Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen
                            Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der  Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und  an Hochschulen (Bauverordnung BwBG)  Vom 22. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende  Bildungsangebote (BwBG)  1  )  von der Regierung erlassen am 22.  Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche gemäss Ge  -  setz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) beitrags  -  berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Regierung übt die Aufsicht über die Subventionierung von Bauten aus und legt  die Höhe der Baubeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug dieser Verordnung im Bereich der  beruflichen Grundbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich der Höheren Berufsbildung und der Hochschulen obliegt der Vollzug  dem Amt für Höhere Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Hochbauamt wird für die bautechnische Prüfung beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  430.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesuchseingaben und -behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Phasen
                            1  Das Verfahren gliedert sich in der Regel in Phase I "Grundlagen/Raumprogramm"  und Phase II "Vorprojekt".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Phase I,
                            Grundlagen und Raumprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Phase I hat die Trägerschaft den Bedarf für das Bauvorhaben nachzuweisen. Die  dafür erforderlichen Unterlagen sind nach Vorgaben des zuständigen Amtes einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung des Bedarfs erfolgt, wenn insbesondere folgende Voraussetzun  -  gen erfüllt sind:  a)  der Bedarf aufgrund der Zahlen von Lernenden und Nutzenden ist nachgewie  -  sen;  b)  die Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infrastruktur  mit anderen Institutionen ist ausgeschlossen;  c)  die baulichen Defizite in Bezug auf das Angebot sind nachgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen und des Bedarfs genehmigt die Regierung  das Raumprogramm und erteilt die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen  Empfehlungen und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Genehmigung der Phase I wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren  die nötigen Unterlagen für die Anerkennung der Phase II (Vorprojekt) eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Phase II,
                            Vorprojekt und Beitragszusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf die von der Regierung genehmigte Phase I hat die Trägerschaft die für  das Vorprojekt erforderlichen Unterlagen nach Vorgaben des zuständigen Amtes ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung genehmigt das Vorprojekt, legt die beitragsberechtigten Kosten fest  und sichert den entsprechenden Kantonsbeitrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem  Bau begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beitragsberechtigung und Beitragsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsberechtigung
                            1  Folgende Ausgaben, die gemäss Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt  den Investitionen zugeordnet werden, sind beitragsberechtigt:  a)  die von der Institution für das Angebot benötigten Räume, Anlagen und Ein  -  richtungen sowie eine angemessene Raumreserve;  b)  Räume, die auch anderen Zwecken als jenen der Bildung gemäss dieser Ver  -  ordnung dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Bildung;  c)  Umbauten bestehender Räumlichkeiten, sofern dadurch eine wesentliche Ver  -  besserung eines ungenügenden Angebotes erfolgt;  d)  die Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten innerhalb des erforderlichen  Grundstückes, soweit sie für die Institution notwendig sind;  e)  die von der Institution in den subventionsberechtigten Räumen benötigten Be  -  triebseinrichtungen und Ausstattungen, die im Zusammenhang mit dem Bau  angeschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für den Erwerb des Grundstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anrechenbare Kosten
                            1  Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kennwerten oder des Kostenvor  -  anschlages ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragssatz und Beitragsleistung
                            1  Die Beiträge für Bauten betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten:  a)  *  bis zu 100  Prozent für Bauten, welche direkt der Ausbildung dienen;  b)  50 Prozent für die übrigen Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bauausführung und Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bauausführung
                            1  Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in zweckmässiger und fach  -  gemässer Ausführung subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Projektänderungen
                            1  Wesentliche Änderungen am Bauvorhaben sowie Änderungen, welche eine Anpas  -  sung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem zuständigen Amt un  -  verzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entspre  -  chendes Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragszahlung
                            1  Zur   Beitragszahlung   und   Bauabrechnung   sind   die   erforderlichen   Unterlagen  gemäss Vorgaben des zuständigen Amtes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzahlungen werden aufgrund des Baufortschrittes auf Gesuch der Trägerschaft  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlusszahlung wird nach Prüfung der Bauabrechnung sowie der dazugehören  -  den Unterlagen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorzeitige Baufreigabe
                            1  Sind nicht voraussehbare Bauarbeiten unverzüglich vorzunehmen, kann die Regie  -  rung unter dem Vorbehalt der Beitragsgewährung ausnahmsweise eine vorzeitige  Baufreigabe erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Änderung bisherigen Rechts 1 )
Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Ge  -  suche gilt das Verfahren nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2012  01.08.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1, a)  geändert  2015-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.05.2012  01.08.2012  Erstfassung  -