Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Merian- Iselin-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Merian- Iselin-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker
1 ) Vom 5. Oktober 1970 (Stand 11. Dezember 1970) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat einerseits, und die Merian-Ise - lin-Stiftung Basel anderseits, vereinbaren:
§ 1.
1 Die Merian-Iselin-Stiftung Basel (im Folgenden Stiftung genannt) erklärt sich bereit, ein Chronischkrankenhaus mit rund 100 Betten für pflegebedürftige Chronischkranke zu führen.
2 Dieser Chronischkrankentrakt wird in administrativer und medizini - scher Verbindung mit dem Neubau Merian-Iselin-Spital geführt. Das Chronischkrankenspital wird vom Kanton geschaffen und eingerich - tet. Die Einrichtung umfasst sämtliches notwendige Mobiliar wie Bet - ten, Schränke usw., nicht jedoch Wäsche, Geschirr und kleinere Kran - kenutensilien.
§ 2.
1 Dieses neu zu schaffende Chronischkrankenhaus wird der Stiftung unentgeltlich zur Betriebsführung überlassen.
2 Der laufende ordentliche Unterhalt geht zu Lasten der Stiftung. Über grössere Reparaturen und bauliche Änderungen verständigen sich die Parteien von Fall zu Fall.
§ 3.
1 Beim Bau und bei der Einrichtung der Abteilung sollen berechtigte Wünsche und Anregungen seitens der Stiftung nach Möglichkeit be - rücksichtigt werden.
§ 4.
1 Die Stiftung verpflichtet sich, in erster Linie nur Patienten aufzuneh - men, die Basler Bürger oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsge - biet wohnhaft sind. Dabei sind die Gesuche von Behörden, insbeson - dere von öffentlichen Spitälern, zuerst zu berücksichtigen. Hinsicht - lich der Belegung von sechs Betten ist die Stiftung jedoch frei.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 11. 12. 1970. Der Grossratsbeschluss ist im Anhang abgedruckt.
1
§ 5.
1 Die Einweisung der Patienten erfolgt über die Zentrale Bettenver - mittlungsstelle für Chronischkranke des Sanitätsdepartementes
2 )
.
§ 6.
1 Der Kanton leistet Beiträge an die ungedeckten Betriebskosten des Chronischkrankenspitals nach Massgabe der nachfolgenden Bestim - mungen.
§ 7.
1 Zur Bemessung der Kantonsbeiträge wird jeweils auf das Rech - nungsergebnis des Vorjahres abgestellt.
2 Die Festlegung des für die Beitragsleistung geltenden Unkostenbei - trages erfolgt auf dem Verhandlungswege zwischen Sanitätsdeparte - ment
3 ) und Stiftung, wobei die Beträge so zu bemessen sind, dass sie das Betriebsdefizit decken. Gleichzeitig soll auch die Frage der Amor - tisation und die Verbuchung allfälliger Betriebsdefizite oder -über - schüsse geregelt werden.
§ 8.
1 Die Festsetzung des von den Patienten pro Tag zu zahlenden Pflege - geldes hat im Einzelfall grundsätzlich nach den entsprechenden Nor - men der Leimenklinik zu erfolgen.
2 Der Staatsbeitrag wird in Höhe der Differenz zwischen dem zur De - ckung der Betriebskosten gemäss § 7 erforderlichen Betrag und dem vom Patienten bezahlten Pflegegeld festgesetzt.
§ 9.
1 Zur Geltendmachung der Kantonsbeiträge reicht die Stiftung je auf Semesterende dem Sanitätsdepartement
4 ) ein Verzeichnis aller im verflossenen Halbjahr behandelten Chronischkranken ein, welche nicht selbst ein den nach § 7 erforderlichen Betriebskosten entspre - chendes Pflegegeld bezahlen konnten. Das Verzeichnis soll enthalten: Eintrittsnummer, Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen, allfällige Garanten, Pflegetage und belastetes Pflegegeld.
2 Die Kantonsbeiträge werden halbjährlich abgerechnet. Die Stiftung kann jedoch monatlich approximative Vorschüsse beziehen.
3 Die Stiftung stellt überdies dem Sanitätsdepartement
5 ) die Jahresbe - triebsrechnung zu.
2)
§ 5: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
3)
§ 7 Abs. 2: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
4)
§ 9 Abs. 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
5)
§ 9 Abs. 3: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
2
§ 10.
1 Zur Orientierung über die allgemeine Betriebsentwicklung und das Rechnungswesen sowie zur Kontrolle der Durchführung der vorste - henden Vertragsbestimmungen ist der Regierungsrat berechtigt, in den Stiftungsrat einen Delegierten abzuordnen.
