Verordnung über den Diplomstudiengang Betriebsökonomie (426.717)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Betriebsökonomie

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Betriebsökonomie (AFHV Betriebsökonomie) Vom 10. Juli 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes 1) sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errich tung und Organisation der Fachhoch- schule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom

18. Dezember 2001 2) ,

beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

Der Studiengang dauert als Vollzeitst udium 6 Semester, als berufs- bzw. familienbegleitendes Studium 8 Semester.

2. Aufnahme

§ 2

In das erste Semester wird prüfungsfre i aufgenommen, wer sich ausweist über a) den Erwerb einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität bzw. einer gymnasialen Maturität sowie eine mindestens einjährige gere-
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Form und Daue r Ordentliche Aufnahme Studierender
gelte und qualifizierende Berufse rfahrung auf betriebswirtschaftli- chem Gebiet oder b) eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.

§ 3

1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 2 ni cht erfüllt, hat sich für die Auf- nahme in das erste Semester au szuweisen über eine mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstu fe II und über eine geregelte und qualifizierende Berufserfahrung auf be triebswirtschaftlichem Gebiet der gewählten Studienrichtung von mindesten s einem Jahr Da uer. Zudem ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, die den Anforderungen der Berufsmaturität entspricht.
2 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
3 Die Departementsleitung kann die Prüf ung in Fächern erlassen, in denen eine der Berufsmaturität gleichwe rtige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.

§ 4

1 Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Diplomstudiengang ist der Nachweis einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung und Erfahrung.
2 Soweit der Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfang mit Studienleis- tungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG erbrach t wird, ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
3 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
4 Die Departementsleitung bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung auf Grund der Besonderheite n des Einzelfalles.

§ 5

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 6

Über die Aufnahme in einen Studie ngang entscheidet die Departements- leitung.
3

3. Leistungsbeurteilungen, Prüfungen, Diplomarbeit

§ 7

1) Die Bewertung in Noten erfolgt in Schritten von Zenteln von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.

§ 8

1 vom Anhang bestimmten Modulen vergeben.
2 nen Zehntel gerundete Durchschnitt der Einzelnoten während 2)

§ 9

1

1. Im Vollzeitstudiengang

a) das 1. und 2. Semester (Grunds tudium, 1. Beurteilungsperiode); b) 3) das 3. und 4. Semester (Aufbau sstudium, 2. Beurteilungsperiode); c) 4) das 5. und 6. Semester (Vertief ungsstudium, 3. Beurteilungsperiode).

2. Im berufs- und familie nbegleitenden Studiengang

a) das 1., 2. und 3. Semester (Gr undstudium, 1. Beurteilungsperiode); b) 5) das 4., 5. und 6. Semester (Aufba ustudium, 2. Beurteilungsperiode); c) 6) das 7. und 8. Semester (Vertief ungsstudium, 3. Beurteilungsperiode).
2 wird ein Leistungsattest erstellt. Dieses enthält zusätzlich zu den nungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Sys- tems (ECTS-Richtlinien, Anhang 2).
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25). Bewertungen Erfahrungsnoten Beurteilungs- perioden; Leistungsatteste

§ 10

1 Am Ende des Grundstudiums finde t die Vorprüfung, am Ende der

3. Beurteilungsperiode di e Diplomprüfung statt.

2 Die jeweiligen Prüfungsmodule bestimmt Anhang 1.

§ 11

1 Für die Erlangung des Diploms ist ei ne Diplomarbeit zu erarbeiten.
2 Die Diplomarbeit wird mit den Prädikaten «ausgezeichnet», «sehr gut», «gut», «befriedigend», «ausreic hend» oder «ungenügend» bewertet.

4. Promotionen

§ 12

Promotionen berechtigen zur Fortse tzung des Studiums bz w. bestätigen dessen erfolgreic hen Abschluss.

§ 13

Entscheide über die Erteilung der Pr omotion werden am Ende jeder Beurteilungsperiode gefällt.

§ 14

1 Wird eine Promotion nicht erte ilt, kann der betreffende Studienteil einmal wiederholt werden.
2 Kann die Promotion auch nach der Wiederholung nicht erteilt werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

§ 15

1 Wird eine Prüfung nicht bestanden, so kann sie als Ganzes einmal wie- derholt werden.
2 Das für die Promotion zuständige Organ kann in begründeten Fällen einzelne Prüfungsteile erlassen. In di esen Fällen sind die Noten der nicht wiederholten Prüfungsteile auch für die neue Promotion massgebend.
3 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
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§ 16

1 sind in der Regel die Lehrveran- staltungen der vorangehe nden Semester ein zweites Mal zu besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleitung.
2 tungen freiwillig. Für die nichtwieder holten Lehrveranstaltungen sind die Erfahrungsnoten des vora ngegangenen Studienjahres auch für die neue Promotion massgebend.

