Verordnung über den Diplomstudiengang Betriebsökonomie
                            1  Verordnung  über den Diplomstudiengang Betriebsökonomie  (AFHV Betriebsökonomie)  Vom 10. Juli 2002  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs.  3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen  Fachhochschulgesetzes   1)   sowie § 11 Abs. 1, 2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errich  tung  und  Organisation  der  Fachhoch-  schule   Aargau   Nordwestschweiz  (Fachhochschuldekret,   AFHD)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2001 2) ,
                            beschliesst:  I. Diplomstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            Der  Studiengang  dauert  als  Vollzeitst  udium  6  Semester,  als  berufs-  bzw.  familienbegleitendes Studium 8 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 2
                            In das erste Semester wird prüfungsfre  i aufgenommen, wer sich ausweist  über  a)    den  Erwerb  einer  eidgenössisch  anerkannten  Berufsmaturität  bzw.  einer  gymnasialen  Maturität  sowie  eine  mindestens  einjährige  gere-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110  Form und Daue  r  Ordentliche  Aufnahme  Studierender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelte  und  qualifizierende  Berufse  rfahrung  auf  betriebswirtschaftli-  chem Gebiet oder  b)    eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Wer die Voraussetzungen gemäss § 2 ni  cht erfüllt, hat sich für die Auf-  nahme   in   das   erste   Semester   au  szuweisen   über   eine   mindestens  dreijährige  Ausbildung  auf  Sekundarstu  fe  II  und  über  eine  geregelte  und  qualifizierende  Berufserfahrung  auf  be  triebswirtschaftlichem  Gebiet  der  gewählten  Studienrichtung  von  mindesten  s  einem  Jahr  Da  uer.  Zudem  ist  eine   Aufnahmeprüfung   zu   bestehen,   die   den   Anforderungen   der  Berufsmaturität entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichtbestehen  kann  die  Aufnahmeprüfung  einmal  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Departementsleitung kann die Prüf  ung in Fächern erlassen, in denen  eine  der  Berufsmaturität  gleichwe  rtige  Vorbildung  auf  andere  Weise  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Voraussetzung für die Aufnahme in   einen laufenden  Diplomstudiengang  ist  der  Nachweis  einer  dem  entsprechenden  Semester  gleichwertigen  Vorbildung und Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit der Nachweis nicht oder nicht in vollem Umfang mit Studienleis-  tungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG erbrach  t wird, ist eine Aufnahmeprüfung  zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichtbestehen  kann  die  Aufnahmeprüfung  einmal  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Departementsleitung  bestimmt    Inhalt  und  Umfang  der  Prüfung  auf  Grund der Besonderheite  n des Einzelfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Über  die  Aufnahme  in  einen  Studie  ngang  entscheidet  die  Departements-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Leistungsbeurteilungen, Prüfungen, Diplomarbeit
§ 7
                            1)  Die Bewertung in Noten erfolgt in  Schritten von Zenteln von 1–6. 6 ist die  beste  Note,  1  die  schlechteste.    Die  Noten  4  und  höher  bezeichnen  genügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  vom  Anhang  bestimmten  Modulen  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nen  Zehntel  gerundete  Durchschnitt  der Einzelnoten während   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Im Vollzeitstudiengang
                            a)    das 1. und 2. Semester (Grunds  tudium, 1. Beurteilungsperiode);  b)   3)    das 3. und 4. Semester (Aufbau  sstudium, 2. Beurteilungsperiode);  c)   4)    das 5. und 6. Semester (Vertief  ungsstudium, 3. Beurteilungsperiode).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im berufs- und familie nbegleitenden Studiengang
                            a)    das 1., 2. und 3. Semester (Gr  undstudium, 1. Beurteilungsperiode);  b)   5)    das 4., 5. und 6. Semester (Aufba  ustudium, 2. Beurteilungsperiode);  c)   6)    das 7. und 8. Semester (Vertief  ungsstudium, 3. Beurteilungsperiode).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wird  ein  Leistungsattest  erstellt.  Dieses  enthält  zusätzlich  zu  den  nungspunkte  (credits)  nach  Massgabe  des  European  Credit  Transfer  Sys-  tems (ECTS-Richtlinien, Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).  Bewertungen  Erfahrungsnoten  Beurteilungs-  perioden;  Leistungsatteste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Am  Ende  des  Grundstudiums  finde  t  die  Vorprüfung,  am  Ende  der
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurteilungsperiode di e Diplomprüfung statt.
