Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Bezirksschule (426.759)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Bezirksschule

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Bezirksschule (AFHV Bezirksschule) Vom 11. Mai 2005 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4 sowie 16 Abs. 3 des Aargauischen Fachhoch- schulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Aargau Nordwestschweiz (Fac hhochschuldekret, AFHD) vom

18. Dezember 2001 2) ,

beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

Der Diplomstudiengang daue rt als Vollzeitstudium ein Jahr und wird mit integrierter Praxisausbildung angeboten.

§ 2

1 e an einer Universität abgelegt wurden, über den Erlass von Studiente ilen und den Abschluss der Module entscheidet die Institutsleitung.
2 omstudiengang, die Erteilung der Dip- lome und den Ausschluss aus dem Di plomstudiengang entscheidet die Departementsleitung.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Form und Daue r Zuständigkeiten

2. Aufnahme

§ 3

1 In den Diplomstudiengang wird aufg enommen, wer sich ausweist über: a) eine erfolgreiche Absolvie rung der kantonalen Fachprüfung oder einen an einer Universität erwo rbenen Bachelor beziehungsweise einen gleichwertigen Universitätsabschluss in mindestens zwei Fächern aus dem Fächerkatalog von § 5 Abs. 1 dieser Verordnung oder ein Hochschuldiplom im F ach Bildnerisches Gestalten; b) die Absolvierung des von der Pädagogischen Hochschule Aargau organisierten oder anerkannten dreiwöchigen Orientierungsprakti- kums und eine Bestätigung der Berufseignung. Bei begründeten Zweifeln über die gesundheitliche Eignung kann die Institutsleitung ein Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Untersu- chung anordnen.
2 Liegt ein Musik- oder Sportlehrerdiplom II vor, genügt für die Auf- nahme der Ausweis über die erfolgre der kantonalen Fachprüfung in einem Fach.

§ 4

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 5

1 Die kantonale Fachprüfung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung umfasst a) Teilprüfungen in mindestens drei der folgenden Fächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisc h, Latein, Geschichte, Geografie, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Ethik und Religionen, oder b) vier Teilprüfungen im Fach Bildnerisches Gestalten.
2 In den Fächern gemäss Absatz 1 lit. a bestehen die einzelnen Teilprüfun- gen aus einer schriftlichen Prüf ung von vier Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
3 Im Fach Bildnerisches Gestalten si nd die Teilprüfungen als zwei gestal- terische Arbeiten im Rahmen eines Projekts von vier bis sechs Wochen Dauer, als gestalterische Drei -Tages-Arbeit und als 30-minütige mündliche Prüfung in Kunstg eschichte abzulegen.
3

§ 6

1 r kantonalen Fachprüfung durch die Departementsleitung ist der Nachweis eines sechssemest rigen Hochschul- studiums in den Prüfungsfächern.
2 Fremdsprachengebiet von je sechs M onaten Dauer verlangt. Wird die Fachprüfung in drei Fremdsprachen absolviert, kann der Aufenthalt im englischen und im italienischen Sprachge biet auf je vier Monate verkürzt werden.

§ 7

1 jährlich einmal durchgeführt.
2 dürfen die Teilprüfungen verteilt über maximal zwei aufeinander folg ende Prüfungstermine ablegen. Im Fach Bildnerisches Gestalten ist einzigen Prüfungstermin abzulegen.

§ 8

1 lgt in Schritten von halben Zahlen von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.
2 aus schriftlicher und mündlicher Pr üfung der Teilprüfungen je genügend sind und die Teilprüfungen innerhalb de r in § 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist abgelegt wurden.

§ 9

1 n hat, kann diese zum nächst mögli- chen Zeitpunkt einmal wiederholen.
2 s. 1 lit. a zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann auf ein viertes Fach ausweichen. Die entsprechende Teilprüfung ist am nächst m öglichen Termin abzulegen.

3. Gliederung, Leist ungsbeurteilung, Diplom

§ 10

Der Diplomstudiengang ist modular au fgebaut und gliedert sich nach Massgabe von Anhang 1 in a) den Studienbereich Lehrpraxis; b) den Studienbereich Fachdidaktik; b c) Zeitpunkt, Staffelung der Prüfungen d) Bewertung e) W Gliederung
c) den Studienbereic

§ 11

1 Für die Absolvierung des Studi enpensums werden Anrechnungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS- Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Die Vergabe der Anrechnungspunkte erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
2 Bereits absolvierte, für die Er langung des Diploms relevante Studien- leistungen, insbesondere eine Ausb ildung als Lehrperson, werden ange- messen angerechnet.

§ 12

1 Die in den einzelnen Modulen erzi elten Leistungen werden mit folgen- den Graden bewertet: A (hervorragend) B (sehr gut) C (gut) D (befriedigend) E (ausreichend) FX (nicht bestanden; es si nd Verbesserungen erforderlich) F (nicht bestanden; es sind erheb liche Verbesserungen erforderlich)
2 Die Institutsleitung legt fest, welche Module mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ohne Gradabstufung bewertet werden.

§ 13

1 Wird ein Modul gemäss Anhang 1 ni cht bestanden, können die als nicht bestanden bewerteten Teile einmal wiederholt werden.
2 Der Ausschluss aus dem St udiengang erfolgt, wenn: a) ein Pflichtmodul auch nach de r Wiederholung als nicht bestanden bewertet wurde oder b) die gemäss Anhang 1 erforderliche Anzahl credits in den Wahl- pflichtmodulen nicht erreicht werden kann.

§ 14

1 Das Studium wird mit dem Diplom des Diploms ist eine Diplomarbeit zu erarbeiten.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn nach Massgabe von Anhang 1 insgesamt
60 Anrechnungspunkte erreicht wurden. m
5 II. Studiengelder und Gebühren

§ 15

Die Studierenden und Hospitierenden en trichten ein persönliches Stu- diengeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 16

1
2 Fr. 100.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 17

1 i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18

Bei der Wiederholung von Fachprüf ungen und Diplomprüfungen gemäss der Verordnung über die Kantonale Fachprüfung und die Diplomprüfun- gen am Didaktikum für Oberstufenlehrkräfte vom 13. Mai 1998 1) gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung das neue Recht.

§ 19

Die Verordnung über die Kantonale Fachprüfung und die Diplomprü- fungen am Didaktikum für Oberstufenlehrkräfte vom 13. Mai 1998 2) ist aufgehoben.

§ 20

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2005 in Kraft.
1) SAR 425.655
2) AGS 1998 S. 163; 2001 S. 153 (SAR 425.655) Persönliches Studiengeld Einschreibe- und Prüfungsgebühre n Fälligkeit Ü bergangsrecht Aufhebung bisherigen Rechts Publikation und Inkrafttreten
Anhang 1 Module (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule) Anzahl credits Studienbereich Lehrpraxis Einführungspraktikum Lehrpraktische Halbtage 1 Lehrpraktische Halbtage 2 Erkundungspraktikum Lehrpraktische Halbtage 3 Lehrpraktische Halbtage 4 Erfahrungspraktikum Abschlusspraktikum PM 20 Studienbereich Fachdidaktik Bildnerische Gestaltung Biologie Chemie Deutsch Englisch Ethik und Religionen Französisch Geografie Geschichte Italienisch Latein Mathematik Physik WPM 18 Studienbereich Bildung und Schule Allgemeine Didaktik Diplomarbeit PM 10 Bildung und Erziehung Institution Schule Interkulturelle Pädagogik Kindheit und Jugend Lernprozesse Lernumgebung und Lehrformen Philosophie Soziale Prozesse Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse WPM 12 Erforderliche Anzahl credits 60
7 Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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