Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen (425.040)
CH - GR

Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen

Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen Vom 1. März 2005 (Stand 1. März 2005) Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 19 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 1. März 2005

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Aufsichtskommission besteht aus neun von der Regierung gewählten Mitglie - dern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorin - nen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.
3 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden zur Anwendung.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mit - telschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens.
2 Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommis - sionsmitglieder dem Amt Bericht.

Art. 3 Sitzungen, Aktuariat

1 Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsi - - zung verlangen.
2 Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.
1) BR 425.000

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 1998
2 ) wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 5 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
2) AGS 1998, 4177
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.03.2005 01.03.2005 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.03.2005 01.03.2005 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht