Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer (215.515)
CH - SG

Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer

über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer vom 10. Januar 1978
1 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:

Art. 1. Art. 1.

1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Bewerber aus dem Fürstentum Liechtenstein unter den gleichen Bedingungen wie Bewerber aus dem Kanton St.Gallen in den Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aufzunehmen.
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2 Für Bewerber aus dem Fürstentum Liechtenstein stehen jährlich mindestens zwei Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch das Fürstentum Liechtenstein ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze möglich.

Art. 2. Art. 2.

1 Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Fürstentum Liechtenstein, welche die Diplomprüfung für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.

Art. 3. Art. 3.

1 Die Kursbesucher aus dem Fürstentum Liechtenstein bezahlen kein Schulgeld.

Art. 4. Art. 4.

1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten (ohne Bau- und Amortisationskosten) des Ausbildungsganges für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule für jeden Kursbesucher, der in seinem Gebiet Wohnsitz hat, einen jährlichen Beitrag, der den Leistungen des Kantons St.Gallen für Kursbesucher mit Wohnsitz in seinem Gebiet entspricht.
2 Wenn für die Sekundarlehramtsschule Neubauten erstellt werden müssen, sind mit dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über eine neue Kostenbeteiligung aufzunehmen.

Art. 5. Art. 5.

1 Die Verwaltung der Sekundarlehramtsschule St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein jeweils Anfang Juli eine Jahresrechnung. Diese berücksichtigt: a) den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres, b) die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters, c) die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters aus dem Fürstentum Liechtenstein.
2 Stichtag für die Festlegung der Zahl der Teilnehmer am Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aus dem Fürstentum Liechtenstein ist der 30. Juni. Später ein- oder austretende Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Fürstentums Liechtenstein für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen bis Ende September jeden Jahres überwiesen.

Art. 6. Art. 6.

1 Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Vorprüfungen und den Diplomprüfungen ab. Es ist berechtigt, am Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.

Art. 7. Art. 7.

1 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf Ende eines Schuljahres gekündigt
des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Dr. Gottfried Hoby Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Vaduz, 10. Januar 1978 Im Namen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Der Regierungschef: Dr. Walter Kieber
1 In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1978/79.
2 Schulordnung der Sekundarlehramtsschule, sGS 215.511.
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