Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubünden (421.180)
CH - GR

Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubünden

Verordnung über die Prom otion an den Volksschu- len des Kantons Graubünden (Promotionsverordnung) Gestützt auf Art. 23 des Schulgesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 15. Mai 2001
Art. 1
1 In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit so- wie körperlicher und geistiger Entwic klungsstand angemessen zu berück- sichtigen. Grundsätze
2 Die Beurteilung ist primär auf die Lernförderung ausgerichtet.
3 Erziehungsberechtigte sowie Schüleri nnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungs prozesse miteinbezogen.

Art. 2 Ist die Promotion gefährdet, orient iert die Lehrperson die Erziehungsbe-

rechtigten spätestens 12 Wochen vor Schuljahresende schriftlich. Gefährdete Promotion
Art. 3
1 Für Schülerinnen und Schüler, die de m Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen vermögen und das Lehr- und Le rnziel einer Klasse nicht errei- chen, kann am Ende des Schuljahres eine Nicht-Promotion ausgesprochen werden. Nicht-Promotion
2 Der Entscheid betreffend Nicht-Promotion wird den Erziehungsberech- tigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung 20 Tage vor Schuljahres- ende von der zuständigen Klassenl ehrperson schriftlich mitgeteilt.
Art. 4
1 Bei Überforderung einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers kann innerhalb einer Schulstufe bei beiderseitigem Einverständnis von Erzie- hungsberechtigten und betroffenen Lehrpersonen sowie nach Rücksprache mit der vorangehenden Lehrperson und dem Schulrat ausnahmsweise eine Versetzung in die untere Klasse wä hrend des Schuljahres vorgenommen Fortsetzung des Schuljahres in unterer Klasse
1) BR 421.000
2 Eine Versetzung in die untere Klasse kann bis spätestens Ende des ersten Semesters (erstes Zeugnis oder Lernbericht) erfolgen.

Art. 5 Das Departement erlässt Zeugnis- und Promotionsrichtlinien für die

Volksschule. Zeugnis- und Promotions- richtlinien

Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

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