Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die Heilstätte Mühlhof
über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die Heilstätte Mühlhof Heilstätte Mühlhof vom 12. März 1985
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Vertrag zwischen dem Fürsorgeverein für Alkoholkranke Mühlhof, Tübach, und den anerkannten Krankenkassen, vertreten durch den Verband der st.gallischen öffentlichen Krankenkassen und den Kantonalverband st.gallischer Krankenkassen, vom 7. Februar 1985
3 wird genehmigt.
Art. 2. Art. 2.
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die Heilstätte Mühlhof vom 10. Mai 1982
4 wird aufgehoben.
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet.
Art. 4. Art. 4.
1 Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 22quinquies des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
5 innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. März 1985, ABl
1985,
510; in Vollzug ab 1. Januar 1985.
2 Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
1994, SR 832.10.
3 ABl
1985,
511.
4 nGS 17–52; nGS 19–6 (sGS 331.521).
5 Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
1994, SR 832.10.
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