Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über die Kinderzulagen auf die ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes beschäftigten Arbeitnehmer
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über die Kinderzulagen auf die ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes beschäftigten Arbeitnehmer vom 10. Januar 1961 (Stand 1. Januar 1961) Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und das Departement des Innern des Kantons St.Gallen treffen folgende Vereinbarung: 1 Ziff. 1
1 Die Arbeitgeber der Vereinbarungskantone unterstehen in bezug auf die Gesetz - gebung über die Kinderzulagen: 2 a) für das Personal einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte dem Kanton, in dem sich diese befindet; b) für ständige Verwalter und Betreuer von Wohn- und Geschäftsliegenschaften dem Kanton der gelegenen Sache; c) für die übrigen Arbeitnehmer dem Kanton, in dem sich der Geschäftssitz be - findet. Ziff. 2
1 Die Parteien können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1961 zur Anwendung.
1 nGS 2, 1. Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Januar 1961. In Vollzug ab 1. Januar 1961.
2 KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 ; R der kantonalen Familienausgleichskasse, sGS 371.15 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2, 1 10.01.1961 01.01.1961 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.01.1961 01.01.1961 Erlass Grunderlass 2, 1
Feedback