Verordnung über den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (426.713)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (AFHV Wirtschaftsingenieurwesen) Vom 23. Januar 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3 sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 1) sowie die §§ 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestsc hweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 2) , beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

Der Diplomstudiengang Wirt schaftsingenieurwesen wird im Departement Technik geführt.

§ 2

Der Studiengang wird als Vollze itstudium angeboten und dauert
6 Semester.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 De p artement Form und Daue r

2. Aufnahme

§ 3

In das erste Semester wird prüfungsfre über a) den Erwerb einer eidgenössisch an erkannten Berufsmaturität techni- scher, naturwissenschaftlicher oder kaufmännischer Richtung oder b) den Erwerb einer anderen eidgenö ssisch anerkannten Berufsmaturität bzw. einer anerkannten gymnasiale n Maturität sowie eine mindestens einjährige geregelte und qualifizie rende Berufserfahrung auf techni- schem oder kaufmänni schem Gebiet oder c) eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.

§ 4

1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 3 ni cht erfüllt, hat sich für die Auf- nahme in das erste Semester ausz uweisen über eine mindestens drei- jährige Ausbildung auf Sekundarstufe II und über eine geregelte und qualifizierende Berufserfahrung auf technischem oder kaufmännischem Gebiet von mindestens ei nem Jahr Dauer. Zude m ist eine Aufnahme- prüfung zu bestehen, die den Anforderungen der Berufsmaturität ent- spricht.
2 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
3 Die Departementsleitung kann die Prüf ung in Fächern erlassen, in denen eine der Berufsmaturität gleichwe rtige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.

§ 5

1 Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Diplomstudiengang ist der Nachweis einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung und Erfahrung.
2 Soweit der Nachweis nicht oder ni cht im vollen Umfang mit Studien- leistungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG er bracht wird, ist eine Aufnahme- prüfung zu bestehen.
3 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
4 Die Studiengangsleitung bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung auf Grund der Besonderheite n des Einzelfalles.
3

§ 6

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 7

Über die Aufnahme in einen Studie ngang entscheidet die Departements- leitung.

3. Leistungsbeurteilungen, Prüfungen, Diplomarbeit

§ 8

Die Bewertung in Noten erfolgt in Schritten von halben Zahlen von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechte ste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.

§ 9

1 ne Zehntelsnote gerundete Durch- schnitt der Einzelnoten währe nd einer Beurteilungsperiode.
2 ist der auf eine Zehntelsnote gerundete Durchschnitt der Erfahr ungsnoten der einzelnen Module.

§ 10

Anrechnungspunkte werden nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS-Richtlinien, Anhang 2) für genügende Leistungen in den vom Anhang 1 bestimmten Modulgruppen vergeben.

§ 11

Beurteilungsperioden sind: a) das 1. Semester (Konvergenzsemester); b) das 1. und 2. Semester; c) das 3. und 4. Semester; d) das 5. und 6. Semester.

§ 12

Am Ende des 1. Semest ers finden Konvergenzprüfungen, am Ende des

2. und des 4. Semesters Vordiplomprü fungen, am Ende des 6. Semesters

Diplomprüfungen statt. Hospitierende Zuständigkeit Bewertungen Erfahrungsnoten Anrechnungs- punkte Beurteilungs- perioden Prüfungen

§ 13

1 Für die Erlangung des Diploms ist eine Diplomarbeit zu erarbeiten. Das Bestehen der Diplomprüfung ist Vo raussetzung, um zur Diplomarbeit zugelassen zu werden.
2 Die Diplomarbeit wird mit Noten entsprechend § 8 bewertet.

4. Promotionen

§ 14

Promotionen berechtigen zur Fortse tzung des Studiums bz w. bestätigen dessen erfolgreic hen Abschluss.

§ 15

Entscheide über die Erteilung der Pr omotion werden am Ende jeder Beurteilungsperiode gefällt.

