Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung
Von der Regierung erlassen am 13. Juli 1993
Art. 1
Das Amt für Berufsbildung erhebt folgende Kanzleigebühren für: a) Erstellung von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen Fr. 50.– b) Erstellung von Duplikaten von Notenausweisen Fr. 50.– c) Erstellung von Duplikaten von Lehrmeisterausweisen Fr. 50.– d) Übersetzungen von Fähigkeitszeugnissen ins Englische und dazugehörige Beglaubigung Fr. 30.– e)
1 und Ausbildungsmappen: Einstandspreis zuzüglich Porto und Verpackung f) Erteilung von Ausbildungsbewilligungen mit Betriebsbesuch und Abgabe der notwendigen Drucksachen Fr. 200.– g) Erteilung von Ausbildungsbewilligungen ohne Betriebsbesuch; Abgabe der notwendigen Drucksachen Fr. 100.– h) Gewährung von Ausnahmebewilligungen Fr. 60.–
Art. 2
1 Fotokopien werden zu folgenden Ansätzen in Rechnung gestellt: a) Kopien aus Büchern Fr. 1.– b) Einzelkopien 1– 5 Stück Fr. 1.–
6–10 Stück Fr. 1.–
11–50 Stück Fr. –.60
2 Bei Postzustellungen werden die Versandspesen dazugeschlagen.
3 Auf Rechnungstellungen mit einer Forderungssumme unter Fr. 5.– wird verzichtet.
Art. 3
Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt für Berufsbildung die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.
Art. 4
Diese Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenverordnung vom 3. November
1986.
2 Endnoten
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