Beschluss betreffend die Kollekten
Beschluss betreffend die Kollekten vom 20.09.1946 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf Artikel 13 des freiburgischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch; in Erwägung: angesichts der grossen Anzahl an Kollekten, die im Kanton durchgeführt werden, ist eine Regelung und Kontrolle dieser Aufrufe an die öffentliche Freigebigkeit angezeigt; auf Antrag der Justiz- und Polizeidirektion, beschliesst:
Art. 1 Begriff
1 Kollekten jeder Art, seien es Geld- oder Naturalsammlungen zugunsten von wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sind bewilligungspflichtig.
Art. 2 Ausnahmen
1 Sind nicht als Kollekten im Sinne dieses Beschlusses zu betrachten:
a) der Einzug von Mitgliederbeiträgen, der Aufruf um Geldbeträge und andere ähnliche Handlungen seitens ordnungsgemäss konstituierter Vereine gegenüber ihren Mitgliedern;
b) Kollekten in Kultusgebäuden;
c) Kollekten von ordnungsgemäss konstituierten Vereinen während oder am Schlusse eigener Veranstaltungen, im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der betreffenden Veranstaltungen des Vereins.
Art. 3 Bewilligung
1 Niemand darf im Kanton eine Kollekte vorbereiten oder durchführen, ohne zuvor die Bewilligung des Amts für Gewerbepolizei (das Amt) eingeholt zu haben. Es können nur Kollekten für eine wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bewilligt werden.
2 Findet die Kollekte innerhalb einer einzigen Gemeinde statt, so wird die Be - willigung durch den Gemeinderat, der die Vorschriften dieses Beschlusses befolgt, erteilt.
Art. 4 Gesuche
1 Jedes Gesuch ist wenigstens einen Monat vor Beginn der Kollekte mit dem Vorbericht des Gemeinderates und des Oberamtes an das Amt zu richten. Es hat folgendes zu erwähnen:
a) das Werk, um das es sich handelt, das seit mindestens zwei Jahren im Kanton niedergelassen sein muss;
b) den Namen einer als verantwortlich bezeichneten natürlichen Person, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton ihren tatsächlichen und or - dentlichen Wohnsitz hat;
c) den Zweck der Kollekte;
d) den Namen und den Wohnsitz des verantwortlichen Veranstalters;
e) die Namen sämtlicher Einsammler;
f) den Kreis der Personen, an die die Kollekte sich richtet, und das Gebiet, auf das sie beschränkt ist;
g) die Dauer und den vorgesehenen Zeitpunkt;
h) den Plan der Kollekte, den Voranschlag und den Verteilungsplan des Ertrages;
i) die Rechnung des Werkes für das Vorjahr, mit Einzelheiten über Ein - nahmen und Ausgaben.
2 Das Gesuch ist vom Nutzniesser und vom Veranstalter zu unterzeichnen.
3 Das Amt kann weitere nützliche Auskünfte einfordern.
Art. 5 Verweigerung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird verweigert:
a) wenn der wohltätige und gemeinnützige Zweck nicht eindeutig hervor - gehen;
b) wenn bezüglich des genussberechtigten Werkes oder bezüglich der Ver - wendung der eingesammelten Beträge Zweifel oder Verwechslungen bestehen;
c) wenn im selben Jahre bereits eine Kollekte zugunsten desselben Werkes bewilligt wurde;
d) wenn das genussberechtigte Werk oder die als verantwortlich bezeich - neten Personen auf Grund ihrer Vergangenheit nicht genügend Gewähr bieten, namentlich in finanzieller Hinsicht, oder wenn anlässlich einer früheren Kollekte die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wur - den;
e) wenn die in Aussicht genommenen Massnahmen oder die Honorierung der Veranstalter oder seiner Hilfskräfte in keinem Verhältnis stehen zur Bedeutung der Kollekte;
f) wenn es angesichts der herrschenden Verhältnisse nicht angezeigt er - scheint, die Zahl der Kollekten zu vermehren.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn Tatsachen auftreten oder nachträglich bekannt werden, deren Kenntnis die Verweigerung der Bewilligung zur Folge gehabt hätte.
Art. 6 Bewilligung
1 Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Er - messen des vom Nutzniesser der Kollekte verfolgten Zweckes fest.
