Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen
zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen vom 12. August 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der zwischen der Stiftung Ostschweizer Kinderspital, St.Gallen, und santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer abgeschlossene Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen vom 2. Mai 2003
3 wird genehmigt.
Art. 2. Art. 2.
1 Der Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen vom 23. April
2002
4 wird aufgehoben.
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 2003 angewendet.
Art. 4. Art. 4.
1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
5 Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. September 2003, ABl
2003,
1838; in Vollzug ab 1. Juli 2003.
2 SR 832.10.
3 ABl
2003,
1839.
4 nGS 37–59 (sGS 331.544).
5 SR 832.10.
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