                            2   Die jeweiligen Prüfungsmodule bestimmt Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Für die Erlangung des Diploms ist ei  ne Diplomarbeit zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomarbeit  wird  mit  den  Prädikaten  «ausgezeichnet»,  «sehr  gut»,  «gut», «befriedigend», «ausreic  hend» oder «ungenügend» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Promotionen
§ 12
                            Promotionen  berechtigen  zur  Fortse  tzung  des  Studiums  bz  w.  bestätigen  dessen erfolgreic  hen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Entscheide  über  die  Erteilung  der  Pr  omotion  werden  am  Ende  jeder  Beurteilungsperiode gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Wird  eine  Promotion  nicht  erte  ilt,  kann  der  betreffende  Studienteil  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  die  Promotion  auch  nach  der  Wiederholung  nicht  erteilt  werden,  erfolgt der Ausschluss  aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Wird  eine  Prüfung  nicht  bestanden,  so  kann  sie  als  Ganzes  einmal  wie-  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  für  die  Promotion  zuständige    Organ  kann  in  begründeten  Fällen  einzelne  Prüfungsteile  erlassen.  In  di  esen Fällen sind die Noten der nicht  wiederholten Prüfungsteile auch für  die neue Promotion massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  sind in der Regel die Lehrveran-  staltungen  der  vorangehe  nden  Semester  ein  zweites  Mal  zu  besuchen.  Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tungen freiwillig. Für die nichtwieder  holten Lehrveranstaltungen sind die  Erfahrungsnoten  des  vora  ngegangenen  Studienjahres  auch  für  die  neue  Promotion massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  ung  entscheidet  die  Gesamtheit  der  Dozierenden,  welche  die  betreffe  nden  Studierenden  während  der  Beur-  teilungsperiode unterrichtet haben (Promotionskonferenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  cheidet die Departementsleitung auf  Antrag der Promotionskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vorprüfung, Diplom
§ 18
                            1  a)     ein  Durchschnitt  der  gemäss  Ab  satz  2  ermittelten  Modulnoten  von  mindestens 4 erreicht wurde und  b)    höchstens zwei Modulnoten unter  4, höchstens eine Modulnote unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5 und keine Modulnote unter 3 liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)     in  den  nichtgeprüften  Modulen  die  Erfahrungsnoten  am  Ende  des  Grundstudiums;  b)   1)    in  den  Prüfungsfächern  der  je  M  odul  errechnete  Durchschnitt  der  Erfahrungsnoten am Ende des Gr  undstudiums und der Prüfungsnoten  der Vorprüfung, nach kaufmännisc  hen Grundsätzen gerundet auf eine  halbe Zahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  m Diplom abge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)     ein  Durchschnitt  der  gemäss  Ab  satz 3 und 4 ermittelten Modulnoten  von  mindestens  4  erreicht  wurde  und  höchstens  zwei  Modulnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).  Wiederholung  von Lehr-  veranstaltungen  Zuständigkeit  Vorprüfung  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter  4,  höchstens  eine  Modul  note  unter  3,5  und  keine  Modulnote  unter 3 liegen und  b)    eine  mit  mindestens  dem  Prädikat    «ausreichend»  bewertete  Diplom-  arbeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebende Modulnoten sind:  a)    in den nichtgeprüften Fächern die gemäss Absatz 4 ermittelten Erfah-  rungsnoten;  b)    in  den  Prüfungsfächern  der  je  M  odul  errechnete  Durchschnitt  der  gemäss Absatz 4 ermittelten Erfa  der  Diplomprüfung,  nach  kaufmä  nnischen  Grundsätzen  gerundet  auf  eine halbe Zahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Ermittlung der Modulnoten ist der  je Modul errechnete Durchschnitt  der   Erfahrungsnoten   in   den   Leist  ungsattesten   am   Ende   der   2.   und
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurteilungsperiode massgebend. Liegt nur eine Erfahrungsnote vor,
                            gilt diese als Modulnote.  II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            3)  Die Studierenden sowie Hospitierenden  entrichten ein persönliches Studi-  engeld von Fr. 700.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Studierende und Hospitierende, die ih  ren stipendienrechtlichen Wohnsitz  im   Sinne   der   Fachhoc  hschulvereinbarung   4)  Aargau  haben  und  für  welche  kein  anderer  Kanton  auf  Grund  einer  Ver-  einbarung  zu  Lastenausgleichszahlungen  verpflichtet  ist,  entrichten  ein  zusätzliches  Studiengeld    gemäss  dem  jeweils  ge  hochschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende   einer   ausländischen  Hochschule,   die   im   Rahmen   ihres  dortigen    Studiums    einzelne    Studi  enteile    des    Diplomstudiengangs  Betriebsökonomie   an   der   Fachhochs  chule   Aargau   Nordwestschweiz  absolvieren,  entrichten  ein  zusätzlic  hes  Studiengeld  in    dem  Umfang,  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 333).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Interkantonale Fachhochschulverei  nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 1998 (SAR 426.030)
