Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (321.900)
CH - BS

Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
1 ) Vom 17. Februar 1931 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung a) von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928
2 ) (im nachfolgenden BGT genannt), b) der Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträ - gen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929
3 ) (im nach - folgenden «Beitragsverordnung» genannt), und c) von Art. 48 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 20. Juni 1930
4 ) (im nachfolgenden VTG genannt), erlässt für die Durchführung des vorgenannten Gesetzes und der vorgenannten Verordnungen im Gebiete des Kantons Basel-Stadt nachfolgende Verordnung: I. Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörden

§ 1. Kantonale Aufsichtsbehörden

1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des BGT und von Art. 6 Abs. 1 der VTG ist unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 6 des BGT, deren Vollziehung in den Schulen das Erzie - hungsdepartement zu beaufsichtigen hat, das Gesundheitsdeparte - ment
5 )
.

§ 2.

Vollziehungsbehörden
1 Mit der Vollziehung des Gesetzes wird das Gesundheitsamt
6 ) beauf - tragt, mit Ausnahme der in Art. 6 des BGT genannten Massnahmen, deren Vollziehung in den Schulen dem schulärztlichen Dienst
7 ) ob - liegt.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 18. 4. 1931.
2) SR 818.102 .
3) Die in diesem Erlass öfters zitierte Beitragsverordnung vom 4. 1. 1929 ist auf - gehoben; siehe jetzt Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten vom 2. 12. 1985 (SR 818.161 ).
4) Diese Vollziehungsverordnung ist aufgehoben.
5)

§ 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -

sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
6)

§ 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss

RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medinzinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
7)

§ 2: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugendgesund -

heitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1. 2006).
1

§ 3.

Mitwirkung privater Organisationen
1 Die mit der Vollziehung des BGT und der VTG betrauten Behörden haben die auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung und der Tu - berkulosefürsorge tätigen privaten Organisationen zur Mitwirkung herbeizuziehen, soweit sie dafür Gewähr bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben richtig erfüllen können.
2 Gesuche privater Organisationen um Zulassung zur Mitwirkung sind an das Gesundheitsdepartement
8 ) zu richten, das nach Anhörung der bereits zugelassenen privaten Organisationen entscheiden wird, ob die betreffende Organisation zuzulassen und welche Aufgaben ihr zuzu - weisen seien.
3 Soweit es sich um private Organisationen zur Fürsorge für schul - pflichtige Kinder handelt, entscheidet über die Zulassung der privaten Organisationen und die ihnen zuzuweisenden Aufgaben das Erzie - hungsdepartement.
8)

§ 3 Abs 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in

«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
2
II. Meldewesen

§ 4.

9 )

§ 5.

10 )

§ 6.

11 )

§ 7.

12 )

§ 8. Meldeformulare

1 Für die Meldungen sind die vom Gesundheitsdepartement
13 ) unent - geltlich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
2
...
14 )

§ 9.

Honorierung der Meldung
1 Für jede richtig erstattete Meldung wird dem sie erstattenden Arzt eine Entschädigung von CHF 2 ausgerichtet.

§ 10.

Schweigepflicht
1 Wer die Meldung entgegennimmt oder mit der Ausführung der er - forderlichen Massnahmen betraut ist, oder wer auf andere Weise in seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung Kenntnis erhält, untersteht der Schweigepflicht.
9)

§ 4 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt

Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
10)

§ 5 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt

Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
11)

§ 6 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt

Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
12)

§ 7 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt

Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
13)

§ 8 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in

«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
14)

§ 8 Abs. 2: "Portofreiheit für Meldungen" ist heute bedeutungslos.

3

§ 11.

Registrierung und Weitermeldung
1
...
15 )
2 Meldungen, die sich auf Personen beziehen, die der Überwachung durch das Schularztamt
16 ) unterstellt sind, sind an dieses weiterzulei - ten; ebenso Meldungen von Fällen, die eine Gefährdung einer der Überwachung durch das Schularztamt unterstellten Person zur Folge haben. III. Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose

§ 12.

Nachprüfung der Meldungen
1 Das Gesundheitsamt
17 ) hat die bei ihm eingehenden Meldungen nachzuprüfen und, wenn nötig, ergänzen zu lassen.

§ 13.

