Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden
Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden vom 26. März 1996 (Stand 1. Oktober 1996)
§ 1
1 Für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden wird mit Wirkung ab 1. Oktober
1996 ein Einzugsgebiet im Sinne von Art. 18 TVA
1 ) und § 10 Abfallgesetz
2 ) festge - legt.
§ 2
1 Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle. Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:
2 Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhau - sen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach, Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, so - wie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.
§ 3
1 Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien, insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige, umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.
§ 4
1 Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.
1) Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600 )
2) RB 814.04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.03.1996 01.10.1996 Erstfassung 13/1996
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