Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission (146.91)
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Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission

Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission Vom 19. November 1991 (Stand 1. Dezember 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Ver - waltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) , be schliesst:

§ 1 Zweck

1 Die kantonale Bibliothekskommission (im folgenden kurz: Kommission) hat fol gende Aufgaben:
a. Beratung der Erziehungs- und Kulturdirektion in Bibliotheksfra gen;
b. Mitwirkung beim Auf- und Ausbau eines Bibliotheksnetzes, das die Litera - tur versorgung der Bevölkerung, der Schulen und der Behörden im Kanton gewährleistet;
c. Förderung der Entwicklung und Koordination des Bibliothekswesens in Zusammenarbeit mit dem Kantonsbibliothekar oder der Kantons - bibliothekarin.

§ 2 Zusammensetzung, Wahl

1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die verschiede nen Fach - richtungen, Schularten und Regionen sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kantonsbibliothekar oder die Kantonsbibliothekarin nimmt an den Sitzun - gen beratend teil.

§ 3 Konstituierung

1 Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Regierungsrat be stimmt. Im übri - gen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. Diese befas sen sich mit der Vorbereitung und der Ausführung der ihnen zugewiesenen Ge - schäf te. Allfällige Beschlussfassung oder die Antrag stellung an die Erziehungs- und Kulturdirektion erfolgen durch die Gesamtkommission.
3 Für besondere Projekte kann die Kommission weitere Fachleute zuziehen.
1) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700

§ 4 Sekretariat

1 Die Kantonsbibliothek führt das Sekretariat und das Protokoll der Kommissi - on.

§ 5 Allgemeine Aufgaben

1 Allgemeine Aufgaben der Kommission sind namentlich:
a. Stellungnahme und Antragstellung zu allen kantonalen Erlassen, die das Bi
b. Laufende Überprüfung des Konzepts für das Bibliothekswesen im Kanton (Bibliotheksplan) und seiner Realisierung;
c. Periodische Berichterstattung an die Erziehungs- und Kulturdirek tion so - wie Orientierung der Öffentlichkeit über den Stand des Bibliothekswe - sens;
d. Erstattung des Amtsberichts der Kommission an die Erziehungs- und Kul - tur direktion;
e. Planung und Durchführung von Ausbildungskursen für Bibliotheka rinnen und Bibliothekare im Nebenamt zusammen mit der Kantons bibliothek;
f. Antragstellung zur Ausrichtung von Beiträgen ausserhalb des Voran - schlages (z.B. aus dem Lotteriefonds);
g. Wahrnehmung der Belange des Bibliothekswesens in kantonalen und ausserkantonalen Gremien, sofern diese Aufgabe nicht durch andere Be - hörden oder Amtsstellen wahrgenommen wird,
h. Erhebungen für die kantonale Bibliotheksstatistik sowie deren Auswer - tung und Publikation;
i. Vorschlag an die Erziehungs- und Kulturdirektion zur Wahl des Kantons - bibliothekars oder der Kantonsbibliothekarin.

§ 6 Aufgaben betreffend die Gemeindebibliotheken

1 Die Aufgaben der Kommission betreffend die Gemeindebibliotheken sind na - mentlich:
a. Erarbeitung und Abgabe von Empfehlungen über die Einrichtung, den Ausbau und den Betrieb von Gemeindebibliotheken;
b. Beratung von Bibliothekaren, Behörden und Institutionen bei der Einrich - tung und Reorganisation von Bibliotheken;
c. Durchführung von Fortbildungskursen und Tagungen für nebenamtli che Bi
d. Erarbeitung von Konzepten für die Literaturgrundversorgung in den Ge - mein den und Regionen,
e. Antragstellung für Subventionen an Gemeindebibliotheken; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
f. Visitation der Gemeinde bibliotheken und Berichterstattung an den Biblio - theksträger und die Erziehungs- und Kulturdirektion.

§ 7 Aufgaben betreffend die Schulbibliotheken

1 Aufgaben der Kommission betreffend die Schulbibliotheken sind na mentlich:
a. Erarbeitung des Musterpflichtenheftes für Schulbibliothekare und Schulbi - bliothekarinnen;
b. Erstellen von Richtlinien und Empfehlungen über die Anschaffung und die Er neuerung von Medien;
c. Beratung von Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekaren, Schulpfle - gen und Aufsichtskommissionen;
d. Planung und Durchführung von Kursen für Schulbibliothekarinnen und Schul bibliothekare in Zusammenarbeit mit dem oder der Beauf tragten für Schul bibliotheken und Jugendliteratur sowie anderen Institutionen (z. B. Lehrerin nen- und Lehrerfortbildung Basel land);
e. Antragstellung zu allen die Schulbibliotheken betreffenden Erlas sen;
f. Visitation der Schulbibliotheken in Zusammenarbeit mit dem oder der Be - auf tragten für Schulbibliotheken und Jugendliteratur.

§ 8 Fortbildung

1 Die Kommissionsmitglieder können an Kursen und Fachtagungen teilneh men, wenn diese für ihre Arbeit wichtig sind. Eine Teilnahme ist jeweilen durch die Er ziehungs- und Kulturdirektion oder den Regierungsrat (entsprechend den Vor schriften der Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983
1 ) bewilligen zu lassen.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Dezember
1985
2 ) über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 27. März 1984
3 ) für die kantonale Biblio - thekskommission wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
1) GS 28.428, SGS 157.81
2) GS 29.157, SGS 158.12
3) GS 28.539, SGS 146.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.11.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.11.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
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