Verordnung über den Diplomstudiengang Bauprozessmanagement
                            1  Verordnung  über den Diplomstudiengang  Bauprozessmanagement  (AFHV Bauprozessmanagement)  Vom 23. Januar 2002  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs.   3 sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen  Fachhochschulgesetzes  (AFHG)  vom  27.  Mai  1997    sowie  die  §§  11  Abs.  1,  2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errichtung  und  Organisation  der  Fachhochschule Aargau Nordwestsc  hweiz (Fachhochschuldekret, AFHD)  vom 18. Dezember 2001   2)  ,  beschliesst:  I. Diplomstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            Der  Diplomstudiengang  Ba  uprozessmanagement  wird  im  Departement  Technik geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der   Studiengang   wird   als   Vollze  itstudium   angeboten   und   dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110  Departement  Form und Daue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 3
                            In das erste Semester wird prüfungsfre  i aufgenommen, wer sich ausweist  über  a)     den  Erwerb  einer  eidgenössisch  an  erkannten  Berufsmaturität  techni-  scher Richtung oder  b)    den Erwerb einer anderen eidgenö  ssisch anerkannten Berufsmaturität  bzw. einer anerkannten gymnasiale  n Maturität sowie eine mindestens  einjährige  geregelte  und  qualifizie  rende Berufserfahrung in der Bau-  wirtschaft oder im Dien  stleistungsbereich oder  c)    eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Wer die Voraussetzungen gemäss § 3 ni  cht erfüllt, hat sich für die Auf-  nahme  in  das  erste  Semester  auszuw  eisen  über  eine  mindestens  dreijäh-  rige Ausbildung auf Sekundarstufe II  und über eine geregelte und qualifi-  zierende  Berufserfahrung  in  der  Bauw  bereich  von  mindestens  ei  nem  Jahr  Dauer.  Zude  m  ist  eine  Aufnahme-  prüfung  zu  bestehen,  die  den  Anforderungen  der  Berufsmaturität  ent-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichtbestehen  kann  die  Aufnahmeprüfung  einmal  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Departementsleitung kann die Prüf  ung in Fächern erlassen, in denen  eine  der  Berufsmaturität  gleichwe  rtige  Vorbildung  auf  andere  Weise  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Voraussetzung für die Aufnahme in   einen laufenden  Diplomstudiengang  ist  der  Nachweis  einer  dem  entsprechenden  Semester  gleichwertigen  Vorbildung und Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  der  Nachweis  nicht  oder  ni  cht  im  vollen  Umfang  mit  Studien-  leistungen  gemäss  §  7  Abs.  3  AFHG  er  bracht  wird,  ist  eine  Aufnahme-  prüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichtbestehen  kann  die  Aufnahmeprüfung  einmal  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Departementsleitung  bestimmt    Inhalt,  Umfang  und  Modalitäten  der  Prüfung auf Grund der Besonderh  eiten des Einzelfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Über  die  Aufnahme  in  einen  Studie  ngang  entscheidet  die  Departements-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Studienplanung, Leistungs beurteilungen, Prüfungen,
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  nbeginn  ein  Orientierungsgespräch  sowie  zu  Beginn  des  Studiums  und  dan  ach  einmal  jährlich  ein  Studien-  planungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ent  der  Beratung  und  Eignungsabklärung  der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   eine Auseinandersetzung mit den  persönlichen  Studien-  und  Berufszielen    sowie  die  Festlegung  des  indivi-  duellen Stundenplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  e  für  jede  Semesterpromotion  mass-  gebende  Anzahl  Anrechnungspunkte  (cred  its)  verbindlich  festgelegt.  Pro  Semester  gilt  eine  Minimalsoll  vorgabe  von  mindestens  20  Anrechnungs-  punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anrechnungspunkte je Modulbereich gemä  ss Anhang 1 festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die Bewertung in Noten erfolgt in  Schritten von halben Zahlen von 1–6. 6  ist  die  beste  Note,  1  die  schlechte  ste.  Die  Noten  4  und  höher  bezeichnen  genügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Für  die  Absolvierung  des  geforderte  n  Studienpensums  werden  Anrech-  nungspunkte   (credits)   nach   Massgabe   des   European   Credit   Transfer  Systems  (ECTS-Richtlinien,  Anhang  2)    vergeben.  Bei  den  in  Anhang  1  aufgeführten Modulbereichen erfolg  nur bei genügenden Studienleistungen.  Hospitierende  Zuständigkeit  Studienplanungs-  gespräch  Bewertungen  ECTS-Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Für die Erlangung des Diploms ist ein  Teamprojekt (Studio) in der Funk-  tion  einer  Prozessleiterin  bzw.  eines  Prozessleiters  erfolgreich  zu  beste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Promotionen, Diplom
§ 12
