Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wir... (217.618)
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Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften * vom 5. Juni 1957 (Stand 3. November 1997) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen - schaften im Einvernehmen mit der Kommission für Schweizerische Verwaltungskurse erlässt auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar
1955 1 * folgende Satzung:
2 A. Wesen und Zweck (1.)
Art. 1
1 Die Schweizerischen Verwaltungskurse werden von der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Verbindung mit dem Bund, den Kanto - nen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und gemeinnützigen Organisationen und un - ter Fühlungnahme mit den Personalverbänden abgehalten. *
Art. 2
1 Die Kurse bezwecken die Erörterung von wichtigen die Öffentlichkeit interessie - renden Problemen und die fachliche Fortbildung von Personen, die in der öffentli - chen Verwaltung hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sind oder mit ihr zusammenarbeiten.
1 sGS 217.11 .
2 nGS 1, 112. Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Juni 1957, in Vollzug ab 15. Juni 1957.
B. Mitgliedschaft (2.)
Art. 3
1 Mitglieder der Verwaltungskurse sind: a) der Bund, b) die beigetretenen Kantone, c) die beigetretenen Bezirke, Kreise und Gemeinden, d) die beigetretenen Personalverbände, e) die beigetretenen gemeinnützigen Organisationen.
Art. 4
1 Als jährlicher Mitgliederbeitrag werden geleistet: a)
3
1. durch den Bund, den Kanton St.Gallen und die anderen grösseren Kantone: je Fr. 400.–
2. durch die übrigen Kantone nach Massgabe der Einwohnerzahl: je Fr. 50.– bis Fr. 300.– b) durch die Bezirke, Kreise und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
1. bis 5000: je Fr. 20.–
2. über 5000 bis 10 000: je Fr. 40.–
3. über 10 000 bis 20 000: je Fr.
4. über 20 000: je Fr. 100.– bis Fr. 200.– c) durch die Personalverbände nach Vereinbarung: je Fr. 20.– bis Fr. 100.– d) durch die gemeinnützigen Organisationen nach Vereinbarung mindestens: je Fr. 50.– C. Organisation (3.)
Art. 5
1 Organe der Verwaltungskurse sind: a) die Kommission für Verwaltungskurse als oberstes Organ, b) der Ausschuss der Personalverbände als beratendes Organ, c) * das Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ausführendes Organ.
2 Die Befugnisse der Organe der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozial - wissenschaften ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. *
3 Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a und b nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
Art. 6
1 In die Kommission für Verwaltungskurse entsenden je einen Vertreter: a) der Bund, die Kantone, die Stadt St.Gallen und jeder Bezirk oder Kreis; b) je zwei Gemeinden der grösseren und mittleren Kantone und je eine Gemeinde der kleineren Kantone auf die Dauer von zwei Jahren; die Reihen - folge der Gemeinden wird durch die Kommission bestimmt; c) der Ausschuss der Personalverbände; d) die gemeinnützigen Organisationen; e) das Institut für Verwaltungskurse.
2 Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundes, bei seiner Ver - hinderung der Vertreter des Kantons St.Gallen.
Art. 7
1 Der Ausschuss der Personalverbände setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der beigetretenen Verbände. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Ausschuss selbst gewählt.
Art. 8
1 Das Institut für Verwaltungskurse wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder vom Senat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen - schaften aus den Dozenten gewählt werden. *

Art. 8 bis

*
1 Die Direktion besteht aus einem bis drei vom Universitätsrat gewählten Dozenten der Universität St.Gallen. D. Kurse (4.)
Art. 9
1 Die einzelnen Verwaltungskurse, deren Dauer sich nach dem Bedarf richtet, ha - ben jeweils ein sachlich umgrenztes Verwaltungsgebiet oder Verwaltungsproblem zum Gegenstand.
2 Als Vortragende werden Hochschuldozenten und bewährte Praktiker bestellt.
3 Die Vorträge werden ergänzt durch Aussprachen und Besichtigungen.
Art. 10
1 Über die Abhaltung der einzelnen Kurse beschliesst das Institut für Verwaltungs - kurse auf Grundlage der Ermächtigung durch die Kommission. Die Vortragenden werden durch das Institut bestellt.
Art. 11
1 Die Kosten der Verwaltungskurse bestreitet die Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus einem von der übrigen Hochschulver - waltung getrennten Fond für Verwaltungskurse. *
2 Als Einnahmen fliessen in diesen Fond: a) die Mitgliederbeiträge, b) die Gebühren der Kursteilnehmer, c) ausserordentliche Zuwendungen.
3 Die Teilnehmergebühren werden für jeden Kurs besonders bestimmt. Sie sollen grundsätzlich die Kosten des Kurses decken.
4 Teilnehmer, die im Dienste einer angeschlossenen Verwaltung stehen oder einem beigetretenen Personalverband oder einer beigetretenen gemeinnützigen Organi - sation angehören, zahlen eine ermässigte Gebühr.
Art. 12
1 Der Fond für Verwaltungskurse wird von dem Institutsausschuss verwaltet. Die abgeschlossene Rechnung wird der Kommission zur Kenntnis und dem Hoch - schulrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Rechnungsprüfung obliegt der Finanz - kontrolle der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. * E. Inkrafttreten der Satzung (5.)
Art. 13
1 Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen in Kraft. Sie ersetzt jene vom 28. März 1938. 4
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 112 05.06.1957 15.06.1957 Erlasstitel geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe Ingress geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 1, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 5, Abs. 2 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 8, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 8, Abs. 1 geändert 33-4 03.11.1997 keine Angabe

Art. 8 bis

eingefügt 33–4 03.11.1997 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

Art. 12, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.06.1957 15.06.1957 Erlass Grunderlass 1, 112
06.07.1962 keine Angabe Erlasstitel geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Ingress geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 2, 368
03.11.1997 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 33-4
03.11.1997 keine Angabe Art. 8 bis eingefügt 33–4
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