                            7  die   Gebühren   an   dieser   ausländi  schen   Hochschule   das   persönliche  Studiengeld  gemäss  §  20  übersteigen  ,  höchstens  jedoch  Fr.  3'000.–  pro  Semester.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beträgt  jeweils  Fr.  300.–.  Sie  ist  auch  bei  einer  allfälligen  Wiederholung  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Oktober 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 333).  Einschreibe- und  Prüfungsgebühre  n  Fälligkeit  Publikation und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1   1)  I. Leistungsbeurteilungen  (N = Noten)  Module                                                              Beurteilungsperioden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 2. 3.
                            Betriebswirtschaftslehre                                            N  Marketing                                                                                                                                        N                                                                    N  Organisation/Produktion                      N  Human Resources Management  N  Strategisches Management  N  Finance                                                                                                                                                                                                                        N  Rechnungswesen  N                  N                  N  Volkswirtschaftslehre  N                  N                  N  Recht                                                                         N                                                                         N  Steuerlehre, Steuerrecht  N  Vertiefung:  Finance, Controlling,  Marketing-Management                                            N  Naturwissenschaften, Ökologie  N  N*  N*  Mathematik/Statistik  N                  N                  N  Informatik  N                  N                  N  Deutsch                                                                      N                                                                      N  Englisch  N                  N                  N  Geschichte                                                                                                                                    N*
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fremdsprache N* N*
                            *  Wahlpflichtangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  21.  Januar  2004,  in  Kraft  seit  1.  März  2004  (AGS 2004 S. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  II. Prüfungsmodule  (E = Erfahrungsnote; Ps = Prüfung schriftlich; Pm = Prüfung mündlich)  Vorprüfung  Betriebswirtschaftslehre/Marketing                          E                          Ps  Rechnungswesen                                                       E                                                       Ps  Volkswirtschaftslehre                                                E                                                Ps  Recht                                                                          E  Naturwissenschaften, Ökologie  E  Mathematik/Statistik                                                 E                                                 Ps  Informatik                                                                  E  Deutsch                                                                      E                                                                      Ps  Englisch                                                                     E                                                                     Ps                                                                     Pm  Diplom  Betriebswirtschaftslehre, bestehend aus:  –  Marketing  –  Organisation/Produktion  –  Humane Resources Management  –  Strategisches Management  –  Finance  E  E  E  E  E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 schriftliche Prüfungen  in je einem der fünf  Module der Betriebs-  wirtschaftslehre nach  Wahl  Rechnungswesen                                                       E                                                       Ps  Volkswirtschaftslehre                                                E                                                Ps  Recht                                                                          E  Steuerlehre, Steuerrecht  E  Vertiefung:  Finance, Controlling,  Marketing-Management  E                  Ps  Naturwissenschaften, Ökologie  E  Mathematik/Statistik                                                 E                                                 Ps  Informatik                                                                  E  Deutsch                                                                      E  Englisch                                                                     E                                                                     Ps                                                                     Pm  Geschichte                                                                 E
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fremdsprache* E
                            *  Wahlpflichtangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.