                            Promotionen bestätigen das Bestehen  eines Semesters bz  w. den erfolgrei-  chen Abschluss des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Wird am Ende des ersten Semesters die Promotion nicht erteilt, erfolgt der  endgültige Ausschluss au  s dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Wird  die  Promotion  am  Ende  des  zweiten  oder  eines  nachfolgenden  Semesters  nicht  erteilt,  kann  das  Studi  um  trotzdem  fortgesetzt  werden.  Kann  die  Promotion  auch  am  Ende    des  unmittelbar  anschliessenden  Semesters  nicht  erteilt  werden,  erfo  lgt  der  Ausschluss  aus  dem  Studien-  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Ein  Semester  ist  bestanden,  wenn  die  auf  20–24  credits  festgelegte  Soll-  vorgabe um höchstens 4 Punkte, die  auf mindestens 25 credits festgelegte  Sollvorgabe um höchstens 5 Punkte unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Das Studium wird mit de  m Diplom abge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom wird erteilt, wenn  a)     nach  Massgabe  von  Anhang  1  mindestens  180  Anrechnungspunkte  (credits) erreicht wurden und  b)    im  zweitletzten  oder  letzten  Se  mester  ein  Studio  in  der  Funktion  einer  Prozessleiterin  bzw.    eines  Prozessleiters  erfolgreich  absolviert  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  tscheiden die vom Fachhochschulrat  mit   der   Leitung   des   Studiengangs   be  trauten   Dozierenden   (Studien-  gangsleitung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  cheidet die Departementsleitung auf  Antrag der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  udiengang  entscheidet  die  Departe-  mentsleitung auf Antrag  der Studiengangsleitung.  II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 1)
                            Die Studierenden sowie Hospitierenden  entrichten ein persönliches Studi-  engeld von Fr. 700.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  ren stipendienrechtlichen Wohnsitz  im   Sinne   der   Fachhoc  hschulvereinbarung   2)     ausserhalb   des   Kantons  Aargau  haben  und  für  welche  kein  anderer  Kanton  auf  Grund  einer  Ver-  einbarung  zu  Lastenausgleichszahlungen  verpflichtet  ist,  entrichten  ein  zusätzliches Studiengeld   gemäss dem geltenden Ta  rif der Fachhochschul-  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hochschule,   die   im   Rahmen   ihres  dortigen    Studiums    einzelne    Studi  Bauprozessmanagement an der Fachhoc  hschule Aargau Nordwestschweiz  absolvieren,  entrichten  ein  zusätzlic  hes  Studiengeld  in    dem  Umfang,  als  die   Gebühren   an   dieser   ausländi  schen   Hochschule   das   persönliche  Studiengeld  gemäss  §  18  übersteigen  ,  höchstens  jedoch  Fr.  3'000.–  pro  Semester.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 328).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Interkantonale Fachhochschulverei  nbarung (FHV) für die Jahre 1999-2005 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 1998 (SAR 426.030)
                            3)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 328).  Zuständigkeit  Persönliches  Studiengeld  Ausserkantonale  Studierende;  fehlender  kantonaler  Lastenausgleich  Einschreibe- und  Prüfungsgebühre  n
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Die  Einschreibegebühren  werden  be  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.  III. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Für  Studierende,  die  vor  dem  1.  Oktober  2001  in  einen  Studiengang  eingetreten  sind,  kommt  an  Ste  lle  von  Anhang  1  Anhang  3  zur  Anwen-  dung.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. März 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang 1  Modulbereiche, Anrechnungspunkte  Modulbereiche  während des  Studiums minimal zu  errreichende Anzahl  Anrechnungspunkte  (credits)  davon  mindestens  Studios                                                                82  Basisseminare  Prozessgestaltung  Soziokultur  Ökonomie  Bau  Wahlfachangebot BPM FHA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6*  Ringvorlesungen  Die Themen dieser Vorlesungen  werden durch die Studiengangs-  leitung semesterweise bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Summe der Anrechnungspunkte  180  *Es werden maximal 10 credits  an das Diplom angerechnet.  Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Modulbereiche,  Anrechnungspunkte  (f  ür  Studierende  mit  Studien-  beginn vor dem 1. Oktober 2001)  Modulbereiche  während des  Studiums minimal zu  erreichende Anzahl  Anrechnungspunkte  (credits)  davon  mindestens  Studios                                                                92  Basisseminare  Prozessgestaltung  Soziokultur  Ökonomie  Bau  Wahlfachangebot BPM FHA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6*  Ringvorlesungen  Die Themen dieser Vorlesungen  werden durch die Studiengangs-  leitung semesterweise bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Summe der Anrechnungspunkte  180  *Es werden maximal 10 credits  an das Diplom angerechnet.