Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen ... (439.120)
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Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprüfungen

Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprüfungen Vom 9. März 1964 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 27 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , beschliesst auf den An- trag des Erziehungsrates:

§1.

2) Die Kandidatinnen und Kandidaten des Lehramtes haben für ihre Prüfungen die nachstehenden Gebühren zu entrichten:
3)4)

1. Kindergartenlehrkräfte .......................... Fr. 90.–

2. Arbeitslehrkräfte ............................... Fr. 90.–

3. Hauswirtschaftslehrkräfte ....................... Fr. 120.–

4. Primarlehrkräfte ............................... Fr. 150.–

5. Mittel-, Ober- und Handelslehrkräfte:

a) für eine Gesamtprüfung ....................... Fr. 300.– b) für eine vollständige Fachprüfung ............... Fr. 210.– c) für eine OL-Prüfung in zwei Fächern bei Nachweis eines ganzen Studienganges im dritten Fach (Neben- fach) oder bei Anrechnung des Nebenfachexamens in der Doktorprüfung (gemäss §§ 6 Abs. 2, 9 und 10 lit. c der Ordnung über die Ausbildung und Prüfung von Mittel- und Oberlehrern des Kantons Basel- Stadt vom 16. Dezember 1987
3) )
4)
................ Fr. 180.– d) für eine Prüfung in einem einzelnen wissenschaftli- chen Fach ................................... Fr. 75.– e) für eine Prüfung in Zeichnen als drittem Fach ..... Fr. 90.– f) für eine Prüfung in Gesang als drittem Fach ....... Fr. 150.– g) für eine pädagogische ML- oder OL- bzw. Handels- lehrkraftprüfung ............................. Fr. 105.– h) für eine gleichzeitige pädagogische ML- und OL- Prüfung .................................... Fr. 150.– i) für eine pädagogische OL-Prüfung für Inhaberin- nen und Inhaber des Basler Mittellehrerdiploms . . Fr. 60.– Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Hausar- beit auszuführen haben, bezahlen einen Zuschlag von Fr. 40.– zur ordentlichen Prüfungsgebühr.

6. Zeichen-, Schreib- und Gesangslehrkäfte im Hauptfach:

a) für eine Gesamtprüfung ....................... Fr. 225.– b) für eine vollständige Fachprüfung ............... Fr. 150.– c) für eine pädagogische Prüfung .................. Fr. 105.–

7. Die Teilnehmenden des Deutschkurses und der Ergän-

zungsfachkurse (Schreiben, Stenographie, Turnen, Werken) für jede Prüfung in diesen Gebieten ........ Fr. 30.–
2 Bedürftigen Kandidatinnen und Kandidaten kann die Prüfungsge- bühr auf begründetes schriftliches Gesuch hin von dem für die Ab- nahme der Prüfungen jeweils zuständigen Prüfungsausschuss ganz oder teilweise erlassen werden.
3 Bei Wiederholung einer Prüfung gelten die ordentlichen Gebühren- ansätze.
4 Bei freiwilligen Nachprüfungen und in besonderen, hier nicht vorge- sehenen Fällen setzt der zuständige Prüfungsausschuss die Höhe der zu entrichtenden Gebühr fest.

§2. Die Prüfungsgebühren sind vor dem Beginn der Prüfungen beim

Sekretär des Prüfungsausschusses einzuzahlen.

§3. Nach Abschluss der Prüfungen stellt der Sekretär des Ausschus-

ses dem Erziehungsdepartement nach Massgabe der folgenden Para- graphen Rechnung. Allfällige Überschüsse überweist er der Finanzver- waltung. §§ 4–7.
5)

§8.

6) Reichen die Gebühreneinnahmen zur Deckung der Kosten der Prüfung nicht aus, so wird der fehlende Betrag vom Staat ergänzt. All- fällige Überschüsse dienen in erster Linie zur Bestreitung der Druck- kosten für die Lehrerdiplome und Prüfungsreglemente, in zweiter Linie sollen sie dem Kantonalen Lehrerseminar
7) zugute kommen zur Bereicherung der Seminarbibliothek resp. Mediathek. Darüber ent-

§9. Durch diese Verordnung wird die «Verordnung betreffend die

Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprüfungen» vom 26. Februar 1937 aufgehoben.

§ 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-

keit.
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