Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) vom 09.06.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 60 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 1. März 2011; auf Vorschlag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Ziele
1 Das Gesetz stellt eine genügende Zahl an familienergänzenden Tagesbetreu - ungsplätzen sicher, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinan - der vereinbart werden können. Es gewährleistet eine gute Betreuung, die für alle finanziell tragbar ist.
2 Dazu harmonisiert es die Angebotsplanung der Betreuungsplätze, koordi - niert die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventio - nen.
3 Bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz achten der Staat und die Gemeinden auf eine Umsetzung, die den regionalen Besonderheiten und dem ermittelten Betreuungsbedarf entspricht.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Betreuungseinrichtungen, die:
a) eine familienergänzende Betreuung für Kinder bis zum Ende der Pri - marschulzeit anbieten;
b) über eine Bewilligung im Sinne der Gesetzgebung über die Aufnahme von Kindern ausserhalb des Elternhauses verfügen oder eine entspre - chende Tätigkeit angemeldet haben;
c) Kinder tagsüber betreuen.
Art. 3 Vorschulische Betreuung
1 Kindertagesstätten, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur Frühförderung von Kindern im Vorschulalter gelten als vorschulische Betreu - ung.
Art. 4 Ausserschulische Betreuung
1 Einrichtungen für die Betreuung ausserhalb der Schulzeit, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur Förderung von Kindern im Schulalter sowie Mittagstische und Aufgabenhilfen gelten als ausserschulische Betreu - ung.
Art. 5 Koordination
1 Die Betreuungszeiten für Schulkinder werden so eingerichtet, dass sie die Schulzeiten so gut wie möglich ergänzen.
Art. 6 Gemeinden
1 Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände beurteilen alle 4 Jahre die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die zur Deckung des familienergänzenden Betreuungsbedarfs nötig sind. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Verein - barkeit von Familien- und Berufsleben als auch die Aspekte der Sozialisie - rung und die demografische Entwicklung.
2 Die Ergebnisse der Bedarfsabklärung werden den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt.
3 Entsprechend der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichen - de Zahl vor- und ausserschulischer Betreuungsplätze an und unterstützen und subventionieren diese.
4 Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen mit bewillig - ten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden Verträge ab. Die Ver - träge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrich - tung betreffen.
5 Die Gemeinden können Dritten Aufgaben übertragen.
Art. 7 Staat
1 Der Staat fördert die Schaffung von Betreuungseinrichtungen.
2 Er sorgt dafür, dass die Gemeinden den Bedarf an Betreuungsplätzen ermit - teln; er erfasst in Zusammenarbeit mit den Anbietern und den Gemeinden das Angebot.
3 Er erteilt die Betreuungsbewilligung und übt die Aufsicht aus. Die für die familienergänzende Betreuung zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) erlässt Richtlinien und Empfehlungen mit dem Ziel, die Betreuungsqualität zu gewährleisten.
4 Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können Betreuungs - einrichtungen schaffen.
5 Der Staat kann Dritten Aufgaben übertragen.
Art. 7a Anstellung des Personals
1 Wer in einer familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtung arbeitet, muss dem Arbeitgeber bei der Anstellung einen Strafregisterauszug sowie eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung vorweisen.
2 In Tagesfamilien reichen alle volljährigen, im selben Haushalt lebenden Personen einen Strafregisterauszug ein.
3 Tageseltern stellen diese Unterlagen ihrem jeweiligen Tageselternverein oder, falls sie keinem Verein angeschlossen sind, der Aufsichtsbehörde zu.
Art. 8 Elternbeitrag
1 Die Eltern beteiligen sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfä - higkeit an den Kosten der subventionierten Betreuungseinrichtungen.
2 Im Einvernehmen mit den Gemeinden, die Beiträge leisten müssen, erstel - len die Betreuungseinrichtungen die Skalen für die Elterntarife.
Art. 9 Finanzieller Beitrag des Staates
1 Rechtmässig anerkannte vorschulische Einrichtungen, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können, werden vom Staat finanziell unterstützt.
2 Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind Betreuungseinrichtungen, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden kön - nen.
3 Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entspre - chend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreu - ungseinrichtung gewährt wird.
4 Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kindergartenkin - der deren Stundenpläne, so gewährt der Staat einen finanziellen Beitrag. Die - ser Beitrag darf nicht höher sein als derjenige der Gemeinden.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
5 Mit seinem Beitrag übernimmt der Staat 10 % der durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen.
Art. 10 Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwer -
benden
1 Die vom Staat unterstützten Einrichtungen erhalten zusätzlich einen Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden.
2 Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen massgeb - lichen Lohnsumme.
3 Der Beitrag wird bei den Arbeitgebern und bei den Selbstständigerwerben - den eingezogen und dem Staat überwiesen. Der Staat teilt diesen dann nach dem gleichen Verhältnis wie beim staatlichen Beitrag unter den Einrichtun - gen auf.
4 Der Staat bezeichnet als Informationsplattform eine beratende Kommission, der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und des Staats angehören.
5 Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Haftung des Arbeitge - bers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG), die Verrechnung (Art. 20 AHVG), die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen, die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) und den Bezug der Beiträge (Art.
14–16 AHVG) gelten sinngemäss.
Art. 10a Finanzieller Beitrag des Steuerreform-Fonds
1 Es wird ein Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Famili - enleben eingerichtet. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können insbesonde - re Massnahmen finanziert werden, die:
a) einen Anreiz zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreu - ungsplätzen geben;
b) die Senkung der Tarife der familienergänzenden Betreuungsplätze er - möglichen;
c) die Entwicklung innovativer Betreuungsmodelle ermöglichen.