Amtliche Massnahmen
1 Es hat ferner in jedem gemeldeten Falle im Einvernehmen mit dem meldenden Arzte zu untersuchen, welche Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose getroffen werden müssen. Es ordnet, soweit dies nicht bereits durch den meldenden Arzt geschehen ist, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen an, sorgt für deren Durchführung und überwacht diese. Kommen Massnahmen in Frage, die in die Kompetenz anderer Behörden fallen, so hat es diesen die ihm notwendig erscheinenden Anträge zu stellen.

§ 14. Fürsorgemassnahmen

1 Das Gesundheitsamt
18 ) hat diejenigen Kranken, die der Fürsorge be - dürfen, einer der in § 3 genannten privaten Organisationen zuzuwei - sen, sofern dies noch nicht durch den meldenden Arzt geschehen ist.
2 Die privaten Organisationen haben ein Verzeichnis über alle ihnen zugewiesenen Kranken und die von ihnen angeordneten Massnahmen zu führen.
15)

§ 11 Abs. 1 wird hier nicht abgedruckt; Massgebend für die Meldepflicht sind

jetzt Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
16)

§ 11 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

17)

§ 12: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» ge -

mäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medinzinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
18)

§ 14 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
4

§ 15. Bakteriologische Untersuchungen

1 Das Gesundheitsdepartement
19 ) bezeichnet die Institute, denen die bakteriologischen Untersuchungen der Ausscheidungen der an Tuber - kulose erkrankten oder tuberkuloseverdächtigen Personen übertragen werden.
2 Es schliesst mit diesen Instituten Verträge ab. Die Kosten dieser Un - tersuchungen gehen, soweit sie für im Kantonsgebiet wohnhafte Per - sonen vorgenommen werden, zu Lasten des Kantons.

§ 16.

Desinfektionen
1
20 ) Die in Art. 5 des BGT vorgeschriebenen Desinfektionen werden, soweit sie nicht in Heilanstalten durch eigenes, geschultes Personal vorgenommen werden, durch das Gesundheitsamt
21 ) ausgeführt.
2 Deren Kosten fallen zu Lasten des Kantons.
3 Das Gesundheitsamt
22 ) stellt die in Art. 25 der VTG vorgesehenen Bewilligungen zur anderweitigen Benützung der desinfizierten Woh - nungen aus.
4 Das Gesundheitsamt
23 ) ist befugt, an Kranke unentgeltliche Spuck - näpfe abzugeben.
5 Es überwacht die in Art. 25 der VTG vorgeschriebene regelmässige Desinfektion der Bett- und Leibwäsche und der persönlichen Ge - brauchsgegenstände der Kranken sowie die Unschädlichmachung ih - rer Ausscheidungen. Es ist befugt, die hiezu notwendigen Massnah - men zu Lasten des Kantons durchführen zu lassen.

§ 17.

Wohnungshygiene
1 Die in Art. 42 der VTG vorgesehenen Wohnungsinspektionen wer - den durch das Gesundheitsamt
24 ) vorgenommen.
2 Meldungen betreffend tuberkulosefördernde Wohnungen im Sinne von Art. 11 des BGT sind an das Gesundheitsamt
25 ) zu richten.
3 Bei Beanstandungen von Wohnungen ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes zu verfahren.
19)

§ 15 Abs 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

20)

§ 16: Die hier zitierten eidg. Bestimmungen sind aufgehoben.

21)

§ 16 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
22)

§ 16 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
23)

§ 16 Abs. 4: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
24)

§ 17 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
25)

§ 17 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
5

§ 18.

Aufklärung
1 Das Gesundheitsamt
26 ) sorgt in Verbindung mit der Ärzteschaft und den in § 3 genannten privaten Organisationen für eine Aufklärung der Bevölkerung über Wesen, Gefahr und Verhütung der Tuberkulose.
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für eine Aufklärung in den Schu - len. IV. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und Jugendliche

§ 19.

Bezeichnung der Schulen und Anstalten und ihrer Über - wachungsbehörden
1 Die Durchführung der in Art. 6 des BGT und in den Art. 27– 39 der VTG vorgesehenen Massnahmen ist in den Schulen Aufgabe des Schularztamts
27 ) und in den übrigen Anstalten Aufgabe des Gesund - heitsamtes
28 )
.
29 )
2 Der Überwachung des Schularztamts
30 ) sind unterstellt die in Art. 28 der VTG genannten Schulen. Das Erziehungsdepartement legt dem Regierungsrat ein Verzeichnis der weiteren unter seiner Aufsicht ste - henden öffentlichen und privaten Schulen vor, die der Überwachung durch das Schularztamt im Sinne von Art. 6 des BGT unterstellt wer - den sollen, und stellt gleichzeitig Antrag, inwieweit die in Art. 6 des BGT und in den Art. 27–39 der VTG vorgesehenen Massnahmen in diesen weiteren Schulen durchgeführt werden sollen.
31 )
3 In analoger Weise unterbreitet das Gesundheitsdepartement.
32 ) dem Regierungsrat Bericht und Antrag über die der Überwachung durch das Gesundheitsamt
33 ) zu unterstellenden Anstalten für Kinder und Jugendliche.
26)

