Reglement für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum
für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum Technikum vom 17. Dezember 1965
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1 1 Aufnahmebedingungen Aufnahmebedingungen Für die Zulassung an das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum hat der Kandidat folgende Aufnahmebedingungen zu erfüllen:
11 Mindestalter: vollendetes 21. Altersjahr.
12 Mehrjährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft, ausgewiesen durch eine der
4 folgenden Möglichkeiten: Erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung in der Landwirtschaft oder in einem der Spezialzweige und Berufsprüfung; Erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung in der Landwirtschaft oder in einem der Spezialzweige und 2 weitere Jahre Praxis; Mindestens 4 Jahre praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft und bestandene Berufsprüfung; Spezielle Ausbildung, jedoch mit mindestens 2 Jahren landwirtschaftlicher Praxis.
13 Abschlusszeugnis (Diplom) einer landwirtschaftlichen Jahres- oder Winterschule oder einer Spezialschule mit mindestens 36 Wochen Unterricht. Ausnahmsweise kann eine andere als gleichwertig anerkannte Schulbildung berücksichtigt werden. Die Zeit des Fachschulbesuches wird bei der Praxis voll angerechnet.
14 Guter Leumund.
15 Bestehen der Aufnahmeprüfung.
2 2 Die Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung
21 Grundsätzliches Ein guter Schüler der gehobenen Volksschule (Real-, Bezirks-, Sekundarschule), der mit gutem Erfolg eine landwirtschaftliche Fachschule (Jahresschule oder zwei Winterkurse) besucht hat, soll pensenmässig ohne zusätzliche Kurse die Aufnahmeprüfung bestehen können.
22 Prüfungsfächer und allgemeine Prüfungsanforderungen Muttersprache
1 Note a) Der Kandidat hat eine gewisse geistige Beweglichkeit zu zeigen. Er soll in erster Linie eigene Gedanken geordnet und gegliedert äussern können. b) Er hat sich über die Fähigkeit auszuweisen, fremde Gedanken lesend und hörend aufzufassen und in den Hauptpunkten in zusammenhängender Rede wiedergeben zu können. c) Er soll Ansätze zu eigener Urteilsbildung zeigen. Zweite Landessprache (deutsch oder französisch)
1 Note Der Kandidat hat a) die gesprochene Sprache so weit zu beherrschen, dass er dem Unterricht in der Fremdsprache gut folgen und sich zweckbedingt ausdrücken kann. b) die geschriebene Sprache so weit zu beherrschen, dass er fremdsprachige Arbeitsunterlagen verwenden kann. Die Prüfung in der Fremdsprache sucht somit beim Kandidaten den Stand der Fremdsprache als Verständigungsmittel zu erfassen. Sie verzichtet bewusst auf eine literarische und grammatikalische Spezialforderung. Mathematik (Arithmetik, Geometrie, Algebra)
1 Note Der Kandidat hat sich auszuweisen über a) eine gute Rechenfähigkeit. Er hat zu zeigen, dass er folgerichtig denken und schliessen kann. Sein Zahlen- und Raumvorstellungsvermögen soll ausgeprägt sein. Er hat geistige Beweglichkeit zu zeigen im Auffassen und Anpacken mathematischer Aufgaben.
dass der Kandidat weniger geläufige Formeln und Tabellen aller Art (gegeben!) anwenden kann. Er soll Gewandtheit zeigen in der übersichtlich-klaren Darstellung. Chemie
1 Note a) Der Kandidat muss grundlegende Kenntnisse über den Aufbau, die Einteilung und die Benennung der anorganischen und organischen Stoffe besitzen, welche allgemein und in der Landwirtschaft von Bedeutung sind. b) Auf Grund dieser Kenntnisse muss er in der Lage sein, die atomaren und molekularen chemischen Veränderungen zu verstehen und sie erklären zu können. Physik
1 Note a) Der Kandidat soll die wichtigsten physikalischen Kenntnisse beherrschen. b) Man erwartet von ihm Verständnis für die physikalischen Vorgänge im täglichen Leben und die Möglichkeiten der Anwendung der physikalischen Kenntnisse in der praktischen Arbeit. Biologie
1 Note a) Der Kandidat muss genügende Kenntnisse in der Botanik und Zoologie besitzen. b) Er soll sich darüber ausweisen, dass er die biologischen Zusammenhänge erfasst hat und von der praktischen Anwendung her Rückschlüsse ziehen kann auf Ernährung, Stoffwechsel und Fortpflanzung. c) Seine Beobachtungsgabe soll entwickelt sein. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Durchschnitt aus den 6 Noten mindestens 4,0 betragen, und es darf keine Note geringer sein als 3,0 (beste Note: 6).
1 nGS 5, 307. Erlassen vom Konkordatsrat (Art. 9 Abs. 2 des Konk betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft, sGS
611.251).
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