Verordnung über die Diplomstudiengänge Industrial Design und Medienkunst
                            1  Verordnung  über die Diplomstudiengänge Industrial Design  und Medienkunst (AFHV Industrial Design und  Medienkunst)  Vom 10. Juli 2002  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs.  3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen  Fachhochschulgesetzes   1)   sowie § 11 Abs. 1, 2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errich  tung  und  Organisation  der  Fachhoch-  schule   Aargau   Nordwestschweiz  (Fachhochschuldekret,   AFHD)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2001
                            2)  ,  beschliesst:  I. Diplomstudiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            1  zeitstudien  angeboten  und  dauern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Hauptstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110  Form und Daue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 2
                            1   In das erste Semester wird aufgenommen, wer sich ausweist über  a)     den  Erwerb  einer  eidgenössisch  an  erkannten  gestalterischen  Berufs-  maturität oder  b)    den Erwerb einer anderen eidgenö  ssisch anerkannten Berufsmaturität  bzw. einer anerkannten gymnasiale  n Maturität sowie eine mindestens  einjährige  geregelte  und  qualifiz  ierende  Berufserfahrung  auf  dem  Gebiet    der    gewählten    Studienri  chtung    oder    die    erfolgreiche  Absolvierung eines einjährigen ge  stalterischen Vorkurses oder  c)    eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung sowie  d)    das Bestehen der Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nachweise  gemäss  Absatz  1  lit.  a–c  müssen  vor  der  Eignungsprü-  fung erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Studiengang  Medienkunst  ka  nn  ausnahmsweise  vom  Nachweis  einer  Berufserfahrung  auf  gestalterisc  hem  Gebiet  respektive  vom  Besuch  eines  gestalterischen  rden,  wenn  eine  ausser-  ordentliche künstlerische Begabung  nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Eignungsprüfung  gemäss  §  2  lit.  d  erste Teil besteht in der Vorlage von  Arbeitsproben. Der zweite Teil bein-  haltet   eine   Hausaufgabe,   deren  Präsentation   und   ein   persönliches  Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eignungsprüfung  ist  bestanden,  wenn  in  jedem  der  beiden  Prü-  fungsteile eine genügende Leistung erbracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Eignungsprüfung kann einmal, frühestens nach Ablauf eines Jahres,  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Wer  die  Voraussetzungen  gemäss  §  2  Abs.  1  lit.  a–c  nicht  erfüllt,  hat  sich  neben  dem  Bestehen  der  Eignungs  prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  erste Semester auszuweisen über  a)    eine mindestens dreijährige  Ausbildung auf Sekundarstufe II und  b)    über eine geregelte und qualifizie  rende Berufserfahrung auf gestalte-  rischem Gebiet von minde  stens einem Jahr Dauer oder die Absolvie-  rung eines einjährigen gesta  lterischen Vorkurses sowie  c)    das Bestehen einer Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ung in Fächern erlassen, in denen  eine gleichwertige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   einen laufenden  Diplomstudiengang  ist  der  Nachweis  einer  dem  entsprechenden  Semester  gleichwertigen  Vorbildung und Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG erbrach  t wird, ist eine Aufnahmeprüfung  zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Inhalt  und  Umfang  der  Prüfung  auf  Grund der Besonderheite  n des Einzelfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Über  die  Aufnahme  in  einen  Studie  ngang  entscheidet  die  Departements-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Studienplanung, Leistungs beurteilungen, Prüfungen,
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  im  2.  und  6.  Semester  ein  Studien-  planungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   eine Auseinandersetzung mit den  persönlichen   Studien-   und   Berufsziel  en   sowie   die   Beratung   bei   der  Erstellung des indivi  duellen Studienplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  nungspunkte  (credits)  nach  Massgabe  des  European  Credit  Transfer  Sys-  tems  (ECTS-Richtlinien,  Anhang  2)  vergeben.  Bei  den  in  Anhang  1  bezeichneten   Modulbereichen   erfo  lgt   die   Vergabe   der   Anrechnungs-  punkte nur bei genügenden Studienleistungen.  Aufnahme  Studierender in  einen laufenden  Studiengang  Hospitierende  Zuständigkeit  Studienplanungs-  gespräch  ECTS-Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewertung  der  Studienleistungen  pean Credit Transfer Systems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Beurteilungsperioden sind:  a)    das 1. und 2. Semester;  b)    das 3. und 4. Semester;  c)    das 5., 6. und 7. Semester;  d)    das 8. Semester (Diplomsemester).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Die Prüfungen werden studi  enbegleitend durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jeweiligen Prüfungsteile bestimmt Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Für die Erlangung des Diploms ist eine
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Promotionen
§ 13
                            Promotionen  berechtigen  zur  Fortse  tzung  des  Studiums  bz  w.  bestätigen  dessen erfolgreic  hen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die Departementsleitung entscheidet au  f Antrag der Dozierenden, welche  die  betreffenden  Studierenden  währ  end  der  Beurteilungsperiode  unter-  richtet  haben,  bezüglich  jeder  Beur  teilungsperiode  über  die  Erteilung  der  Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Wird  eine  Promotion  nicht  erte  ilt,  können  die  nicht  bestandenen  Stu-  dienteile einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden wiederholte Studienteile nich  t bestanden, erfolgt der Ausschluss  aus dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vordiplom, Praktikums- bzw. Auslandsemester, Diplom