§ 17

1 ung entscheidet die Gesamtheit der Dozierenden, welche die betreffe nden Studierenden während der Beur- teilungsperiode unterrichtet haben (Promotionskonferenz).
2 cheidet die Departementsleitung auf Antrag der Promotionskonferenz.

5. Vorprüfung, Diplom

§ 18

1 a) ein Durchschnitt der gemäss Ab satz 2 ermittelten Modulnoten von mindestens 4 erreicht wurde und b) höchstens zwei Modulnoten unter 4, höchstens eine Modulnote unter
3,5 und keine Modulnote unter 3 liegen.
2 a) in den nichtgeprüften Modulen die Erfahrungsnoten am Ende des Grundstudiums; b) 1) in den Prüfungsfächern der je M odul errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am Ende des Gr undstudiums und der Prüfungsnoten der Vorprüfung, nach kaufmännisc hen Grundsätzen gerundet auf eine halbe Zahl.

§ 19

1 m Diplom abge schlossen.
2 a) ein Durchschnitt der gemäss Ab satz 3 und 4 ermittelten Modulnoten von mindestens 4 erreicht wurde und höchstens zwei Modulnoten
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25). Wiederholung von Lehr- veranstaltungen Zuständigkeit Vorprüfung Diplom
unter 4, höchstens eine Modul note unter 3,5 und keine Modulnote unter 3 liegen und b) eine mit mindestens dem Prädikat «ausreichend» bewertete Diplom- arbeit vorliegt.
3 Massgebende Modulnoten sind: a) in den nichtgeprüften Fächern die gemäss Absatz 4 ermittelten Erfah- rungsnoten; b) in den Prüfungsfächern der je M odul errechnete Durchschnitt der gemäss Absatz 4 ermittelten Erfa der Diplomprüfung, nach kaufmä nnischen Grundsätzen gerundet auf eine halbe Zahl.
4 Zur Ermittlung der Modulnoten ist der je Modul errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten in den Leist ungsattesten am Ende der 2. und

3. Beurteilungsperiode massgebend. Liegt nur eine Erfahrungsnote vor,

gilt diese als Modulnote. II. Studiengelder und Gebühren

§ 20

3) Die Studierenden sowie Hospitierenden entrichten ein persönliches Studi- engeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 21

1 Studierende und Hospitierende, die ih ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 4) Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studiengeld gemäss dem jeweils ge hochschulvereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studi enteile des Diplomstudiengangs Betriebsökonomie an der Fachhochs chule Aargau Nordwestschweiz absolvieren, entrichten ein zusätzlic hes Studiengeld in dem Umfang, als
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 333).
4) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

7 die Gebühren an dieser ausländi schen Hochschule das persönliche Studiengeld gemäss § 20 übersteigen , höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester. 1)

§ 22

1
2 beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 23

1 i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 III. Schlussbestimmungen

§ 24

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 333). Einschreibe- und Prüfungsgebühre n Fälligkeit Publikation und Inkrafttreten
Anhang 1 1) I. Leistungsbeurteilungen (N = Noten) Module Beurteilungsperioden

1. 2. 3.

Betriebswirtschaftslehre N Marketing N N Organisation/Produktion N Human Resources Management N Strategisches Management N Finance N Rechnungswesen N N N Volkswirtschaftslehre N N N Recht N N Steuerlehre, Steuerrecht N Vertiefung: Finance, Controlling, Marketing-Management N Naturwissenschaften, Ökologie N N* N* Mathematik/Statistik N N N Informatik N N N Deutsch N N Englisch N N N Geschichte N*

2. Fremdsprache N* N*

* Wahlpflichtangebot
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AGS 2004 S. 25).
9 II. Prüfungsmodule (E = Erfahrungsnote; Ps = Prüfung schriftlich; Pm = Prüfung mündlich) Vorprüfung Betriebswirtschaftslehre/Marketing E Ps Rechnungswesen E Ps Volkswirtschaftslehre E Ps Recht E Naturwissenschaften, Ökologie E Mathematik/Statistik E Ps Informatik E Deutsch E Ps Englisch E Ps Pm Diplom Betriebswirtschaftslehre, bestehend aus: – Marketing – Organisation/Produktion – Humane Resources Management – Strategisches Management – Finance E E E E E
2 schriftliche Prüfungen in je einem der fünf Module der Betriebs- wirtschaftslehre nach Wahl Rechnungswesen E Ps Volkswirtschaftslehre E Ps Recht E Steuerlehre, Steuerrecht E Vertiefung: Finance, Controlling, Marketing-Management E Ps Naturwissenschaften, Ökologie E Mathematik/Statistik E Ps Informatik E Deutsch E Englisch E Ps Pm Geschichte E

2. Fremdsprache* E

* Wahlpflichtangebot
Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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