Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren (361.13)
CH - SG

Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren

über regionale Arbeitsvermittlungszentren über regionale Arbeitsvermittlungszentren vom 13. November 1995 und 19. März 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 1. April 1993
2 als Verordnung: I. Organisation Regionen Regionen

Art. 1. Art. 1.

1 Arbeitsvermittlungszentren
3 werden an höchstens sechs Standorten geführt. Bei Bedarf können Zweigstellen eingerichtet werden. Kommission Kommission

Art. 2. Art. 2.

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1 Die Regierung wählt für die Arbeitsvermittlungszentren eine Kommission
5
.
2 Der Kommission gehören an: a) ... b) drei Vertreter der Arbeitgeberorganisationen; c) drei Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen; d) drei Vertreter der Arbeitsmarktbehörden. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Arbeit übt den Vorsitz in der Kommission aus; e) ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde mit beratender Stimme. II. Zuständigkeit Führung Führung

Art. 3. Art. 3.

1 Der Staat führt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
2 Er kann mit Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde die Führung eines regionalen Arbeitsvermittlungszentrums übertragen. Regierung Regierung

Art. 4. Art. 4.

1 Die Regierung bezeichnet Standorte und Einzugsgebiet sowie Zweigstellen in einem Anhang zu dieser Verordnung.
2 Sie regelt die Organisation. Amt für Arbeit Amt für Arbeit

Art. 5. Art. 5.

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1 Das Amt für Arbeit: a) erteilt Weisungen; b) koordiniert die Zusammenarbeit; c) handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere in Fällen zu starker Belastung oder wenn dessen Verfügungen angefochten werden. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Art. 6. Art. 6.

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1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum: a) sucht offene Stellen und pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern; b) weist den Stellensuchenden Stellen zu; c) leitet arbeitsmarktliche Massnahmen ein; d) erteilt Arbeitslosen Weisungen
8 ; d bis ) ...
k) entscheidet Fälle, die der kantonalen Amtsstelle von den Kassen unterbreitet werden
11 ; l) bewilligt arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 60 Abs. 2 und Art. 65 bis 72a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982
12
.
2 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren können nicht hoheitliche Aufgaben Privaten übertragen. III. Schlussbestimmungen Änderungen bisherigen Rechts Änderungen bisherigen Rechts a) V zum G über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung a) V zum G über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

Art. 7. Art. 7.

Die Verordnung zum Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1993
13 wird wie folgt geändert: Gemeindearbeitsamt

Art. 3. Art. 3.

1 Das Gemeindearbeitsamt: a)informiert den Stellensuchenden über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit; b)führt die Stempelkontrolle bis zu deren Aufhebung; c)leitet versicherungsbezogene Informationen über erwerbslose Personen an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter. b) VV zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der b) VV zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Ausländer

Art. 8. Art. 8.

Die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 17. November 1987
14 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 3 werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 9. Art. 9.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet. Anhang Anhang
15 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Standorte, Zweigstelle und Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Standorte, Zweigstelle und Einzugsgebiet Einzugsgebiet Standort RAV Einzugsgebiet Zweigstelle RAV Politische Gemeinden RAV St.Gallen St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Gossau, Andwil, Waldkirch, Gaiserwald RAV Heerbrugg Rorschacherberg, Rorschach, Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi RAV Sargans Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen, Wartau, Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten RAV Rapperswil Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen, St.Gallenkappel RAV Oberuzwil Kirchberg, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil Zweigstelle Wildhaus, Alt St.Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel,
Nachtrags zur V zum ALVG vom 8. Juni 1999, nGS 34-62 (sGS 361.11); II. Nachtrag vom 26. Oktober 1999, nGS 35-20; III. Nachtrag vom
13. Februar 2001, nGS 36-40; IV. Nachtrag vom 29. Mai 2001, nGS 36-85; V. Nachtrag vom 16. März 2004, nGS 39-60.
2 sGS 361.0 .
3 Art. 85 b des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
4 Fassung gemäss V. Nachtrag.
5 Art. 85d des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
6 Fassung gemäss III. Nachtrag.
7 Fassung gemäss III. Nachtrag.
8 Art. 17 Abs. 3 des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
9 Art. 30 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 lit. g des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
10 Art. 85 Abs. 1 lit. d des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
11 Art. 81 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
12 SR 837.0.
13 sGS 361.11.
14 sGS 453.51.
15 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
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