Verordnung betreffend Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung ... (310.130)
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Verordnung betreffend Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung betreffend Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung) Vom 10. Dezember 2002
1) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
2) sowie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom

3. Juli 2002

3) , beschliesst: Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des Bun-

desrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbrin- gern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung vom 3. Juli 2002 im Kanton Basel-Stadt. Grundsatz

§2.

4) Dem Zulassungsstopp unterliegen alle Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt des Erlasses der bundesrätlichen Verordnung die Vor- aussetzungen zur selbstständigen Berufstätigkeit nicht erfüllt haben, sowie Ärztinnen und Ärzte, die die Voraussetzungen zur selbstständi-
1) Vom Bundesamt für Sozialversicherung formell zur Kenntnis genommen am

21. 2. 2003.

2) SG 310.100.
3) SR 832.103.
4)

§ 2: Abs. 2 und 3 beigefügt durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1.

2010). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung:
1 Erstmals melden die Spitäler die ambulante Tätigkeit der dem Geltungsbe- reich der Bundesverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Lei- stungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung unterstehenden Fachärztinnen und Fachärzte FMH dem Ge- sundheitsdepartement (Bereich Gesundheitsversorgung) bis 2. März 2010. Die
gen Ausübung ihres Berufes zwar erfüllt haben, das Bewilligungsge- such aber erst nach dem 3. Juli 2002 gestellt haben oder stellen werden.
2 Von der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung sind Personen mit folgenden Weiterbildungs- titeln gestützt auf Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung (KVG) ausgenommen: a) Allgemeinmedizin; b) Praktische Ärztin oder praktischer Arzt als einziger Weiterbil- dungstitel; c) Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; d) Kinder- und Jugendmedizin. Die genannten Ausnahmen gelten unabhängig von allfälligen fachli- chen Schwerpunkten innerhalb des jeweiligen Weiterbildungstitels.
3 Ab dem 1. Januar 2010 unterliegt dem Zulassungsstopp auch die An- stellung von Fachärztinnen und Fachärzten mit FMH-Titel im ambu- lanten Bereich von Spitälern. Nicht dem Zulassungsstopp unterliegen Ersatzanstellungen für Stellen, die bereits vor dem 1. Januar 2010 be- standen. Einrichtungen nach Art. 36a KVG

§ 2a.

5) Einrichtungen gemäss Art. 36a des Krankenversicherungsge- setzes unterstehen der Zulassungseinschränkung. Die in solchen Ein- richtungen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen dieselben Bewil- ligungsvoraussetzungen erfüllen wie selbständig tätige Bewilligungsin- haberinnen und Bewilligungsinhaber.
2 Von der Zulassungseinschränkung abweichende Regelungen für ein- zelne Ärztinnen und Ärzte sind möglich, sofern dies zur Vervollständi- gung des Versorgungsmodells der Einrichtung notwendig ist. Die Be- willigungen werden an die entsprechende Einrichtung gebunden. Generelle Ausnahmen

§3.

6) Folgende Kategorien von Leistungserbringern werden im Sinne einer generellen Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Bundesrats- verordnung ohne Einschränkung zur Tätigkeit zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen: a) Apothekerinnen und Apotheker in der Offizin; b) Zahnärztinnen und Zahnärzte.
2 Gemäss Art. 55a KVG Abs. 1 Bst. a–d sind Ärztinnen und Ärzte mit einem der folgenden Weiterbildungstitel:
– Allgemeinmedizin; – Praktische Ärztin oder praktischer Arzt als einziger Weiterbil- dungstitel; – Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; – Kinder- und Jugendmedizin. Spezielle Ausnahmen

§4. Das Gesundheitsdepartement

7) entscheidet über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nicht vom Zulassungsstopp ausge- nommen sind, im begründeten Einzelfall.
2 Das Gesundheitsdepartement
7) kann im Anstellungsverhältnis be- schäftigte Chefärzte und Chefärztinnen oder Leitende Ärzte und Lei- tende Ärztinnen in staatlichen Spitälern im Rahmen der bewilligten privatärztlichen Tätigkeit für die Zeit ihrer Anstellung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen. Begründeter Einzelfall

§5.

