Finanzreglement des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt (111.550)
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Finanzreglement des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt

Finanzreglement des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt Vom 15. Mai 2001 Das Büro des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt erlässt in Ausführung von § 10 Abs. 6 lit. i und § 11 Abs. 3 lit. e der Geschäftsord- nung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
1) folgendes Regle- ment:

§1. Das Budget des Verfassungsrates wird vom Ratssekretariat aus-

gearbeitet und dem Büro zur Genehmigung vorgelegt.

§2. Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich mehr als Fr.

20 000.– sowie einmalige Aufwendungen von mehr als Fr. 10 000.– sind mit einem separaten Antrag dem Büro zur Genehmigung vorzulegen.
2 Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich mehr als Fr. 10 000.– sowie einmalige Aufwendungen von mehr als Fr. 5000.– sind vom Präsi- denten oder von der Präsidentin zu genehmigen.
3 Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich weniger als Fr. 10 000.– sowie einmalige Aufwendungen von weniger als Fr. 5000.– beschliesst der Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
4 Wiederkehrende Aufwendungen von jährlich weniger als Fr. 1000.– sowie einmalige Aufwendungen von weniger als Fr. 500.– beschliessen die übrigen festangestellten Mitarbeitenden des Ratssekretariates.

§3. Zahlungsausführungen von mehr als Fr. 10 000.– sind vom Präsi-

denten oder der Präsidentin sowie vom Ratssekretär oder der Ratsse- kretärin gemeinsam zu unterzeichnen.
2 Zahlungsausführungen von mehr als Fr. 1000.– sind vom Ratssekre- tär oder von der Ratssekretärin zu unterzeichnen.
3 Zahlungsausführungen von weniger als Fr. 1000.– sind von den übri- gen festangestellten Mitarbeitenden des Ratssekretariates zu unter- zeichnen. Inkrafttreten

§4. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 16. Mai 2001

wirksam.
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