Dekret über die öffentliche Beurkundung
1 Fassung vom 18. September 1997 (GS33.108), in Kraft seit 1. Juli 1998.
2 GS 26.712, SGS 211
3 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
4 Aufgehoben am 26. Juni 1997 (GS 33.1307), mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
69 - 1.9.2002 Vom 22. Juni 1978 GS 26.752 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Absatz 2 in der Fa ssung vom 27. Oktober 1977
2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, beschliesst: A. Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligungspflicht
Die Vornahme öffentlicher Beurkundungen bedarf einer Bewilligung.
§ 2 3 Arten von Bewilligungen
Bewilligungen werden erteilt:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden
§ 3 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung sind:
a. Schweizer Bürgerrecht;
b. ...
4
c. Handlungsfähigkeit;
d. Vertrauenswürdigkeit;
e. zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften.
§ 4 Bewilligungserteilung und Publikation
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung aufgrund eines von der Prüfungskom-
1 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
2 GS 33.98, SGS 217
3 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
§ 5 1 Prüfungskommission
Die Notariatsprüfungskommission gemäss Notariatsgesetz vom 28. September
1997 2 nimmt auch die Prüfungen der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibe- reien sowie der Notarinnen und Notare der Gemeinden ab. B. Fähigkeitsausweis
§ 6 Prüfungsreglement
Der Regierungsrat erlässt ein Prüfungsreglement.
§ 7 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, neben den in § 3 genannten, sind:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien wahlweise: – abgeschlossenes juristisches Studium oder gleichwertiger Abschluss; – höhere kantonale Verwaltungsprüfung und dreijährige Tätigkeit im Grund- buchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung; – sechsjährige Tätigkeit auf einer Bezirksschreiberei, wovon mindestens drei Jahre im Grundbuchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung;
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden wahlweise: – eine der unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen; – sechsjährige Tätigkeit auf einer Bezirksschreiberei oder einer Gemeinde- verwaltung oder gleichwertige Berufsausübung.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
1 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Ihr Ent- scheid kann an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Bewerber, die die Prüfung dreimal teilweise oder gesamthaft nicht bestanden haben, können nicht mehr zugelassen werden.
1 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
2 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Aufgehoben am 18. September 1997 (GS 33.108), mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
69 - 1.9.2002 Abschluss erbringen.
§ 10 1 Gegenstand der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien auf das Beurkundungs-, Z ivil-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auf die Grundzüge des öffentlichen Rechts;
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden auf das Beurkundungs- und S achenrecht sowie auf die Bestimmungen über Kauf, Tausch und Schen- kung.
§ 11 Gegenstand der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausfertigung einer oder mehrerer öffentli- cher Urkunden.
§ 12 Fähigkeitsausweis
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Fähigkeitsausweis von der Prü- fungskommission ausgestellt. C. Amtsaufnahme
§ 13 2 Amtsaufnahme
Die Amtsaufnahme der Notarin oder des Notars ist der Aufsichtsbehörde unter Beilage der von ihm oder ihr verwendeten Unterschrift zu melden.
§ 14 3
§ 15 Amtsniederlegung
1 Die Amtsniederlegung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
2 Die Aufsichtsbehörde hat Protokolle und Aktensammlung zu inventarisieren.
1 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
2 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002. erstellen. Im Text selbst dürfen keine Änderungen und Einschaltungen enthalten sein. Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschrei- ben.
2 Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde aufzuführen unter gleichzeitiger Nennung der Textteile, die als ungültig wegfallen. Sie sind in glei- cher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.
3 Das Wegfallen einzelner Wörter im Text kann unter Angabe der Anzahl am Rande vermerkt werden. Der Vermerk ist zu unterzeichnen.
§ 17 Mehrseitige Urkunde
1 Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese mit einer durch das Siegel gehaltenen Schnur zu verbinden.
2 Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglau- bigter Abschrift der Urkunde beizuheften.
3 Die Aufsichtsbehörde kann andere, gleichwertige Verfahren zur Heftung der Urkunde zulassen.
§ 18 Kopien der Urkunde
Werden von einer Urkunde mehrere beurkundete Exemplare ausgefertigt, so ist in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.
§ 19 1 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen
1 Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechts- geschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2 Die Notarin oder der Notar erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
§ 20 2 Protokolle
1 Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll:
a. für alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind, mit Ausnahme der Beglaubigungen;
b. für Bürgschaften;
c. für Wechselproteste.
1 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
2 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
69 - 1.9.2002 Die Notarin oder der Notar legt der Aufsichtsbehörde am Ende des Kalender- jahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über be- sondere Vorfälle.
§ 22
2 Aufbewahrung der Protokolle und Akten Akten und Protokolle sind durch die Notarin oder den Notar auf der Amtsstelle bzw. dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren. E. Aufsicht
§ 23 3 Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Amtsführung der Notarinnen und Notare und führt periodisch Inspektionen durch. Dem Regierungsrat ist darüber Bericht zu erstatten.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Amtsführung erlassen. F. Erlöschen der Bewilligung
§ 24 Erlöschen der Bewilligung
Die Bewilligung erlischt mit dem Wegfallen einer Voraussetzung oder mit der Amtsniederlegung.
§ 25 Verfahren
1 Die Aufsichtsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung fest.
2 Der Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat wei- tergezogen werden.
3 Das Erlöschen der Bewilligung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.
1 GS 16.104, SGS 211
2 GS 21.303, aufgehoben. Die gemäss den §§ 19 und 133 des Gesetzes vom 30. Mai 1911 1 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie § 49 des Organisa- tionsgesetzes vom 28. April 1958 2 erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Feedback