8) Als begründeter Einzelfall gilt: a) die Übernahme einer bestehenden Praxis; b) das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs nach weite- ren Leistungserbringern der entsprechenden Fachrichtung gemäss Klassifizierung der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum, Schweizerische Ärztegesellschaft).
2 Als Praxisübernahme im Sinne von Abs. 1 Bst. a hievor gilt: a) die Übernahme der Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes; b) die Übernahme der Praxis einer Ärztin oder eines Arztes, die bzw. der die Praxistätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder alters- halber aufgegeben und auf die Zahlstellenregistrierungsnummer (ZSR) der santésuisse verzichtet hat; c) die Weiterführung der Praxis einer Ärztin oder eines Arztes inner- halb einer bestehenden Gruppenpraxis, die oder der die Praxistä- tigkeit aufgegeben und auf die ZSR-Nummer verzichtet hat, so- fern der Bedarf für die Weiterführung dieser Praxis nachgewiesen ist und nicht von anderen Ärztinnen oder Ärzten innerhalb des Gruppenteams abgedeckt werden kann. Bei einer teilweisen Auf- gabe der Praxistätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes kann im Umfange des wegfallenden Anteils eine Nachfolge in der Praxis
d) die Übernahme einer bestehenden Praxis jedweder Fachrichtung, wenn an Stelle der bisherigen Praxis eine Praxis zur Grundversor- gung der Bevölkerung (Hausarztpraxis) eröffnet und geführt wird. Voraussetzung dazu ist, dass die bisherige Praxisinhaberin oder der bisherige Praxisinhaber auf die Zahlstellenregistrierungs- Nummer von santésuisse verzichtet hat und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens über den Weiterbildungstitel als «Praktischer Arzt» oder einen Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin (ohne spezielle Fachrichtung), Allgemeiner Me- dizin oder einen entsprechenden ausländischen Titel verfügt.
3 Bewilligungen für Neuanstellungen zur Tätigkeit im ambulanten Be- reich eines Spitals sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die Neuanstellung wird mit einer dauernden und gleichwertigen Reduktion in einem anderen Spital im Kanton Basel-Stadt kom- pensiert; b) die Neuanstellung geht mit der ersatzlosen Schliessung einer gleichwertigen Praxis einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes im Kanton Basel-Stadt einher; c) die Schaffung neuer Kapazitäten im ambulanten Bereich ist erfor- derlich wegen einer nachweisbaren Verlagerung von Behandlun- gen vom stationären zum ambulanten Bereich des Spitals; d) die Ausweitung steht in engem Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag des Spitals gemäss kantonaler Spitalliste und stimmt mit der Entwicklungsstrategie des Spitals überein. Tätigkeit in einem anderen Kanton

§6.

9) Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Kanton zur Tätig- keit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelas- sen sind, unterstehen dem Zulassungsstopp ebenfalls, wenn sie ihre Praxistätigkeit oder ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals in den Kanton Basel-Stadt verlegen. Verfahren

§7.

10) Das Gesuch um Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung im Sinne der §§ 4 und 5 hievor ist beim Gesundheitsdepartement einzurei- chen. Dabei ist der Bedarf für die ausnahmsweise Zulassung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller nachzuweisen.
2 Das Gesundheitsdepartement ist ermächtigt, bei der Medizinischen Gesellschaft Basel und/oder bei den einzelnen organisierten Fachgrup-
3 Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung als Leistungserbringer entscheidet das Gesundheitsdepartement auf Antrag der Gesundheits- dienste Basel-Stadt bzw. auf Antrag des Bereichs Gesundheitsversor- gung für den spitalambulanten Bereich.
11)
4 Gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements kann an den Re- gierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides anzumelden. Einem allfälligen Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen richtet sich das Re- kursverfahrennachdemGesetzbetreffendOrganisationdesRegierungs- rates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.
5 Der Entscheid des Gesundheitsdepartements wird der Medizi- nischen Gesellschaft Basel und santésuisse in Solothurn zur Kenntnis gebracht. Diesen steht kein Rekursrecht zu. Gesundheitspolizeiliche Bewilligung

§8. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer

gesundheitspolizeilichen Bewilligung erfolgt gemäss den einschlägigen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Diese Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Meldepflichtige Änderungen

§ 8a.

12) Das Gesundheitsdepartement kann Umfragen bei den Bewil- ligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern betreffend Art und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber melden we- sentliche Änderungen im Zusammenhang mit der Betriebsführung dem Kantonsärztlichen Dienst des Gesundheitsdepartements. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere: a) Änderung des Namens und/oder der Adresse der Bewilligungsin- haberin oder des Bewilligungsinhabers, b) Zusammenschluss zu einer Praxisgemeinschaft, c) Änderung der Rechtsform der Praxis, d) neuer Facharzttitel und/oder neuer Schwerpunkt innerhalb einer Fachgebietes, e) Umstieg auf ein neues Versorgungsmodell, insbesondere Man- aged Care, f) Änderung des Arbeitspensums, g) Aufgabe der Praxistätigkeit.
Merkblatt

§9. Das Gesundheitsdepartement

13) erlässt ein Merkblatt über die für die Bewilligungserteilung und zur Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Requisite. Verfall der Zulassungen

§ 9a.

14) Die Frist betreffend Verfall einer unbenutzten Zulassung ge- mäss Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über die Einschränkung der Zulas- sung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung wird in Anwendung von Art. 3a Abs. 2 der Verordnung um sechs auf zwölf Monate verlängert. Meldepflicht für im spitalambulanten Bereich tätige Fachärztinnen und Fachärzte

§9b.

15) Die Spitäler melden halbjährlich die ambulante Tätigkeit der dem Geltungsbereich der Bundesverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehenden Fachärz- tinnen und Fachärzte FMH dem Gesundheitsdepartement (Bereich Gesundheitsversorgung). Die Meldung enthält folgende Angaben pro Ärztin bzw. Arzt: – persönliche EAN Nummer der Ärztin oder des Arztes; – die Kategorie gemäss Anhang 1 der Bundesverordnung über die Ein- schränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; – Anstellungsgrad in Prozent; – Pensum (in Prozent) der Tätigkeit im ambulanten Bereich; – Anzahl der für die ambulante Tätigkeit nach KVG fakturierten Tar- med-Taxpunkte getrennt nach Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und anderen.
2 Die Meldung gemäss Abs. 1 erfolgt jeweils innerhalb von 30 Tagen nach dem 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres und bezieht sich auf die vorangegangene Halbjahresperiode. Zeitliche Geltungsdauer und Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.

16)
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
17)
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