Beteiligung des Kantons Graubünden am Neu-Technikum Buchs
Beteiligung des Kantons Graubünden am Neu- Technikum Buchs Grossratsbeschluss vom 1. Juni 1967
1 )
1. Der Kanton Graubünden tritt der Vereinbarung über das Neu-Tech- nikum Buchs
2 ) gemäss Entwurf der beteiligten Regierungen vom 18. August, 22. September und 9. November 1964 bei.
2. Der Kanton übernimmt die ihm n ach der Vereinbarung zufallenden Bau- und Betriebsbeiträge, insb esondere einen Baubeitrag von
3 285 100 Franken zuzüglich nachweisbar durch allfällige Bauteue- rung seit September 1966 veru rsachter Mehrkosten.
3.
3 )
4. Dieser Beschluss wird de r Volksabstimmung unterbreitet
4 ) , sobald der Kanton St. Gallen die Verein barung definitiv angenommen hat.
5. Die Regierung vollzieht diesen Beschluss und unterzeichnet die Vereinbarung namens des Kantons.
1) B vom 10. April 1967, 3; GRP 1967, 111, 122
2) BR 430.510
3) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
4) Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. April 1968
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