Grossratsbeschluss betreffend die künftige Energiebeschaffung durch die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke (SAK) und deren Beitritt zu den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG (NOK)
Grossratsbeschluss betreffend die künftige Energiebeschaffung durch die St.Gallisch- Appenzellischen Kraftwerke (SAK) und deren Beitritt zu den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG (NOK) vom 26. Februar 1929 (Stand 26. Februar 1929) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen beschliesst: 1 2 Ziff. 1
1 Ziffer 1 des Grossratsbeschlusses vom 7. Juli 1926
3 , wonach der Kanton St.Gallen sich bei der Finanzierung des I. Ausbaues eines Grosskraftwerkes Muttensee-Lim - mern-Linth beteiligt und sich die weitere Beschlussfassung über die Finanzierung des Vollausbaues vorbehält, sei aufgehoben. Ziff. 2
1 Dem am 8./14. August 1928 zwischen den SAK 4 und den NOK vereinbarten Ver - trag betreffend Beteiligung bei den NOK 5 , ergänzt durch den Zusatzvertrag vom
9. Februar 1929
6 , wird zugestimmt und zurzeit auf den Beitritt des Kantons St.Gallen zu der Aktiengesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke ver - zichtet, in der Meinung, dass die SAK laut Beschluss ihrer Generalversammlung vom 15. September 1928 Teilhaber der NOK sein sollen.
1 Vgl. Botschaft des Regierungsrates vom 12. Oktober 1928, ABl 1928, 977, und Nachtragsbot - schaft vom 15. Februar 1929, ABl 1929, 177.
2 bGS 4, 452.
3 ABl 1926, 672.
4 Vgl. Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Grün - dung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»; sGS 862.11 .
5 ABl 1928, 996.
6 ABl 1929, 181.
Ziff. 3
1 Zuhanden der NOK wird die verbindliche Erklärung abgegeben, dass der Kanton St.Gallen in Verbindung mit dem Kanton Appenzell A.Rh. diejenigen Verpflich - tungen aus dem Vertrag betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschwei - zerischen Kraftwerke AG vom 22. April 1914 7 übernimmt, welche die SAK ihrer Natur nach nicht zu übernehmen in der Lage sind, d. h. der Kanton St.Gallen ver - pflichtet sich: a) im Sinne von § 5 des NOK-Gründungsvertrages vom 22. April 1914
8 den NOK für alle Projekte von Anlagen mit 10 000 PS und mehr zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräu - men; b) die Energie für seine staatliche Kraftversorgung im Sinne von § 4 des genann - ten Gründungsvertrages
9 von den NOK zu beziehen; vorbehalten bleibt das Recht der SAK: aa) zur Ausnützung und zum Ausbau ihrer bereits bestehenden hydrauli - schen Anlagen; bb) zur Erstellung hydraulischer oder kalorischer Spitzenwerke für eine Leis - tung von zusammen bis 20 000 kWh mit einer ideellen Gebrauchsdauer der installierten Maschinenleistung von 1200 Stunden pro Jahr, d. h. einer Jahresproduktion von höchstens 24 000 000 kWh im Gebiete der Kantone Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Zug, St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.; dieses Recht besteht solange, als die SAK oder die bei ihnen beteiligten Kantone Aktionäre der NOK sind und solange das Kubelwerk sich in ihrem Besitze befindet und von ihnen betrieben wird.
7 ABl 1928, 998.
8 ABl 1928, 998.
9 ABl 1928, 998.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass bGS 4, 452 26.02.1929 26.02.1929 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.02.1929 26.02.1929 Erlass Grunderlass bGS 4, 452
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