Tarif über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an Lehrwerkstätten
über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an Lehrwerkstätten Lehrwerkstätten vom 5. Dezember 2006
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 9ter und Art. 52 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983
2 als Tarif: Brückenangebote Brückenangebote
1. Berufsvorbereitungsjahr 1. Berufsvorbereitungsjahr
Art. 1. Art. 1.
1 Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende am allgemeinen Berufsvorbereitungsjahr und am Vorkurs für Gestaltung beträgt je Schuljahr: a) bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 2000.-; b) ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 16 000.-.
2 An der Haushaltungsschule Broderhaus wird als zusätzliche Kostenbeteiligung erhoben für:
1. Verpflegung Fr. 1600.-;
2. Unterkunft und Verpflegung zusätzlich Fr. 1000.-, wenn die Teilnehmenden im Internat wohnen.
2. Vorlehre und Integrationskurs für Fremdsprachige 2. Vorlehre und Integrationskurs für Fremdsprachige
Art. 2. Art. 2.
1 Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende an der Vorlehre einschliesslich Hauswirtschaftsjahr sowie am Integrationskurs für Fremdsprachige beträgt je Schuljahr: a) bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 500.-; b) ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 5600.-.
2 Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende am Sarganserländer Sozialjahr beträgt je Schuljahr:
1. bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 800.-;
2. ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen Fr. 5900.-. Lehrwerkstätten Lehrwerkstätten
Art. 3. Art. 3.
1 Die Kostenbeteiligung für Lernende in der Lehrwerkstätte für Gestalter des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen beträgt je Lehrjahr Fr. 6000.-. Weitere Kosten Weitere Kosten
Art. 4. Art. 4.
1 In den Tarifen nach diesem Erlass sind die Kosten für Lehrmittel, Exkursionen und Sonderveranstaltungen nicht enthalten. Sie werden den Teilnehmenden zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 5. Art. 5.
1 Der Tarif über die Kostenbeteiligung der Eltern an Vorbereitungskursen, die Elternbeiträge an Lehrwerkstätten und das Studiengeld für Lehrgänge zum Erwerb der Berufsmaturität für Berufsleute mit Lehrabschluss vom 3. April
2002
3 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 6. Art. 6.
1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2007 angewendet. Die Präsidentin der Regierung: Karin Keller-Sutter Der Staatssekretär:
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