§ 18 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
27)

§ 19 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

28)

§ 19 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
29)

§ 19 Abs. 1: Die zitierten Art. 38 und 39 VTG sind aufgehoben.

30)

§ 19 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

31)

§ 19 Abs. 2: Die zitierten Art. 38 und 39 VTG sind aufgehoben.

32)

§ 19 Abs 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

33)

§ 19 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
6

§ 20. Gegenseitige Meldungen

1 Schularztamt
34 ) und Gesundheitsamt
35 ) haben sich gegenseitig Mel - dung zu machen, wenn ein Kranker aus einer der Überwachung der einen Behörde unterstellten Schule oder Anstalt in eine solche über - tritt, die der Überwachung der anderen unterstellt ist, oder wenn in ei - nem Falle Massnahmen der anderen Behörde notwendig werden.
2 Das Schularztamt
36 ) hat ferner dem Gesundheitsamt
37 ) Meldung zu machen, wenn es einen Kranken infolge Austritts aus der Schule oder aus anderen Gründen aus seiner Überwachung entlässt.

§ 21. Massnahmen

1 Schulärztlicher Dienst
38 ) und Gesundheitsamt
39 ) haben tuberkulöse und tuberkuloseverdächtige Schüler und Zöglinge ihren Eltern zuhan - den des behandelnden Arztes anzuzeigen. Sie ordnen, soweit dies nicht bereits durch den behandelnden Arzt geschehen ist, die erfor - derlichen Verhütungs- und Fürsorgemassnahmen an, sorgen für deren Durchführung und überwachen diese.
2 Kommen Massnahmen in Frage, die in die Kompetenz anderer Be - hörden fallen, so haben sie diesen die ihnen notwendig erscheinenden Anträge zu stellen.

§ 22.

Mitwirkung des Lehr- und Anstaltspersonals
1 Das Lehr- und Anstaltspersonal ist verpflichtet, bei der Beobachtung von tuberkuloseverdächtigen Schülern und Zöglingen nach den Wei - sungen des Schularztamts
40 ) bzw. des Gesundheitsamtes
41 ) mitzuwir - ken, namentlich haben sie diesen jede Verschlimmerung des Gesund - heitszustandes des Schülers oder Zöglings sofort zu melden.
34)

§ 20 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

35)

§ 20 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
36)

§ 20 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

37)

§ 20 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
38)

§ 21 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -

gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
2006).
39)

§ 21 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
40)

§ 22 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

41)

§ 22 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
7

§ 23.

Entfernung von Kindern aus Schulen und Anstalten
1 Schulärztlicher Dienst
42 ) und Gesundheitsamt
43 ) sind befugt, kranke und verdächtige Kinder und Zöglinge von Schulen und Anstalten von deren Besuch vorsorglich bis auf die Dauer von zwei Monaten auszu - schliessen. Länger dauernder oder gänzlicher Ausschluss bedarf der Genehmigung des Erziehungs- bzw. des Gesundheitsdepartements.
44 )
2 Werden tuberkulöse Kinder im schulpflichtigen Alter dauernd oder für längere Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen, so haben die Schul - behörden dafür zu sorgen, dass ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu weiterer Ausbildung geboten und die notwendige Pflege zuteil wird.

§ 24. Untersuchnung des Lehr- und Pflegepersonals

45 )
1 In den der Überwachung des schulärztlichen Dienstes
46 ) bzw. des Gesundheitsamtes
47 ) unterstellten Schulen und Anstalten darf nur Lehr- und Pflegepersonal eingestellt werden, bei dem durch eine Un - tersuchung der überwachenden Behörde festgestellt worden ist, dass bei ihm keine Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung bestehen. Für das Pflegepersonal kann die Untersuchung auch durch einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt vorgenommen werden.
2 Zeigen sich bei einem bereits angestellten Angehörigen des Lehr- und Pflegepersonals tuberkuloseverdächtige Erscheinungen, so hat sich dieser einer Untersuchung durch die überwachende Behörde oder durch einen Arzt seiner Wahl auf seine Kosten zu unterziehen. Im letzteren Falle hat die zuständige Behörde das ärztliche Zeugnis zu überprüfen, wobei sie eine amtliche Nachuntersuchung durch einen von ihr bezeichneten Arzt anordnen kann.
3 mit Schülern bzw. mit Zöglingen in Kontakt kommen (Schul- und An - staltsvorsteher, Lehrer, Sekretariatspersonal, Abwarte, Haushaltsper - sonal usw.).
48 )
42)