§ 17
                            Am Ende des 2. Semesters wi  rd ein Vordiplom erteilt, wenn  a)     für  alle  Studienleistungen  im  summe von 60 Anrechnungspunkten (credits) nachgewiesen wird und  b)    ein  Nachweis  über  das  in  An  spruch  genommene  Studienplanungs-  gespräch vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Der Eintritt in das Praktikums- bzw.  Auslandsemester wird gewährt, wenn  a)     für  alle  Studienleistungen  am  E  nde  des  4.  Semesters  insgesamt  die  Mindestsumme von 120 Anrechnungspunkten   (credits) nachgewiesen  wird und  b)     eine  schriftliche  Zusage  für  ei  n  Praktikums-  bzw.  Auslandsemester  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Der Eintritt in das Diplomse  mester wird gewährt, wenn  a)     für  alle  Studienleistungen  am  E  nde  des  7.  Semesters  insgesamt  die  Mindestsumme von 210 Anrechnungspunkten   (credits) nachgewiesen  wird und  b)    der  Nachweis  über  das  im  6.  Semester  in  Anspruch  genommene  Studienplanungsgespräch vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  m Diplom abge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  alle  Studienleistungen  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    die  Leistungen  der  Diplomprüfung  doppelt, die Prüfungsleistungen des Ha  uptstudiums einfach gewichtet.  II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1)
                            Die Studierenden sowie Hospitierenden  entrichten ein persönliches Studi-  engeld von Fr. 700.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 336).  Vordiplom  Eintritt in das  Praktikums- bzw.  Auslandsemester  Eintritt in das  Diplomsemester  Diplo  m  Persönliches  Studiengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Studierende und Hospitierende, die ih  ren stipendienrechtlichen Wohnsitz  im   Sinne   der   Fachhoc  hschulvereinbarung   1)  Aargau  haben  und  für  welche  kein  anderer  Kanton  auf  Grund  einer  Ver-  einbarung  zu  Lastenausgleichszahlungen  verpflichtet  ist,  entrichten  ein  zusätzliches  Studiengeld    gemäss  dem  jeweils  ge  hochschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende   einer   ausländischen  Hochschule,   die   im   Rahmen   ihres  dortigen    Studiums    einzelne    Studi  enteile    der    Diplomstudiengänge  Industrial   Design   oder   Medienkunst  an   der   Fachhochschule   Aargau  Nordwestschweiz  absolvieren,  entricht  en  ein  zusätzliches  Studiengeld  in  dem  Umfang,  als  die  Gebühren  an  di  eser  ausländischen  Hochschule  das  persönliche   Studiengeld     gemäss   §   21   übersteigen,   höchstens   jedoch  Fr. 3'000.– pro Semester.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsgebühr  für  die  Aufnahme-,  Eignungs-  und  für  die  Schluss-  prüfung  beträgt  jeweils  Fr.  300.–.  Sie  ist  auch  bei  einer  allfälligen  Wie-  derholung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Die  Einschreibegebühren  werden  be  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. Oktober 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Interkantonale Fachhochschulverei  nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 1998 (SAR 426.030)
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 336).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang 1  I. Studienordnungen Industria  l Design und Medienkunst  Modulbereiche                                       Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                1.+2. 3.+4. 5.
6.+7. 8.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  21          24                    30          25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Designwissenschaft  Kunst- und Medienwissenschaft  Ergänzende Bezugswissenschaften  und Philosophie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  6            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  23           6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   4)          5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  60  30  60  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  120  150  210  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Praktikums- bzw. Auslandssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Diplomsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Prüfungsrelevante Module mit obligatorischen Anrechnungspunkten  und Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Eine schriftliche Hausarbeit erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Variable Gewichtung der Anrechnungspunkte zwischen T-, M- und  F-Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Zwei schriftliche Hausarbeite  II. Prüfungsmodule  Vordiplom Ende 2. Semester  –    studienbegleitende    Prüfungs  leistungen in 4 P-Modulen  –    studienbegleitende    Prüfungs  leistungen in 4 T-Modulen  –    studienbegleitende    Prüfungs  leistungen in 3 M-Modulen  –    studienbegleitende    Prüfungs  leistungen in 8 F-Modulen  –    studienbegleitende    Prüfungs  leistungen in 1 E-Modul  Diplom  Diplomprüfung bestehend aus  –    Diplomarbeit in Form eines ge  stalterischen bz  w. künstlerischen  Werkes und  –    theoretisch reflektierende schrif  tliche Ausarbeitung über das Thema  der Diplomarbeit und  –    Präsentation und Diskussion der  Diplomarbeit und der schriftlichen  Ausarbeitung.  Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.