Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen (411.700)
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Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen

Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
1) Vom 21. Oktober 1981 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1981 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf

§ 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929

2) , folgende Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen:
3)

§1.

4)

§2. Sie sind dem Rektor unterstellt und bearbeiten die in ihren Kom-

petenzbereich fallenden Aufgaben.

§3. Die Kompetenzbereiche der Konrektoren werden auf Vorschlag

des Rektors durch die Inspektion festgelegt. Die Verteilung der Kom- petenzbereiche unterliegt der Zustimmung des Erziehungsdeparte- ments.

§4. Die Konrektoren werden für ihre Tätigkeit angemessen entla-

stet. Das Ausmass der Entlastung setzt der Regierungsrat fest.

§5. Die Konrektoren nehmen an den Sitzungen der Inspektion mit

beratender Stimme teil. Sie können mit der Führung des Protokolls be- traut werden.

§6. Diese Ordnung

5) ersetzt die Amtsordnung für die Konrektoren der oberen Schulen vom 3. Juni 1970. Sie ist zu publizieren und wird so- fort wirksam.
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