§ 16

1 Wird eine Promotion nicht erte ilt, kann der betreffende Studienteil einmal wiederholt werden.
2 Kann die Promotion auch nach der Wiederholung nicht erteilt werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

§ 17

1 Bei der Wiederholung eines Vordip loms oder des Diploms sind die jeweiligen Prüfungen erneut abzulege n und in der Regel die Lehrveran- staltungen des vorangehende n Studienjahres ein zweites Mal zu besuchen.
2 Auf Gesuch hin können Studierende vom Besuch einzelner Lehrveran- staltungen dispensiert werden, wenn sie eine Durchschnittsnote gemäss

§ 21 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2 von minde stens 5.0 erreicht haben. Für die

nichtwiederholten Unterrichtsteile sind die Erfahrungsnoten des vorange- henden Studienjahres auch für di e neue Promotion massgebend.
3 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 18

1 Studierende können vom Besuch von Lehrveranstaltungen dispensiert werden, wenn sie nachweisen können, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse bereits verfügen.
2 Für die Promotion sind in diesem Fall allein die Prüfungsnoten mass- gebend.
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3 die nicht besuchten Lehrveranstaltun- gen keine Anrechnungspunkte erteilt

§ 19

Über die Erteilung der Promotion ents cheidet die Departementsleitung auf Antrag der Dozierenden, welche di e betreffenden Studierenden während der Beurteilungsperiode unterrichtet haben.

5. Konvergenzsemester, Vordiplome, Diplom

§ 20

1 viduelle Ergänzung des auf Grund der Vorbildung fehlenden technischen bzw. betriebswirtschaf tlichen Grundlagenwissens.
2 rfolgreich absolviert, wenn a) am Ende des 1. Semesters fünf Sechstel der möglichen ECTS-Punkte erreicht wurden und b) ein Durchschnitt der gemäss Ab satz 3 ermittelten Noten von min- destens 4 erreicht wird.
3 odul bzw. Modulgruppe errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am Ende des 1. Semesters und der Prüfungsnoten der jeweiligen Konvergenzprüfung, gerundet auf einen Zehntel.

§ 21

1 a) am Ende des 2. bzw. des 4. Semesters fünf Sechstel der möglichen ECTS-Punkte erreicht wurden und b ) ein Durchschnitt der gemäss Absatz 2 1) ermittelten Noten von min- destens 4 erreicht wird.
2 odul bzw. Modulgruppe errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am E nde des 2. bzw. 4. Semesters und der Prüfungsnoten der jeweiligen Vordiplomprüfung, gerundet auf einen Zehntel.

§ 22

1
1) Berichtigung: AGS 2002 S. 199 Zuständigkeit Konvergenz- semester Vordiplome Diplom
a) am Ende des 6. Semesters fünf Sechstel der möglichen ECTS-Punkte erreicht wurden und b) ein Durchschnitt der gemäss Absatz 2 1) ermittelten Noten von min- destens 4 erreicht wird sowie c) die Diplomarbeit mit mindesten s der Note 4 bewertet wurde.
2 Massgebende Noten sind der je M odul bzw. Modulgruppe errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am Ende des 6. Semesters und der Prüfungsnoten der jeweiligen Diplompr üfung, gerundet auf einen Zehntel. II. Studiengelder und Gebühren

§ 23

2) Die Studierenden sowie Hospitierenden entrichten ein persönliches Studi- engeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 24

1 Studierende und Hospitierende, die ih ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 3) Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studiengeld gemäss dem geltenden Ta rif der Fachhochschul- vereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studiente udiengangs Wirt- schaftsingenieurwesen an der Fac hhochschule Aargau Nordwestschweiz absolvieren, entrichten ein zusätzlic hes Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländi schen Hochschule das persönliche Studiengeld gemäss § 23 übersteigen , höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester. 4)

§ 25

1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
1) Berichtigung: AGS 2002 S. 199
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 330).
3) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999-2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

4) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 330).
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2 beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 26

1 i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 III. Schlussbestimmungen

§ 27

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2002 in Kraft. Fälligkeit Publikation und Inkrafttreten
Anhang 1 Module, Modulgruppen Anrechnungspunkte (credits) pro Semester

1. 2. 3. + 4. 5. + 6.

Einführungswochen 3 Konvergenzsemester – Buchhaltung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft – Mathematik, Physik
10 Lektionsstudium in den Bereichen Sprachen, Ingenieurgrundlagen, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Informatikgrundlagen
3 14 20 Blockstudium/Prozesse in den Bereichen Produkteentwicklung, Auftrags- gewinnung, Auftragserfüllung, Kundendienst, Support, Evaluation
3 17 24 Projektarbeiten 5 5 16 16 Gemeinsame Module 10 Vertiefungsstudium in einer der folgenden Vertiefungsrichtungen: – Product Management – Supply Chain Management – Plant Management
20 Auslandspraktikum 14 Diplomarbeit (6. Semester) 20 Summe der möglichen Anrechnungspunkte
24 36 60 80 Summe der möglichen Anrechnungspunkte, kumuliert
24 60 120 200
9 Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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