Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Bezirksschule
                            1  Verordnung  über den Diplomstudiengang Lehrperson  Bezirksschule (AFHV Bezirksschule)  Vom 11. Mai 2005  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4 sowie  16 Abs. 3 des Aargauischen Fachhoch-  schulgesetzes  (AFHG)  vom  27.  Mai  1997    sowie  §  11  Abs.  1,  2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errichtung  und  Aargau      Nordwestschweiz      (Fac  hhochschuldekret,      AFHD)      vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2001 2) ,
                            beschliesst:  I. Diplomstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            Der  Diplomstudiengang  daue  rt als Vollzeitstudium ein Jahr und wird mit  integrierter Praxisausbildung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  e an einer Universität abgelegt  wurden, über den Erlass von Studiente  ilen und den Abschluss der Module  entscheidet die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  omstudiengang,  die  Erteilung  der  Dip-  lome  und  den  Ausschluss  aus  dem  Di  plomstudiengang  entscheidet  die  Departementsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110  Form und Daue  r  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 3
                            1   In den Diplomstudiengang wird aufg  enommen, wer sich ausweist über:  a)    eine  erfolgreiche  Absolvie  rung  der  kantonalen  Fachprüfung  oder  einen  an  einer  Universität  erwo  rbenen  Bachelor  beziehungsweise  einen   gleichwertigen   Universitätsabschluss   in   mindestens   zwei  Fächern  aus  dem  Fächerkatalog  von  §  5  Abs.  1  dieser  Verordnung  oder ein Hochschuldiplom im F  ach Bildnerisches Gestalten;  b)    die  Absolvierung  des  von  der  Pädagogischen  Hochschule  Aargau  organisierten  oder  anerkannten  dreiwöchigen  Orientierungsprakti-  kums  und  eine  Bestätigung  der  Berufseignung.  Bei  begründeten  Zweifeln  über  die  gesundheitliche    Eignung  kann  die  Institutsleitung  ein  Arztzeugnis  verlangen  oder  eine    vertrauensärztliche  Untersu-  chung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegt  ein  Musik-  oder  Sportlehrerdiplom  II  vor,  genügt  für  die  Auf-  nahme der Ausweis über die erfolgre  der kantonalen Fachprüfung in einem Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  kantonale  Fachprüfung  gemäss  §  3  Abs.  1  lit.  a  dieser  Verordnung  umfasst  a)    Teilprüfungen  in  mindestens  drei    der  folgenden  Fächer:  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Italienisc  h,  Latein,  Geschichte,  Geografie,  Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Ethik und Religionen, oder  b)    vier Teilprüfungen im Fach   Bildnerisches Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Fächern gemäss Absatz 1 lit. a bestehen die einzelnen Teilprüfun-  gen  aus  einer  schriftlichen  Prüf  ung  von  vier  Stunden  Dauer  und  einer  mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Fach Bildnerisches Gestalten si  nd die Teilprüfungen als zwei gestal-  terische  Arbeiten  im  Rahmen  eines  Projekts  von  vier  bis  sechs  Wochen  Dauer,    als    gestalterische    Drei  -Tages-Arbeit    und    als    30-minütige  mündliche Prüfung in Kunstg  eschichte abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  r  kantonalen  Fachprüfung  durch  die  Departementsleitung ist der Nachweis   eines sechssemest  rigen Hochschul-  studiums in den Prüfungsfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fremdsprachengebiet  von  je  sechs  M  onaten  Dauer  verlangt.  Wird  die  Fachprüfung  in  drei  Fremdsprachen  absolviert,  kann  der  Aufenthalt  im  englischen und im italienischen Sprachge  biet auf je vier Monate verkürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  jährlich einmal durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dürfen  die  Teilprüfungen  verteilt  über  maximal  zwei  aufeinander  folg  ende  Prüfungstermine  ablegen.  Im  Fach  Bildnerisches  Gestalten  ist  einzigen Prüfungstermin abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  lgt in Schritten von halben Zahlen  von  1–6.  6  ist  die  beste  Note,  1  die  schlechteste.  Die  Noten  4  und  höher  bezeichnen genügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aus  schriftlicher  und  mündlicher  Pr  üfung  der  Teilprüfungen  je  genügend  sind und die Teilprüfungen innerhalb de  r in § 7 Abs. 2 dieser Verordnung  vorgeschriebenen Frist abgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  n hat, kann diese zum nächst mögli-  chen Zeitpunkt einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  s.  1  lit.  a  zum  zweiten  Mal  nicht  bestanden  hat,  kann  auf  ein  viertes  Fach  ausweichen.  Die  entsprechende  Teilprüfung ist am nächst m  öglichen Termin abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gliederung, Leist ungsbeurteilung, Diplom