2 Das Sanitätsdepartement
6 ) ist berechtigt, zur Überprüfung der Betriebsrechnung bzw. der Betriebskosten und der Abrechnungen ge - mäss § 9 in die Buchhaltung und die Patientenregister, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, durch Fachbeamte Einsicht nehmen zu lassen und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.
§ 11.
1 Sollten über die Auslegung des Vertrages, insbesondere von § 7, Mei - nungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet sie ein dreigliedri - ges Schiedsgericht, zu dem das Sanitätsdepartement
7 ) und die Stiftung je einen Delegierten stellen und der vorsitzende Präsident des Zivil - gerichtes Basel-Stadt den Obmann bestimmt. Die Entscheide dieses Schiedsgerichts sind endgültig und treten sofort in Kraft.
§ 12.
1 Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt bzw. im Falle eines Referen - dums mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Wirksamkeit.
§ 13.
1 Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, d. h. bis zum 31. De - zember 1984, abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember
1984. Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt der
Vertrag jeweils für zwei weitere Jahre in Kraft. Basel, den 5. Oktober 1970 Merian-Iselin-Stiftung: M. Theurillat W. Boos Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Miescher Der Staatsschreiber: Frei
6)
§ 10 Abs. 2: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
7)
§ 11: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
3
Vom Grossen Rate genehmigt am 11. Dezember 1970 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Keller Der I. Sekretär: F. Heini
4
1 Anhang Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an den Neubau eines Akut- krankenhauses der Merian-Iselin-Stiftung; Ermächtigung zum Abschluss eines Baurechtsvertrages ; Bewilligung eines Kredites für die Erstellung eines Chronisch- krankenhauses auf dem Areal der Merian-Iselin-Stift ung und Genehmigung des Bewirtschaftungsvertrages; Bewilligung eines Kredites für die Erstellung der v om Bund vorgeschriebenen Zivilschutzanlagen für den Merian- Iselin- Spitalkomplex Vom 11. Dezember 1970 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. An die Kosten für den Neubau des Akutkrankenha uses wird ein Staats-
beitrag von Fr. 6'800‘000.– als Subvention und Fr. 2‘000‘000.– als Hy- pothek im zweiten Rang zum jeweiligen Zinssatz für neue 1. Hypothe- ken der Basler Kantonalbank auf Wohnbauten ausgeric htet, wobei die- ser Staatsbeitrag auf die Jahre 1971 bis 1973 gemäs s Finanzplan zu verteilen ist. Die Subvention von Fr. 6'800’000.– r eduziert sich um den vom Bund zu erwartenden Beitrag an die Kosten für d ie Physiothera- pie.
2. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter de n Bedingungen, dass
das Merian-Iselin-Spital bereit ist: a) nach Möglichkeit an der Lehre und Forschung der Universität Basel mitzuwirken; b) die Finanz- und Betriebskostenrechnung nach vom Kanton erlasse- nen generellen Richtlinien zu führen; c) in Zeiten von Bettenmangel in erster Linie Einw ohner des Kantons Basel-Stadt und in zweiter Linie Einwohner aus Gebi eten, die sich an den baselstädtischen Spitallasten beteiligen, aufzu nehmen und ist, der Baukommission angehört.
3. Der Regierungsrat wird zum Abschluss eines Baure chtsvertrages für
ein Chronischkrankenhaus auf einem Abschnitt der Pa rzelle 2164
1 in Sektion II des Grundbuches der Stadt Basel (Merian- Iselin-Stiftung) zu den in diesem Ratschlag genannten Bedingungen ermäc htigt.
1)
1 ) Der Baurechtsvertrag mit der Merian-Iselin-Stiftung ist am 24. 8. 1971 abgeschlossen und am 14. 9. 1971 vom Regierungsrat genehmigt worden; auf Abdruck des Vertragstextes wird hier verzichtet.
2
4. Der für die Erstellung eines Chronischkrankenhau ses erforderliche
Kredit von Fr. 9‘520‘000.– wird bewilligt; dieser K redit ist angemessen auf die Jahre 1971–1973 zu verteilen.
5. Der vom Regierungsrat mit der Merian-Iselin-Stif tung Basel abge-
schlossene Vertrag betreffend Hospitalisierung Chro nischkranker vom
5. Oktober 1970
2) wird genehmigt.
6. An die Kosten für die Erstellung der Zivilschutz anlagen wird ein Kredit
von Fr. 5‘750‘000.– zu Lasten des Sonderkontos für Zivilschutzbauten gewährt. Diesem Kredit ist der zu erwartende Bundes beitrag von 55% gutzuschreiben.
7. Der Staatsbeitrag und die Kredite erhöhen sich u m die ab 1. Oktober
1969 ausgewiesene Teuerung. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
2) Der Text dieses sogenannten Bewirtschaftungsvertra ges ist vorstehend abgedruckt.
Feedback