüber der Direktion;
e. die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Personalwesen und Informatik;
f. die Koordination der externen Evaluation der Gymnasien;
g. die Koordination der Gymnasien übergreifenden Zusammenarbeit im Be - reich der Personalressourcen, insbesondere bei Planung und Einsatz.
6 Die Dienststellenleitung verfügt über die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Weisungsbefugnis.

§ 4 Schulleitungskonferenz

1 Die Mitglieder der Schulleitungen der Gymnasien bilden die Schulleitungskon - ferenz der Gymnasien.
2 Die Schulleitungskonferenz berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
3 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Behandlung der schulübergreifenden Geschäfte, insbesondere die Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen Belangen;
b. die Koordination der Klassen- und Kursbildung;
c. *
...
d. die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule ein - tretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volks - schulen;
e. die Absprache über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Spezialfällen;
f. die Koordination der Lehrpläne und des Unterrichtsbetriebs; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0073
g. die Koordination der Beurlaubungspraxis für die Schülerinnen und Schü - ler und die Lehrerinnen und Lehrer;
h. die Planung und Durchführung der kantonalen Orientierungsarbeiten;
i. die Festlegung der Termine der Abschlussprüfungen und Abschlussfei - ern;
j. die Koordination der Abschlussprüfungen, insbesondere der Erlass von inhaltlichen und formalen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Qualität derselben;
k. die Konzeption der externen Evaluation der Gymnasien;
l. die Umsetzung der Anstellungspolitik im Bereich der Lehrkräfte und Schuldienstangestellten im Rahmen der kantonalen Vorgaben;
m. die Planung des Bedarfs und der Nutzung des Schulraums;
n. die regelmässige Konsultation der Interessenvertreter und Organe der Gymnasiallehrerinnen- und Gymnasiallehrer über ihre das Bildungsange - bot betreffenden Absichten;
o. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über die Ausbildung an den Gymnasien und der FMS;
p. die Vertretung der Gymnasien und der FMS in sie betreffenden Fragen auf regionaler und schweizerischer Ebene sowie gegenüber Zubringer- und Abnehmerschulen;
q. die Koordination des gymnasialen und des FMS-Bildungsgangs mit den Abteilungen P und E der Sekundarschulen.

§ 5 Leitungskonferenz der FMS

1 Die Leiterinnen oder Leiter der FMS bilden die Leitungskonferenz der FMS.
2 Die Leitung der Konferenz wird in zweijährigem Turnus von einer Leiterin oder einem Leiter einer FMS wahrgenommen.
3 Die Leitungskonferenz der FMS berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
4 Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in § 4 vorgesehenen Aufgaben in Be - zug auf die FMS.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Dienstordnung vom 23. Mai 2000
1 ) der Dienststelle Gymnasien wird auf - gehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Dienstordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
1) GS 33.1244, SGS 146.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0073
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.04.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0073
14.02.2012 01.03.2012 § 4 Abs. 3, lit. c. aufgehoben GS 37.832 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.04.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0073

§ 4 Abs. 3, lit. c. 14.02.2012 01.03.2012 aufgehoben GS 37.832

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0073
Dienstelle Gymnasien BKSD Leitung Dienstelle Gymnasien Gymnasium Münchenstein Gymnasium Muttenz Gymnasium Liestal Gymnasium Oberwil Gymnasium Laufenthal-Thierstein Leitungskonferenz FMS Schulrat Schulrat Schulrat Schulrat Schulrat
Markierungen
Leseansicht