§ 10
                            Der  Diplomstudiengang  ist  modular  au  fgebaut  und  gliedert  sich  nach  Massgabe von Anhang 1 in  a)    den Studienbereich Lehrpraxis;  b)    den Studienbereich Fachdidaktik;  b  c) Zeitpunkt,  Staffelung der  Prüfungen  d) Bewertung  e)  W  Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    den    Studienbereic
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Für  die  Absolvierung  des  Studi  enpensums  werden  Anrechnungspunkte  (credits)  nach  Massgabe  des  European  Credit  Transfer  Systems  (ECTS-  Richtlinien,  Anhang  2)  vergeben.  Die  Vergabe  der  Anrechnungspunkte  erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bereits  absolvierte,  für  die  Er  langung  des  Diploms  relevante  Studien-  leistungen,  insbesondere  eine  Ausb  ildung  als  Lehrperson,  werden  ange-  messen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Die  in  den  einzelnen  Modulen  erzi  elten  Leistungen  werden  mit  folgen-  den Graden bewertet:  A     (hervorragend)  B     (sehr     gut)  C     (gut)  D     (befriedigend)  E     (ausreichend)  FX  (nicht bestanden; es si  nd Verbesserungen erforderlich)  F  (nicht bestanden; es sind erheb  liche Verbesserungen erforderlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Institutsleitung legt fest, welche   Module mit „bestanden“ oder „nicht  bestanden“ ohne Gradabstufung bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Wird ein Modul gemäss Anhang 1 ni  cht bestanden, können die als nicht  bestanden bewerteten Teile einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausschluss aus dem St  udiengang erfolgt, wenn:  a)     ein  Pflichtmodul  auch  nach  de  r  Wiederholung  als  nicht  bestanden  bewertet wurde oder  b)    die  gemäss  Anhang  1  erforderliche  Anzahl  credits  in  den  Wahl-  pflichtmodulen nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Das  Studium  wird  mit  dem  Diplom  des Diploms ist eine Diplomarbeit zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom wird erteilt, wenn nach Massgabe von Anhang 1 insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Anrechnungspunkte erreicht wurden.  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die  Studierenden  und  Hospitierenden  en  trichten  ein  persönliches  Stu-  diengeld von Fr. 700.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 100.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Bei  der  Wiederholung  von  Fachprüf  ungen  und  Diplomprüfungen  gemäss  der  Verordnung  über  die  Kantonale  Fachprüfung  und  die  Diplomprüfun-  gen  am  Didaktikum  für  Oberstufenlehrkräfte  vom  13.  Mai  1998   1)    gilt  ab  Inkrafttreten dieser Verordnung das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Die  Verordnung  über  die  Kantonale    Fachprüfung  und  die  Diplomprü-  fungen  am  Didaktikum  für  Oberstufenlehrkräfte  vom  13.  Mai  1998   2)    ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. August 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 425.655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1998 S. 163; 2001 S. 153 (SAR 425.655)  Persönliches  Studiengeld  Einschreibe- und  Prüfungsgebühre  n  Fälligkeit  Ü  bergangsrecht  Aufhebung  bisherigen Rechts  Publikation und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Module  (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule)  Anzahl credits  Studienbereich Lehrpraxis  Einführungspraktikum  Lehrpraktische Halbtage 1  Lehrpraktische Halbtage 2  Erkundungspraktikum  Lehrpraktische Halbtage 3  Lehrpraktische Halbtage 4  Erfahrungspraktikum  Abschlusspraktikum  PM                    20  Studienbereich Fachdidaktik  Bildnerische Gestaltung  Biologie  Chemie  Deutsch  Englisch  Ethik und Religionen  Französisch  Geografie  Geschichte  Italienisch  Latein  Mathematik  Physik  WPM                  18  Studienbereich Bildung und Schule  Allgemeine Didaktik  Diplomarbeit  PM                    10  Bildung und Erziehung  Institution Schule  Interkulturelle Pädagogik  Kindheit und Jugend  Lernprozesse  Lernumgebung und Lehrformen  Philosophie  Soziale Prozesse  Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse  WPM                  12  Erforderliche Anzahl credits  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.