Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Eschenbach (381.927)
CH - SG

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Eschenbach

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Eschenbach vom 13. Januar 1994 (Stand 13. Januar 1994) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. März 1993
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde Eschenbach an die auf Fr. 13 563 500.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Betagtenheims in Eschenbach einen Staatsbeitrag von 30 Prozent, höchstens Fr. 4 069 050.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Mass - gabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Baubeauftragten des Staates in die Baukommission ab.
1 ABl 1993, 900.
2 sGS 381.1 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 13. Januar 1994; in Vollzug ab 13. Januar 1994.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
4
4 Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–17 13.01.1994 13.01.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1994 13.01.1994 Erlass Grunderlass 29–17
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