2 Die Dauer einer Kollekte beträgt in der Regel 15 Tage; sie darf einen Monat nicht übersteigen.
3 Die Kollekten dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr stattfinden.
4 Jeder Einsammler hat das vom Amt ausgestellte amtliche Sammelheft zu führen.
Art. 7 Rechnungsablage
1 Der Veranstalter einer Kollekte hat die Sammelhefte innert der vom Amt festgesetzten Frist zur Kontrolle vorzulegen.
2 Es kann die Vorweisung weiterer Belege verlangt werden.
3 Die Veranstalter der Kollekte haben zu entrichten:
a) eine Gebühr von 2 Franken pro Sammelheft, Stempelgebühr inbegrif - fen;
b) eine Sammelgebühr von 1 % des Ertrages der Kollekte.
Art. 8 Blumenverkauf
1 Für das Anbieten von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen auf öf - fentlichen Strassen oder in den Häusern ist vorgängig eine Bewilligung des Amts einzuholen.
2 Die Vorschriften des Artikels 4 (mit Ausnahme des Buchstabens e), 5, 7 und 10 sind anwendbar.
Art. 9 Bewilligung
1 Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Er - messen des von den Nutzniessern verfolgten Zweckes fest.
2 In der Regel wird diese Bewilligung auf zwei Tage beschränkt.
Art. 10 Veranstalter
1 Wer sich gewerbsmässig, gegen Entschädigung und im Dienste Dritter mit der Veranstaltung von Kollekten befassen will, hat zunächst die Bewilligung des Amts einzuholen.
2 Die Bewilligung wird volljährigen, im Genusse der bürgerlichen Ehrenrech - te stehenden Personen, die aufgrund vorgewiesener Schriftstücke gut beleum - det sind und hinreichende finanzielle Gewähr bieten, erteilt.
3 Kantonsfremde haben seit mindestens zwei Jahren im Genusse einer Nie - derlassungsbewilligung auf freiburgischem Kantonsgebiet zu sein.
4 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
5 Sie kann entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen zum Vorschein kommen, die die Erteilung der Bewilligung verhindert hätten, wenn der Ver - anstalter bei der Durchführung einer Kollekte zu Klagen Anlass gegeben oder wenn er die festgesetzten Bedingungen nicht einhält.
Art. 11 Einsammler
1 Wer als Einsammler angestellt zu werden wünscht, hat im Genusse einer Bewilligung des Amts zu stehen.
2 Die Bewilligung wird im Kanton wohnhaften Personen, die gut beleumdet sind, erteilt.
3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar; sie ist auf jede Auf - forderung hin vorzuweisen.
4 Sie kann jederzeit entzogen werden.
Art. 12 Kinder
1 Wer zum Verkauf von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen schul - pflichtige Kinder heranzieht, hat bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten eine Bewilligung einzuholen. Die Mitwirkung von Mäd - chen unter 12 Jahren ist nicht erlaubt.
2 Findet der Verkauf nur in der Gemeinde statt, so hat die Schulkommission ihr Einverständnis zu erklären.
3 Es ist untersagt, sich zwecks Erfassung von jugendlichen Verkäufern direkt an die Lehrerschaft zu wenden.
4 Die Veranstalter haben sich zu verpflichten, die jugendlichen Verkäufer zu überwachen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder weder Privathäuser noch Wirtshäuser aufsuchen.
5 Schulpflichtige Kinder können sich nicht während der Schulstunden an der - artigen Verkäufen beteiligen.
6 Widerhandlungen gegen diese Vorschrift haben für die Veranstalter, unbe - schadet der Strafmassnahmen des Artikels 14, das Verbot des Aufrufes an die Mitwirkung von Kindern bei einem späteren Verkauf zur Folge.
Art. 13 Beschwerde
1 Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 14 Strafen
1 Unbeschadet der in diesem Beschluss vorgesehenen administrativen Straf - massnahmen, haben Widerhandelnde die im Strafgesetzbuch und dessen kantonalem Einführungsgesetz vorgesehenen Strafen zu gewärtigen.
Art. 15
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck her - auszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1946 Erlass Grunderlass 20.09.1946 BL/AGS 1946 f 59 / d 60
03.12.1991 Art. 13 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 11 geändert 01.01.2003 2003_054
18.12.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_129
08.04.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.1946 20.09.1946 BL/AGS 1946 f 59 / d 60
Art. 3 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 7 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 8 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 9 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 10 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 11 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 13 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
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