Verordnung über die Diplomstudiengänge Industrial Design und Medienkunst
1 Verordnung über die Diplomstudiengänge Industrial Design und Medienkunst (AFHV Industrial Design und Medienkunst) Vom 10. Juli 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes 1) sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errich tung und Organisation der Fachhoch- schule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom
18. Dezember 2001
2) , beschliesst: I. Diplomstudiengänge
1. Allgemeines
§ 1
1 zeitstudien angeboten und dauern
8 Semester.
2 als Hauptstudium.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Form und Daue r
2. Aufnahme
§ 2
1 In das erste Semester wird aufgenommen, wer sich ausweist über a) den Erwerb einer eidgenössisch an erkannten gestalterischen Berufs- maturität oder b) den Erwerb einer anderen eidgenö ssisch anerkannten Berufsmaturität bzw. einer anerkannten gymnasiale n Maturität sowie eine mindestens einjährige geregelte und qualifiz ierende Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienri chtung oder die erfolgreiche Absolvierung eines einjährigen ge stalterischen Vorkurses oder c) eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung sowie d) das Bestehen der Eignungsprüfung.
2 Die Nachweise gemäss Absatz 1 lit. a–c müssen vor der Eignungsprü- fung erbracht werden.
3 Beim Studiengang Medienkunst ka nn ausnahmsweise vom Nachweis einer Berufserfahrung auf gestalterisc hem Gebiet respektive vom Besuch eines gestalterischen rden, wenn eine ausser- ordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.
§ 3
1 Die Eignungsprüfung gemäss § 2 lit. d erste Teil besteht in der Vorlage von Arbeitsproben. Der zweite Teil bein- haltet eine Hausaufgabe, deren Präsentation und ein persönliches Gespräch.
2 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prü- fungsteile eine genügende Leistung erbracht wurde.
3 Die Eignungsprüfung kann einmal, frühestens nach Ablauf eines Jahres, wiederholt werden.
§ 4
1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a–c nicht erfüllt, hat sich neben dem Bestehen der Eignungs prüfung für die Aufnahme in das erste Semester auszuweisen über a) eine mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II und b) über eine geregelte und qualifizie rende Berufserfahrung auf gestalte- rischem Gebiet von minde stens einem Jahr Dauer oder die Absolvie- rung eines einjährigen gesta lterischen Vorkurses sowie c) das Bestehen einer Aufnahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
3
3 ung in Fächern erlassen, in denen eine gleichwertige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.
§ 5
1 einen laufenden Diplomstudiengang ist der Nachweis einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung und Erfahrung.
2 tungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG erbrach t wird, ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
3 den.
4 Inhalt und Umfang der Prüfung auf Grund der Besonderheite n des Einzelfalles.
§ 6
Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.
§ 7
Über die Aufnahme in einen Studie ngang entscheidet die Departements- leitung.
3. Studienplanung, Leistungs beurteilungen, Prüfungen,
Diplomarbeit
§ 8
1 im 2. und 6. Semester ein Studien- planungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
2 eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Studien- und Berufsziel en sowie die Beratung bei der Erstellung des indivi duellen Studienplans.
§ 9
1 nungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Sys- tems (ECTS-Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Bei den in Anhang 1 bezeichneten Modulbereichen erfo lgt die Vergabe der Anrechnungs- punkte nur bei genügenden Studienleistungen. Aufnahme Studierender in einen laufenden Studiengang Hospitierende Zuständigkeit Studienplanungs- gespräch ECTS-Richtlinien
2 Die Bewertung der Studienleistungen pean Credit Transfer Systems.
§ 10
Beurteilungsperioden sind: a) das 1. und 2. Semester; b) das 3. und 4. Semester; c) das 5., 6. und 7. Semester; d) das 8. Semester (Diplomsemester).
§ 11
1 Die Prüfungen werden studi enbegleitend durchgeführt.
2 Die jeweiligen Prüfungsteile bestimmt Anhang 1.
§ 12
Für die Erlangung des Diploms ist eine
4. Promotionen
§ 13
Promotionen berechtigen zur Fortse tzung des Studiums bz w. bestätigen dessen erfolgreic hen Abschluss.