§ 23 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -

gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
2006).
43)

§ 23 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
44)

§ 23 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

45)

§ 24 Titel in der Fassung des RRB vom 11. 11. 1952.

46)

§ 24 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -

gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
2006).
47)

§ 24 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
48)

§ 24 Abs. 3 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.

8
4 Das gesamte Lehr- und Pflegepersonal hat sich turnusgemäss min - destens alle drei Jahre einer Röntgenkontrolle zu unterziehen. Das Schularztamt
49 ) bzw. das Gesundheitsamt
50 ) treffen die zur Durchfüh - rung dieser Kontrolle erforderlichen Verfügungen. Die überwachende Behörde kann privaten Anstalten bewilligen, auf eigene Kosten einen Arzt ihrer Wahl mit dieser Kontrolle zu betrauen.
51 )
5 In den öffentlichen Schulen und Anstalten unterstehen diejenigen Lehrkräfte, die noch nicht fest angestellt sind oder Vikariate versehen, einer jährlichen Röntgenkontrolle. Das Erziehungsdepartement be - stimmt, inwieweit diese Vorschrift auch auf private Schulen und An - stalten Anwendung findet.
52 )

§ 25.

Entlassung des Lehr- und Anstaltspersonals
1 Angehörige des Lehr- und Pflegepersonals von Schulen und Anstal - ten, die der Überwachung durch das Schularztamt
53 ) bzw. durch das Gesundheitsamt
54 ) unterstellt sind, dürfen, sobald bei ihnen eine an - steckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, ihre Tätig - keit an der Schule oder Anstalt nicht mehr ausüben. Ergibt die ärztli - che Überwachung solcher Erkrankter die Notwendigkeit ihrer Entlas - sung aus dem Schul- oder Anstaltsdienst, so hat die Entlassung auf Antrag des Schularztamts bzw. des Gesundheitsamtes durch das Er - ziehungs-bzw. durch das Gesundheitsdepartement
55 ) zu erfolgen.
2 Sofern es sich um eine dauernde Entlassung handelt und der zu Ent - lassende einen gesetzlichen Anspruch auf Pensionierung hat, sind für die letztere den zuständigen Behörden die notwendigen Anträge ein - zureichen.
3 Von allen Entlassungen und Pensionierungen, die aufgrund der vor - stehenden Bestimmungen erfolgen, ist dem Gesundheitsdeparte - ment
56 ) Mitteilung zu machen, das bei Pensionierung oder Gewährung einer Entschädigung die nötigen Schritte zur Erlangung des hiefür vorgesehenen Bundesbeitrages einzuleiten hat.
49)

§ 24 Abs. 4: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

50)

§ 24 Abs. 4: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
51)

§ 24 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.

52)

§ 24 Abs. 5 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.

53)

§ 25 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

54)

§ 25 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
55)

§ 25 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

56)

§ 25 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

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V. Unterbringung von Kindern in fremden Familien, Entfernung von Kindern

§ 26. Pflegekinder und Pflegeorte

1 Behörden, welche Kinder in einer Anstalt oder Pflegefamilie unter - bringen wollen, sowie Private und Anstalten, die fremde Kinder zur Pflege aufnehmen wollen, bedürfen hiezu einer Bewilligung des Ge - sundheitsdepartements.
57 )
2 Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Gesundheitsamt
58 ) fest - gestellt hat, dass die in Art. 40 der VTG enthaltenen Vorschriften so - wohl bezüglich des Pflegeortes als auch bezüglich des Pflegekindes er - füllt sind.
3 Die regelmässige ärztliche Überwachung der Pflegekinder und der Pflegeorte ist Aufgabe des Gesundheitsamtes
59 )
.
4 Soweit es sich um Versorgungen durch Schulbehörden handelt, fallen die genannten Obliegenheiten dem Erziehungsdepartement, bzw. dem Schularztamt
60 ) zu.

§ 27.

