Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezi... (420.510)
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Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in die Kantonsschule Zug und von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Zug (Einwohnergemeinde Hünenberg) in die Bezirks- und Sekundarschule Sins

Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in die Kantonsschule Zug und von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Zug (Einwohnergemeinde Hünenberg) in die Bezirks- und Sekundarschule Sins Vom 6. Dezember 1976 und 26. April 1977 Zwischen den Regierungen der Kant one Aargau und Zug sind folgende Vereinbarungen getroffen worden: Art. 1
1 Der Kanton Zug verpflichtet sich, Knaben und Mädchen aus dem Bezirk Muri in die Maturitätstypen und in die Handelsabteilung der Kantons- schule Zug aufzunehmen, die an der Kantonsschule Wohlen nicht geführt werden.
2 Die Kandidaten, welche in das Gymnasium und in die Handelsabteilung eintreten wollen, müssen alle vier Kl assen der Aargauischen Bezirksschule mit Erfolg durchlaufen haben oder sich über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Bildungsganges und das gesetzliche Alter ausweisen. Für Schüler, die vorzeitig in die Kantonsschule Zug übertreten, übernimmt der Kanton Aargau bis zum Ablauf der oben erwähnten Bedingungen kein Schulgeld.
3 Für die Aufnahme gelten die Be stimmungen gemäss § 9 des Kantons- schulgesetzes des Kantons Zug.
4 Wenn ein aargauischer Kandidat in das Gymnasium und in die Handels- abteilung aufgenommen worden ist, kann er nur aus Gründen ausge- Kantons Zug einen Ausschluss rechtfertigen. AGS Bd. 9 S. 399

Art. 2

1 Der Kanton Aargau verpflichtet sich , dem Kanton Zug an die Kosten, die ihm aus der Erfüllung von Art. 1 de s Abkommens erwachsen, einen jährlichen Beitrag von Fr. 2'000.– je Schüler und Schülerin zu leisten.
2 Dieser Beitrag wird entsprechend angepasst, wenn der Regierungsrat des Kantons Zug in Anwendung von § 11 des zugerischen Gesetzes über die Kantonsschule neue Schulgelder für au sserkantonale Mittelschüler fest- setzt.
3 Vorbehalten bleiben weitere Beiträg e der Eltern an die Schulungskosten, wie sie sich nach dem Recht des Kant ons Zug für Zuger Schüler ergeben. Art. 3
1 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, Knaben und Mädchen aus der Gemeinde Hünenberg de s Kantons Zug in die Bezirksschule und Sekun- darschule Sins aufzunehmen, sowe it die Gemeinde Hünenberg den ausserkantonalen Schulbesuch bewilligt.
2 Die Kandidaten müssen entweder diej enigen Klassenstufen mit Erfolg durchlaufen haben, die der Klasse, in die sie eintreten wollen, gemäss der durch das Schulgesetz de s Kantons Zug bestimmt en Organisation voran- gehen, oder sich über die erfolgreic he Absolvierung eines entsprechenden Bildungsganges und das gesetz liche Alter ausweisen.
3 Wenn ein Kandidat aus dem Kanton Z ug in eine der unter Absatz 1 erwähnten Schulanstalten aufgenomme n worden ist, kann er nur aus Gründen ausgeschlossen werden, die nach der Gesetzgebung des Kantons Aargau einen Ausschluss rechtfertigen. Art. 4
1 Der Kanton Zug verpflichtet sich, dem Kanton Aargau an die Kosten, die ihm und der Gemeinde Sins aus de r Erfüllung des Art. 3 dieses Abkommens erwachsen, einen jährlic hen Beitrag zu leisten, der dem Betrag entspricht, der in Anwe ndung von § 46 des aargauischen Schul- gesetzes von auswärtigen Gemeinden ve rlangt wird, deren Schüler eine benachbarte Bezirks- und Sekundarschule besuchen.
2 Die beiden Vertragskantone ermäch tigen die Gemeinde Sins, die gemäss Absatz 1 geschuldeten Beiträge dire kt von der Gemeinde Hünenberg zu erheben. Art. 5 Die nach Art. 2 Abs. 1 und nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens geschuldeten Beiträge gelten, soweit dur ch die Aufnahme der aargauischen bzw. zugerischen Schüler keine neue n Klassen geschaffe n werden müssen.

Art. 6

Dieses Abkom men gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend am

1. Mai 1976. Es kann erstmals am 1. Mai 1980 auf Ende April 1981

gekündigt werden. Ab 1980 bleibt es jeweils für das nächstfolgende Schuljahr in Kraft, wenn es nicht am 1. Mai unter Einhaltung einer einjäh- rigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Aarau, den 6. Dezember 1976 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: L ANG Der Staatsschreiber: S UTER Zug, den 26. April 1977 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann: N USSBAUMER Der Landschreiber: W INDLIN Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 8. März 1977.
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