§ 14
Die Departementsleitung entscheidet au f Antrag der Dozierenden, welche die betreffenden Studierenden währ end der Beurteilungsperiode unter- richtet haben, bezüglich jeder Beur teilungsperiode über die Erteilung der Promotion.
§ 15
1 Wird eine Promotion nicht erte ilt, können die nicht bestandenen Stu- dienteile einmal wiederholt werden.
2 Werden wiederholte Studienteile nich t bestanden, erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.
§ 16
Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
5
5. Vordiplom, Praktikums- bzw. Auslandsemester, Diplom
§ 17
Am Ende des 2. Semesters wi rd ein Vordiplom erteilt, wenn a) für alle Studienleistungen im summe von 60 Anrechnungspunkten (credits) nachgewiesen wird und b) ein Nachweis über das in An spruch genommene Studienplanungs- gespräch vorliegt.
§ 18
Der Eintritt in das Praktikums- bzw. Auslandsemester wird gewährt, wenn a) für alle Studienleistungen am E nde des 4. Semesters insgesamt die Mindestsumme von 120 Anrechnungspunkten (credits) nachgewiesen wird und b) eine schriftliche Zusage für ei n Praktikums- bzw. Auslandsemester vorliegt.
§ 19
Der Eintritt in das Diplomse mester wird gewährt, wenn a) für alle Studienleistungen am E nde des 7. Semesters insgesamt die Mindestsumme von 210 Anrechnungspunkten (credits) nachgewiesen wird und b) der Nachweis über das im 6. Semester in Anspruch genommene Studienplanungsgespräch vorliegt.
§ 20
1 m Diplom abge schlossen.
2 r alle Studienleistungen insgesamt
240 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
3 die Leistungen der Diplomprüfung doppelt, die Prüfungsleistungen des Ha uptstudiums einfach gewichtet. II. Studiengelder und Gebühren
§ 21 1)
Die Studierenden sowie Hospitierenden entrichten ein persönliches Studi- engeld von Fr. 700.– pro Semester.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 336). Vordiplom Eintritt in das Praktikums- bzw. Auslandsemester Eintritt in das Diplomsemester Diplo m Persönliches Studiengeld
§ 22
1 Studierende und Hospitierende, die ih ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 1) Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studiengeld gemäss dem jeweils ge hochschulvereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studi enteile der Diplomstudiengänge Industrial Design oder Medienkunst an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz absolvieren, entricht en ein zusätzliches Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an di eser ausländischen Hochschule das persönliche Studiengeld gemäss § 21 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester. 2)
§ 23
1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
2 Die Prüfungsgebühr für die Aufnahme-, Eignungs- und für die Schluss- prüfung beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wie- derholung zu entrichten.
§ 24
1 Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten. III. Schlussbestimmungen
§ 25
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Oktober 2002 in Kraft.
1) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
4. Juni 1998 (SAR 426.030)
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 336).
7 Anhang 1 I. Studienordnungen Industria l Design und Medienkunst Modulbereiche Semester
1.+2. 3.+4. 5.
6.+7. 8.
2)
3) 21 24 30 25
3) Designwissenschaft Kunst- und Medienwissenschaft Ergänzende Bezugswissenschaften und Philosophie
8 4)
3) 6 6
3) 23 6
10
2 4) 5
60 60 30 60 30
60 120 150 210 240
1) Praktikums- bzw. Auslandssemester
2) Diplomsemester
3) Prüfungsrelevante Module mit obligatorischen Anrechnungspunkten und Noten
4) Eine schriftliche Hausarbeit erforderlich
5) Variable Gewichtung der Anrechnungspunkte zwischen T-, M- und F-Modulen
6) Zwei schriftliche Hausarbeite II. Prüfungsmodule Vordiplom Ende 2. Semester – studienbegleitende Prüfungs leistungen in 4 P-Modulen – studienbegleitende Prüfungs leistungen in 4 T-Modulen – studienbegleitende Prüfungs leistungen in 3 M-Modulen – studienbegleitende Prüfungs leistungen in 8 F-Modulen – studienbegleitende Prüfungs leistungen in 1 E-Modul Diplom Diplomprüfung bestehend aus – Diplomarbeit in Form eines ge stalterischen bz w. künstlerischen Werkes und – theoretisch reflektierende schrif tliche Ausarbeitung über das Thema der Diplomarbeit und – Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit und der schriftlichen Ausarbeitung. Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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