Vereinbarung über den Besuch des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
über den Besuch des kantonalen Arbeits- und über den Besuch des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. aus dem Kanton Appenzell A.Rh. vom 3. April 1973
1 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. unter den gleichen Bedingungen wie St.Galler Schülerinnen in das kantonale Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen aufzunehmen
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2 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. sind den Schülerinnen aus dem Kanton St.Gallen gleichgestellt
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Art. 2. Art. 2.
1 Die Seminaristinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh., welche die Abschlussprüfung am kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.
Art. 3. Art. 3.
1 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen kein Schulgeld.
Art. 4. Art. 4.
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet an die Betriebskosten des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen für jede aus seinem Gebiet stammende Schülerin einen jährlichen Beitrag, der 80 Prozent der Leistungen des Kantons St.Gallen für die kantonseigenen Schülerinnen entspricht. Bau- und Amortisationskosten werden bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
Art. 5. Art. 5.
1 Die Verwaltung des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen stellt dem Kanton Appenzell A.Rh. jeweils anfangs Juli eine Rechnung zu, die basiert auf: a) dem Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres, b) den Schülerlisten des laufenden Semesters, c) den Listen der Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. des laufenden Semesters.
2 Stichtag für die jeweilige Festlegung der im Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen befindlichen Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. ist der 30. Juni. Später ein- und austretende Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Kantons Appenzell A.Rh. für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung
4 des Kantons St.Gallen bis Ende September überwiesen.
Art. 6. Art. 6.
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprüfungen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar mit einer Vertretung beizuwohnen. Er ist ferner berechtigt, am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
Art. 7. Art. 7.
1 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Art. 8. Art. 8.
Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, sGS 215.552.1.
3 Vgl. Art. 41 ff. MSG , sGS 215.1.
4 Nunmehr Finanzverwaltung.
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