Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (323.11)
CH - SG

Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler

über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler
1 vom 16. April 1967
2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. April 1966
3 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
4 als Gesetz: Grundsatz Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

1 Der Staat gewährt Beiträge an Bau und Betrieb der öffentlichen Gemeindespitäler
5 von politischen Gemeinden und Ortsgemeinden.
2 An Neu- und Erweiterungsbauten und an deren Betrieb werden Beiträge ausgerichtet, wenn das Leistungsangebot mit dem kantonalen Leistungsauftrag übereinstimmt.
6 Baubeiträge Baubeiträge a) Voraussetzungen a) Voraussetzungen

Art. 2. Art. 2.

1 Baubeiträge an Gemeindespitäler
7 werden gewährt: a) für die Erstellung und die Einrichtung von Neu- und Erweiterungsbauten; b) für den Erwerb und die Umgestaltung von Gebäuden zu Spitalzwecken
8 ; c) für Umbauten und grössere Renovationen;
9 d) für umfassende Erneuerungen und Erweiterungen technischer und medizinischer Anlagen.
10 b) Ansatz b) Ansatz

Art. 3. Art. 3.

1 Der Staatsbeitrag beträgt 90 Prozent der anrechenbaren Nettokosten.
2 Als anrechenbare Nettokosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich der Bauzinsen
12 sowie der Kosten des Landerwerbes und der Erschliessung. Davon sind Bundesbeiträge, Staatsbeiträge auf Grund anderer Gesetze, gesetzlich gebundene Beiträge von Gemeinden und Korporationen sowie Verkaufserlöse abzuziehen.
3 Nicht anrechenbar sind: a) Kosten für Bauten, Einrichtungen und Anschaffungen, die zur Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrages nicht notwendig sind; b) Gebühren; c) Kosten des künstlerischen Schmuckes; d) Kosten, die offensichtlich auf unsorgfältige Projektierung oder Mängel in der Bauleitung zurückgehen.
13 c) Bemessung c) Bemessung

Art. 4. Art. 4.

14
1 d) zusätzlicher Beitrag d) zusätzlicher Beitrag

Art. 5. Art. 5.

15
1 e) Vorentscheide e) Vorentscheide

Art. 6. Art. 6.

1 Gemeinden, die Anspruch auf einen Beitrag erheben, haben vor Erstellung der Pläne in Verbindung mit den zuständigen Departementen
16 das Bedürfnis abzuklären und ein Raumprogramm aufzustellen.
2 Der Entscheid über das Bedürfnis, das Raumprogramm und die Wahl des Architekten bedürfen der Genehmigung der Regierung
17
.

Art. 8. Art. 8.

1 Der Grosse Rat beschliesst über die Genehmigung des Projektes und bewilligt den Kredit für den Staatsbeitrag.
2 Die Vorschriften über das Finanzreferendum
21 bleiben vorbehalten.
3 Übersteigen zufolge der Teuerung oder ausserordentlicher, nicht voraussehbarer Umstände die Kosten den Voranschlag, so beschliesst der Grosse Rat endgültig über die Bewilligung eines Nachtragskredites. h) Kontrolle h) Kontrolle

Art. 9. Art. 9.

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Arbeitsvergebung im Rahmen des Kostenvoranschlages und für die plangemässe Bauausführung zu sorgen.
2 Die Regierung
22 ist ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages den aus betrieblichen oder architektonischen Gründen allfällig erforderlichen baulichen Änderungen zuzustimmen, soweit dadurch das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestaltet wird.
3 Dem zuständigen Departement
23 steht das Aufsichtsrecht zu. In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet. Betriebsbeiträge Betriebsbeiträge a) Ansatz a) Ansatz

Art. 10. Art. 10.

24
1 b) Festsetzung b) Festsetzung
25

Art. 11. Art. 11.

1 Gemeinden, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, haben den Voranschlag
26 , allfällige Nachtragskredite
27 und die Rechnung der Regierung
28 zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Regierung
29 setzt den Staatsbeitrag nach Genehmigung der Rechnung fest. c) Kontrolle c) Kontrolle

Art. 12. Art. 12.

1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Voranschlag
30 , die Nachtragskredite
31 und das Rechnungswesen.
2 Sie unterbreitet der Verwaltungskommission des Gemeindespitals
32 und der Regierung
33 Bericht und Antrag. Zusätzliche Beiträge an politische Gemeinden Zusätzliche Beiträge an politische Gemeinden

Art. 12bis. Art. 12bis.

34
1 Übersteigt die jährliche Belastung einer politischen Gemeinde aus dem Globalkredit und der Amortisation anrechenbarer Baukosten 10 Prozent der einfachen Steuer der natürlichen Personen, so übernimmt der Staat die Hälfte des Mehrbetrages. Anrechnung Anrechnung

Art. 13. Art. 13.

