Verordnung über die Bedingungen für die Befreiung von der Fahrzeugsteuer
                            Verordnung über die Bedingungen für die Befreiung von  der Fahrzeugsteuer  vom 21.09.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel  5 Abs.  3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 über die Be  -  steuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (BMfzAG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bedingungen für die Steuerbefreiung
                            1  Die Befreiung von der Fahrzeugsteuer wird gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, wenn ihre Mobilität einge  -  schränkt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer mittellosen fahrzeughaltenden Person, die regelmässig eine Per  -  son mit eingeschränkter Mobilität fährt, sofern diese mit ihr im gemein  -  samen Haushalt lebt und nachweislich mit ihr verwandt oder verschwä  -  gert ist. Dies gilt auch, wenn die Personen in einem stabilen Konkubi  -  natsverhältnis leben. Die beförderte Person muss ebenfalls mittellos  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verminderte Mobilität
                            1  Die eingeschränkte Mobilität ist auf eine Gehbehinderung zurückzuführen,  die sich darin äussert, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorüber  -  gehend während mindestens sechs Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur  bis 200  m bzw. nur mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson mög  -  lich ist. Die eingeschränkte Mobilität kann dabei auf den Bewegungsapparat  der Beine (direkte Gehbehinderung) oder auf das Atem- und Kreislaufsystem  (indirekte Gehbehinderung) zurückzuführen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingeschränkte Mobilität muss ärztlich bescheinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsamer Haushalt
                            1  In einem gemeinsamen Haushalt leben Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in derselben Wohnung wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in separaten Wohnungen, aber im selben Gebäude wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnt die Person mit eingeschränkter Mobilität in einem Heim oder in ei  -  ner Institution, so lebt sie dann in einem gemeinsamen Haushalt mit der fahr  -  zeughaltenden Person, wenn diese sie mindestens einmal pro Woche fährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mittellosigkeit
                            1  Ausschlaggebend für die Berechnung des Anspruchs auf Steuerbefreiung ist  das steuerbare Einkommen zuzüglich 5 % des steuerbaren Vermögens (Zif  -  fer  7.91 der Steuerveranlagung):  Total  Gewährte Steuerbefreiung  bis Fr. 39'999.–  100  %  Fr. 40'000.– bis Fr. 49'999.–  50  %  ab Fr. 50'000.–  keine Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind zwei Personen gemäss Artikel  1 Abs.  1 Bst.  b betroffen, so gelten die  obgenannten Werte für beide Steuerveranlagungen einzeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Behörde
                            1  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) erlässt die Entschei  -  de über die Steuerbefreiung der Fahrzeuge von mittellosen Personen mit ein  -  geschränkter Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um eine Befreiung von der Fahrzeugsteuer sind dem Amt schrift  -  lich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer und Umfang der Steuerbefreiung
                            1  Die Steuerbefreiung wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Ge  -  such eingereicht wurde, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Steuer befreit werden Personenwagen und ausnahmsweise Motor  -  räder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerbefreiung gilt nur für das Fahrzeug, das auf den Namen der an  -  spruchsberechtigten Person immatrikuliert ist, und nur für ein Fahrzeug pro  anspruchsberechtigte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anspruchsberechtigte Personen melden dem Amt unverzüglich jede Ände  -  rung der Situation, aufgrund der die Steuerbefreiung gewährt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt kann die Situation der anspruchsberechtigten Person jederzeit  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist die anspruchsberechtigte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekom  -  men, wird die Steuer rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die  Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt waren, erhoben. Das  Recht, die Nachzahlung der Steuer zu verlangen, erlischt fünf Jahre nach dem  Wegfall der Anspruchsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2021_116  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.09.2021  01.01.2022  2021_116