Verordnung über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa»)
Verordnung über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa») Vom 10. März 1998 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientier- ten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa») vom 19. November 1997
1) , erlässt folgende Verordnung: i. allgemeines Das Projekt «PuMa»
§1. Bei bestimmten Dienststellen der kantonalen Verwaltung im
Sinne von § 2 des PuMa-Gesetzes wird im Rahmen des Pilotprojektes «PuMa» das Modell der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» eingeführt. Die Projektdauer wird auf drei Jahre festgesetzt, beginnend per 1. Januar 1998. Zielsetzungen
§2. Mit Hilfe des Modells der wirkungsorientierten Verwaltungsfüh-
rung soll eine neue Führungs- und Verwaltungskultur eingeführt und erprobt werden, bei der die folgenden Zielsetzungen angestrebt wer- den: a) Ausrichtung der Produkte auf die Bedürfnisse der Kundschaft, b) Transparenz über Leistungen und Kosten, c) Verwaltungsführung über Leistungen und Ziele, d) Flexibilität im Einsatz der Ressourcen, e) Stärkung der Autonomie und der Verantwortung, f) Förderung der Motivation und Identifikation der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter. Globalbudget, Departementsauftrag und Leistungsvereinbarung
§3. Mit dem Globalbudget werden den Pilot-Dienststellen die Mittel
für die Aufgabenerfüllung zugewiesen. Innerhalb der Globalkreditbei- träge sind die Pilotdienststellen in der Mittelverwendung frei.
2 Der Regierungsrat erteilt dem Departement auf der Ebene der Pro-
Anwendbares Recht
§4. Es gelten für die Pilot-Dienststellen die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften, sofern im Gesetz betreffend die versuchsweise Einfüh- rung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantona- len Verwaltung vom 19. November 1997 und in dieser Verordnung keine speziellen Regelungen vorgesehen sind.
2 Insbesondere bleibt der Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bür- ger sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der involvierten Pi- lot-Dienststellen gewährleistet.
3 Ebenso bleiben das Aufsichts- und das Weisungsrecht des vorgesetz- ten Departements und des Regierungsrates sowie die Oberaufsicht des Grossen Rates bestehen.
4 Leistungsvereinbarungen sind nur innerhalb des gesetzlichen Auf- trages der Verwaltung zulässig. Insbesondere vermögen sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern keine Rechte und Pflichten zu begrün- den. ii. finanzhaushaltrecht Kreditübertragung, Gewinn- und Verlustvortrag
§5. Der Regierungsrat entscheidet über die Kreditübertragung wie
auch über den Gewinn- bzw. Verlustvortrag im Einzelfall auf Antrag des zuständigen Departements und im Einvernehmen mit der Finanz- kommission des Grossen Rates. Rechnungswesen
§6. Die Pilotdienststellen führen eine Kostenrechnung (Kosten-
arten, Kostenstellen, Kostenträger) nach dem Vollkostenprinzip. iii. personalrecht Grundsätze
§7. Das Ziel der Personalarbeit besteht darin, mit qualifiziertem und
motiviertem Personal eine optimale Dienstleistung zu erbringen. Dabei sind die regierungsrätlichen Grundsätze zur Personalpolitik und insbesondere zur Förderung der Chancengleichheit zu beachten. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind für deren Umsetzung verant- wortlich.
Ernennungs- und Anstellungskompetenz
§9. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter entscheiden in
eigener Kompetenz über die Ernennung von definitiv angestellten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern und über die Anstellung von proviso- risch oder aushilfsweise Angestellten unabhängig von der funktions- mässigen Einreihung. Einstufung
§ 10. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter entscheiden über
die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Lohnklas- sen nach Massgabe der Bestimmungen des Lohngesetzes und der Ein- reihungsverordnung. Ferien und Urlaub
§ 11. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter können zusätzli-
che Ferien gewähren und in eigener Kompetenz bezahlten oder unbe- zahlten Urlaub unter den Voraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes bewilligen. Leistungshonorierung
§ 12. Für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien gilt die An-
erkennungsprämien-Verordnung vom 9. Dezember 1997. In Abwei- chung von § 10 dieser Verordnung können die Pilotdienststellen über den vom Departement vorgesehenen Betrag weitere Mittel im Rah- men des Dienststellen-Globalbudgets für die Ausrichtung von An- erkennungsprämien vorsehen. Diese Mittel sind mit dem Departement zu vereinbaren. iv. wirksamkeit
§ 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
den 1. Januar 1998 wirksam.
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