35
1 Die Regierung
36 verfügt abschliessend über die Anrechnung von Ausgaben als Bau- oder als Betriebskosten
37 und die Berechnung der zusätzlichen Beiträge nach Art. 12bis dieses Gesetzes. Pflichten der Gemeinden Pflichten der Gemeinden

Art. 14. Art. 14.

1 Die Gemeinden, die Beiträge aufgrund dieses Gesetzes beziehen, sind verpflichtet: a)
38 eine Spitalkommission von fünf bis elf Mitgliedern einzusetzen, in welcher der Staat mit zwei bis drei Mitgliedern vertreten ist; b) die von der Regierung
39 festgesetzten und von ihr oder vom zuständigen Departement vereinbarten Taxordnungen
40 anzuwenden; c) die mikrobiologischen, die histopathologischen, die pathologisch- anatomischen und die medizinisch-chemischen Untersuchungen, die nicht
Zu Unrecht bezogene Staatsbeiträge sind zurückzuzahlen oder werden verrechnet.
2 Zweckentfremdete Beiträge können zurückgefordert werden. Die Regierung
44 beschliesst über den Umfang der Rückforderung. Sie berücksichtigt die Gründe der Zweckentfremdung.
45
3 Verstösst eine Gemeinde trotz Mahnung wiederholt gegen dieses Gesetz, so werden die Beiträge von der Regierung
46 gekürzt oder verweigert. Aufhebung bisherigen Rechtes Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 16. Art. 16.

1 Das Gesetz über die Beiträge des Staates an die Gemeindekrankenhäuser vom 13. Mai 1956
47 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 17. Art. 17.

1 Baubeiträge werden auf Grund dieses Gesetzes gewährt für Projekte, die nach dem 1. Januar 1967 genehmigt werden.
2 Betriebsbeiträge werden auf Grund dieses Gesetzes erstmals für das Betriebsjahr 1966 ausgerichtet. Finanzreferendum Finanzreferendum

Art. 18. Art. 18.

1 Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929
48 der Volksabstimmung zu unterstellen. Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 20. Juni 1986 Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 20. Juni 1986
49 II. Amortisationslasten einer Gemeinde aus Bauvorhaben, die vor dem 1. Januar
1987 bewilligt wurden, werden für die Berechnung zusätzlicher Beiträge gemäss Art. 12bis dieses Gesetzes berücksichtigt.
1 Geändert durch GesG .
2 nGS
5,
118; nGS 13-32. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Februar 1967; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am
16. April 1967; in Vollzug ab 17. April 1967. Geändert durch Art. 59 des GesG vom 28. Juni 1979, nGS 15-33 (sGS 311.1); NG vom 20. Juni 1986, nGS 21-130; Abschnitt II und III des IV. NG zum GesG vom 18. Juni 1998, nGS 33-68 (sGS 311.1); Art. 5 des GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom 13. Januar 2000, nGS 35-4 (sGS 320.10 ).
3 ABl
1966,
662.
4 sGS 111.1.
5 Geändert durch GesG .
6 Geändert durch IV. NG zum GesG .
7 Geändert durch GesG .
8 Geändert durch GesG .
9 Vgl. Art. 12 Abs. 1 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
10 Vgl. Art. 12 Abs. 2 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
11 Fassung gemäss NG.
12 Art. 3 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
13 Geändert durch IV. NG zum GesG .
14 Aufgehoben durch NG.
15 Aufgehoben durch NG.
16 Baudepartement und Gesundheitsdepartement; Art. 25 lit. e und Art.
26bis lit. a GeschR , sGS 141.3; Art. 1 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
22 Geändert durch IV. NG zum GesG .
23 Baudepartement; Art. 25 lit. e GeschR , sGS 141.3; Art. 13 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
24 Aufgehoben durch GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich.
25 Vgl. Art. 15 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
26 Art. 16 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
27 Art. 17 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
28 Geändert durch IV. NG zum GesG .
29 Geändert durch IV. NG zum GesG .
30 Art. 16 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
31 Art. 17 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
32 Geändert durch GesG .
33 Geändert durch IV. NG zum GesG .
34 Geändert durch GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich.
35 Fassung gemäss NG.
36 Geändert durch IV. NG zum GesG .
37 Vgl. Art. 12 Abs. 3 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
38 Fassung gemäss Art. 59 des GesG .
39 Geändert durch IV. NG zum GesG .
40 Vgl. Taxordnung der Spitäler und Psychiatrischen Kliniken, sGS 321.61.
41 Fassung gemäss Art. 59 des GesG .
42 Eingefügt durch Art. 59 des GesG .
43 Vgl. RRB über die Besoldungsansätze für das Staatspersonal im Jahr
1987, sGS 143.23.
44 Geändert durch IV. NG zum GesG .
45 Abs. 2 eingefügt durch NG.
46 Geändert durch IV. NG zum GesG .
47 nGS
1,
16.
48 nGS 11-105 (sGS 831.1; aufgehoben); Art. 10 aufgehoben durch Art. 62 lit. c RIG , sGS 125.1.
49 nGS 21-130.
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