Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Graubünden über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer
Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Graubünden über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen genehmigt am 2. Dezember
1975 Von der Regierung des Kantons Gra ubünden genehmigt am 22. Dezember
1975 Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Graubünden vereinbaren:
Art. 1
1 Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, Bewerber aus dem Kanton Graubünden unter den gleichen Be dingungen wie Bewerber aus dem Kanton St. Gallen in den Ausbildungsga ng für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St. Gallen aufzunehmen.
2 Für Bewerber aus dem Kanton Gr aubünden stehen jährlich mindestens vier Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch den Kanton Graubünden ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbil- dungsplätze möglich.
Art. 2 Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Kanton Graubünden, wel-
che die Abschlussprüfung für Abschlussklassenlehrer an der Sekundar- lehramtsschule St. Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St. Gallen verpflichtet.
Art. 3 Die Kursbesucher aus dem Kanton Graubünden bezahlen kein Schulgeld.
Art. 4
1 Der Kanton Graubünden leistet an die Betriebskosten (ohne Bau- und Amortisationskosten) des Ausbildungsganges für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule für jeden Kursbesucher, der in seinem Ge- biet Wohnsitz hat, einen jährlichen Beitrag, der den Leistungen des Kan- tons St. Gallen für Kursbesucher m it Wohnsitz in seinem Gebiet ent- spricht.
2 Wenn für die Sekundarlehramtsschule Neubauten erstellt werden müs- sen, sind mit dem Kanton Graubünde n Verhandlungen über eine neue Kostenbeteiligung aufzunehmen.
Art. 5
1 Die Verwaltung der Sekundarlehramt sschule St. Gallen stellt dem Kan- ton Graubünden jeweils Anfang Juli ei ne Jahresrechnung. Diese berück- sichtigt: a) den Rechnungsabschluss des vor angegangenen Kalenderjahres, b) die Listen der Kursbesuch er des laufenden Semesters, c) die Listen der Kursbesucher de s laufenden Semest ers aus dem Kan- ton Graubünden.
2 Stichtag für die Festlegung der Za hl der Teilnehmer am Ausbildungs- gang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St. Gal- len aus dem Kanton Graubünden ist der 30. Juni. Später ein- oder austre- tende Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Kantons Graubünden für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung des Kantons St. Galle n bis Ende September jeden Jahres überwiesen.
Art. 6 Der Kanton Graubünden ordnet einen Vert reter mit beratender Stimme zu
den Vorprüfungen und den Patentprüfungen ab. Er ist berechtigt, am Aus- bildungsgang für Abschlussklassenleh rer an der Sekundarlehramtsschule St. Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.
Art. 7 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer
zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79.
Art. 8 Diese Vereinbarung wird ab Beginn des Schuljahres 1977/78 angewendet.
beitrag wird für die erstmalige Abrechnung auf Grund mutmasslicher Zahlen festgelegt.
Feedback