Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen
                            zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der  zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der  Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische  Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische  und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und  und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und  die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen  die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen  vom 12. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen der Stiftung Ostschweizer  Kinderspital, St.Gallen, und  santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer  abgeschlossene Vertrag über  die Taxpunktwerte für Vergütungen  der Krankenversicherer für  physiotherapeutische, ergotherapeutische und  logopädische Leistungen sowie  für die Ernährungsberatung und  die Medikamentenabgabe am Ostschweizer  Kinderspital St.Gallen vom 2. Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsbeschluss zum  Vertrag über die Taxpunktwerte für  Vergütungen der Krankenversicherer  für physiotherapeutische,  ergotherapeutische und logopädische Leistungen  sowie für die  Ernährungsberatung am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen  vom 23. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli  2003 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann  nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beschwerde an den Bundesrat  erhoben werden.  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Hans Ulrich Stöckling  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. September 2003, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1838; in  Vollzug ab 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1839.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nGS 37–59 (sGS 331.544).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 832.10.