Entfernung von Kindern
1 Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden können, dass die Gefahr vermieden wird, so soll es aus dieser Umgebung entfernt werden.
2 Verstehen sich Eltern oder Vormunde und Beistände nicht dazu, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von sich aus oder auf Verlangen der Gesundheitsdienste
61 ) einzuschreiten und in dringlichen Fällen vorsorgliche Verfügungen zu treffen.
62 ) VI. Geheimmittel

§ 28.

Geheimmittel
1 Der Vollzug von Art. 9 des BGT und von Art. 44 der VTG ist Aufga - be des Gesundheitsamtes
63 )
.
57)

§ 26 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

58)

§ 26 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
59)

§ 26 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbennenung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
60)

§ 26 Abs. 4: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).

61)

§ 27 Abs. 2: Umbenennung «Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste»

gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
62)

§ 27 Abs. 2 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. k der Verordnung zum kantona -

len Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirk - sam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
10
VII. Verkehr mit den Bundesbehörden, Bundesbeiträge, Berichterstattung

§ 29.

Verkehr
1 Der Verkehr aller Behörden und privaten Organisationen in Angele - genheiten, die sich auf den Vollzug des BGT und der zugehörigen Ver - ordnungen beziehen, erfolgt durch das Gesundheitsdepartement.
64 )

§ 30.

Bundesbeiträge
1 Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Erstellung, Erweiterung oder des Ankaufs einer der in Art. 10 lit. a und c des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen sind mit den in Art. 12 der Beitragsverordnung
65 ) genannten Beilagen zuhan - den des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, dem Gesundheitsdepartement
66 ) einzureichen.
2 Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Betriebs - kosten der in Art. 10 lit. a, b und c des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen sind mit den in Art. 18 der Beitragsverordnung
67 ) ge - nannten Beilagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschrie - benen Frist dem Gesundheitsdepartement
68 ) einzureichen.
3 Alle mit dem Vollzug des BGT betrauten Behörden und Anstalten haben über die ihnen hieraus erwachsenden Ausgaben besondere Rechnung zu führen und dafür zu sorgen, dass die jeweilen auf den 31. Dezember abgeschlossenen Rechnungen mit den erforderlichen Bei - lagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bun - desamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Gesundheitsdepartement
69 ) eingereicht werden.
63)

§ 28 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»

gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
64)

§ 29 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

65)

§ 30 Abs. 1: Gemeint ist die aufgehobene Beitragsverordnung von 1929.

66)

§ 30 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

67)

§ 30 Abs. 2: Gemeint ist die aufgehobene Beitragsverordnung von 1929.

68)

§ 30 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

69)

§ 30 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

11

§ 31.

Berichterstattung
1 Für den in Art. 20 des BGT
70 ) vorgeschriebenen jährlichen Bericht des Regierungsrates an den Bundesrat über die Ausführung des Ge - setzes ist dem Regierungsrat vom Gesundheitsdepartement
71 ) jewei - len ein Entwurf einzureichen.
2 Die Übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden, An - stalten und privaten Organisationen haben zu diesem Zwecke dem Gesundheitsdepartement
72 ) innerhalb der von ihm gesetzten Frist Be - richt zu erstatten. VIII. Rekursverfahren

§ 32.

1 Für Verfügungen und Entscheide, welche die kantonalen Behörden in Ausführung des BGT und der zugehörigen Verordnung treffen, gel - ten § 29 des Gesetzes betreffend Geschäftsordnung des Regierungsra - tes
73 ) und die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Behörden ist, nach Erschöpfung der kantonalen Rekursinstanzen, binnen 30 Tagen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig.
74 ) IX. Strafbestimmungen und Inkrafttreten

§ 33.

Strafbestimmungen
1 Die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das BGT und die zugehörigen Verordnungen erfolgt nach § 32 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte durch das Polizeigericht.
75 )
70)

§ 31 Abs. 1: Art. 20 BGT ist aufgehoben. Massgebend für die Meldepflicht

sind jetzt Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR 818.101 ) und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 21. 9. 1987 (SR 818.141.1 ).
71)

§ 31 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

72)

§ 31 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»

in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.

6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

73)

§ 32 Abs. 1: Jetzt Abschnitt 4 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 (SG

153.100 ).

74)

§ 32 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12.

2009).
75)

§ 33: Siehe jetzt § 37 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100 ).

12

§ 34. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft und Wirksamkeit.
76 )
76) Vom Bundesrat genehmigt und in Kraft getreten am 18. 4. 1931.
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