Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein (Aargau)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein (Aargau) Vom 16. Dezember 1976 Der Schweizerisc he Bundesrat, im Namen des Kantons Aargau, und die Regierung der Bunde srepublik Deutschland, von dem Wunsch geleitet, die Strassenverbindungen zwischen beiden Ländern zu verbessern, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1
1 Zwischen Säckingen und Stein wird bei Fluss-km 39 + 100 (nach deutscher Kilometrierung) im Zuge der neuen Bundesstrasse 518 eine Grenzbrücke über den Rhein auf deut schem und schweizerischem Gebiet zur Verbindung der Bundesstrasse 34 und der Kantonsstrasse 293 gebaut. Vertrags- gegenstand
2 Die Begrenzung des Vorhabens, soweit es Gegenstand dieses Abkommens ist, ist im Lageplan de s Kantons Aargau vom 23. Oktober
1975 Nr. 1507/15 B eingezeichnet. Die Br ücke liegt bei Bau-km 1.438.00 (Überbaumitte) und reicht bis einsch liesslich nördlichem Widerlager auf deutschem Hoheitsgebiet und südliche m Widerlager auf schweizerischem Hoheitsgebiet. Art. 2
1 Die Vertragsparteien führen den Bau der Grenzbrücke gemeinsam aus. Bauausführung
2 Die Arbeiten umfassen innerhalb der Begrenzung nach Art. 1 Abs. 2 den Bau der Brücke mit Pfeilern , Widerlagern und Flügelmauern einschliesslich der Arbeiten, die im Flussbett durch den Brückenbau erforderlich werden.
3 Die Planung wird vom Kanton Aa rgau im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Ve rwaltung aufgestellt. Für die Brücke gelten die AGS Bd. 9 S. 395
schweizerischen Normen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl- und Stahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).
4 Der Kanton Aargau schreibt das Vo rhaben öffentlich für deutsche und schweizerische Firmen aus. Die Ausschreibung wird auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Di e Angebote werden in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen deutschen Verwaltung eröffnet. Die zuständigen Verwaltungen beider Vert ragsparteien entscheiden gemeinsam über das weitere Vorgehen bei der Vergabe und der Bauausführung (baureife Planung, Bau- und Ga rantieüberwachung, Bauabrechnung, Kostenerstattung).
5 Die bauausführende Vertragspartei vereinbart zu Gunsten der anderen Vertragspartei mit dem von ihr b eauftragten Bauunternehmer eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren , gerechnet vom Zeitpunkt der gemeinsamen Abnahme des Brückenbauwerks.
6 Die zuständigen Verwaltungen beid er Vertragsparteien nehmen das Bauwerk gemeinsam ab. Die bauausführ ende Vertragspartei übergibt zu diesem Zweck rechtzeitig der ande ren Vertragspartei einen Satz lichtpausfähiger Abrechnungspläne (Aus führungspläne) und die statischen Berechnungen.
7 Die weitere Anbindung an die Strassen und Gehwege sowie die Einschüttung der Widerlager einsch liesslich der Nebenarbeiten (wie Anlage der Böschungen, Entwässerunge n) obliegen jeder Vertragspartei auf ihrem Gebiet. Art. 3
1 Für die Brücke gelten folgende Festlegungen: Bauumfang – eine Gesamtstützweite von 244 m, – eine zweistreifige Fahrbahn in einer Breite von 8,50 m, – eine trompetenförmige Aufweitung für einen Linksabbiegestreifen auf schweizerischer Seite, – zwei Gehwege in einer Nutzbreite von je 2 m, – eine Längsneigung in Richtung Bundesrepublik Deutschland mit
2,400 v.H., – eine Querneigung der Fahrbahn mit Dachprofil und der Gehwege mit
2 v.H., – eine Personenunterführung auf schweizerischer Seite, die durch schleifenförmige Rampen mit de n Brückengehwegen verbunden ist.
2 Bei der Bauausführung notwendig we rdende Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der zuständigen Verw altungen beider Vertragsparteien. Art. 4
1 Die Eigentumsgrenze verläuft in der Mitte der Brücke. E igentu m
2 Als Mitte der Brücke gilt die Mitte der Stromüberbauten, gemessen in Brückenachse zwischen den Über bauenden auf den Widerlagern. Art. 5
1 Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten. Kosten
2 Die Kosten setzen sich zu sammen aus den Aufwendungen für – Projekt, Projektprüfung und Bauleitung; – Baugrunduntersuchungen; – den Bau der Brücke einsch liesslich Dichtung und Belag; – die Installation der Fahrbahnbeleuc htung, sofern für deren Erstellung die innerstaatlichen Vora ussetzungen erfüllt sind.
3 Der Grunderwerb obliegt der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Hoheitsgebiet, dem Kanton Aargau au f schweizerischem Hoheitsgebiet. Art. 6
1 Die bauliche Unterhaltung, di e Änderung und die Erneuerung der Grenzbrücke obliegen jeder Vertragspartei bis zur Brückenmitte auf eigene Kosten; dasselbe gilt für Reinigung und den Winterdienst. U nterhaltung, Verkehrs- sicherung
2 Änderungen und Erneuerungen werd en zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geplant.
3 Brückenkontrollen und Unterhaltungs arbeiten werden aufeinander abgestimmt und, sofern Dritte einzus chalten sind, möglichst gemeinsam durchgeführt.
4 Das Land Baden-Württemberg kann den Kanton Aargau mit seiner Zustimmung beauftragen, die Obliegenheiten nach Absatz 1 für den deutschen Teil der Grenzbrü cke und der Strasse bis zur Grenzabfertigungsanlage zu übernehme n. In gleicher Weise kann der Kanton Aargau das Land Baden-Wür ttemberg für den schweizerischen Teil der Grenzbrücke beauftragen.
5 Die innerstaatlichen Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten aus Verletzung des Verkehrssicherungspf licht einschliesslich der Reinigung und der Winterdienstes bleiben unberührt. Art. 7 Dieses Abkom men gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Berlinklausel
Art. 8
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einander notifiziert haben, dass die erforder lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Inkrafttreten Geschehen zu Bern, am 16. Dezember 1976 Für den Schweizerischen Bundesrat D IEZ Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland D IESEL In Kraft getreten am 28. März 1977
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