2 Die Finanzierung des Fonds wird im Gesetz über die Umsetzung der Steuer - reform geregelt.
Art. 11 Finanzieller Beitrag der Gemeinden
1 Für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen finanziellen Beitrag, der die Einführung von degressiven Beitragsska - len ermöglicht. Dieser Beitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern noch vom Staat, den Arbeitgebern oder den Selbstständigerwerbenden ge - deckt werden.
2 Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen finanziellen Beitrag, der die Kosten deckt, die nicht von den Eltern übernommen werden. Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen wen - den ebenfalls degressive Beitragsskalen an.
Art. 12 Voraussetzungen
1 Der finanzielle Beitrag des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständiger - werbenden wird gewährt, wenn die Einrichtung:
a) einen erwiesenen Bedarf deckt und einer tatsächlichen Nachfrage ent - spricht;
b) eine Betreuung anbietet, dank der Familien- und Berufsleben der Eltern besser miteinander vereinbart werden können;
c) Kindern ohne Unterscheidung der Nationalität, ethnischer oder religi - öser Zugehörigkeit offensteht;
d) einen harmonisierten Kontenplan anwendet;
e) den Eltern einen finanziell tragbaren Preis verrechnet;
f) von einem Gemeinwesen, einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung geführt wird.
2 Die Direktion definiert den Begriff der finanziellen Tragbarkeit des Tarifs mit einem Bezugssystem. Der Höchsttarif darf den kostendeckenden Preis der Leistung nach Abzug der Beiträge des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden nicht übersteigen. Es wird ein Mindestpreis festge - legt.
Art. 13 Beitrag für besondere Betreuung
1 Der Staat kann für die Betreuung eines Kindes, das namentlich aufgrund ei - ner Krankheit, einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung eine besondere Betreuung benötigt, einen Bei - trag leisten.
2 Ferner kann er Einrichtungen, die auf die Betreuung von Kindern mit be - sonderen Bedürfnissen spezialisiert sind, einen Sonderbeitrag gewähren.
3 Die Voraussetzungen für den Beitrag und die Berechnungsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 13a Assistenzpersonen
1 Kinder, die aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG) verstärkte sonderpädagogische Massnah - men (VM) durch eine Assistenzperson erhalten, können diese auch im Rah - men der ausserschulischen Betreuung erhalten.
2 Die Kosten für die ausserschulische Betreuung durch eine Assistenzperson werden gemäss Verteilschlüssel im Gesetz über die Sonderpädagogik zwi - schen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
Art. 14 Grundausbildung des pädagogischen Fachpersonals
1 Der Staat kann sich an den Kosten für die Ausbildung des pädagogischen Fachpersonals der Betreuungseinrichtungen beteiligen, wenn:
a) die absolvierte Ausbildung den pädagogischen Ansprüchen der Einrich - tung entspricht und in keiner öffentlichen Schule des Kantons angebo - ten wird;
b) der Staat das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm anerkennt.
2 Interkantonale Abkommen sowie Verträge mit einzelnen Schulen bleiben vorbehalten.
Art. 15 Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals
1 Der Staat kann sich an den Kosten für die Weiterbildung, die das pädagogi - sche Fachpersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner Aufga - ben braucht, beteiligen. Grundsätzlich gibt er kollektiven Weiterbildungsan - geboten den Vorzug.
2 Die Direktion legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.
Art. 15a Gebühren
1 Die Direktion und die weiteren Organe, die mit dem Vollzug dieses Geset - zes beauftragt sind, können für Bewilligungen, Kontrollen und administrative oder Untersuchungsschritte, für ergriffene Massnahmen und alle anderen Entscheide oder Dienstleistungen Gebühren erheben.
2 Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest.
Art. 16 Rechtsmittel
1 Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten wer - den.
Art. 17 Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
zur Förderung von Krippenplätzen
1 Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von Krippenplätzen geschaf - fen.
2 Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 5000 Franken für jeden Vollzeitkrippenplatz, der zwischen dem 1. Januar 2012 und dem
31. Dezember 2014 geschaffen wird.
3 Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag der für die vorschulische Betreuung zuständigen Direktion 2 ) eingetragen wird.
4 Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflich - tungen.
5 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 18 Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen
1 Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von ausserschulischen Betreu - ungsplätzen geschaffen.
2 Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 3000 Franken für jeden ausserschulischen Vollzeitbetreuungsplatz, der zwischen dem 1. Juli
2011 und dem 30. Juni 2014 geschaffen wird.
3 Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag der für die ausserschulische Betreuung zuständigen Direktion 3 ) eingetragen wird.
4 Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflich - tungen.
5 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 19 Übergangsbestimmungen – Erste Bedarfsabklärung
1 Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine Bedarfsabklärung im Sinne von Artikel 6 vorgenommen haben, tun dies in - nert Jahresfrist.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (SGF 835.1) wird aufgehoben.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:
...
Art. 22 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem dem fakultativen Finanzreferendum.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2011, mit Ausnahme der Artikel 9, 10, 12 und 17, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten (StRB 23.08.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2011 Erlass Grunderlass 01.10.2011 2011_054
09.06.2011 Art. 9 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 10 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 12 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 17 eingefügt 01.01.2012 2011_054
12.06.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_050
17.11.2017 Art. 7a eingefügt 01.07.2018 2017_102
13.12.2018 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 10a eingefügt 01.01.2020 2018_124
22.03.2022 Art. 13a eingefügt 01.07.2022 2022_034
22.03.2022 Art. 15a eingefügt 01.07.2022 2022_034 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.06.2011 01.10.2011 2011_054
Art. 7a eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 9 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 10 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 10 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 10 Abs. 5 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 10a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 11 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 12 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 12 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 13a eingefügt 22.03.2022 01.07.2022 2022_034
Art. 15a eingefügt 22.03.2022 01.07.2022 2022_034
Art. 17 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
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