Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Kindergartenstufe (426.751)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Kindergartenstufe

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Kindergartenstufe (AFHV Kindergartenstufe) Vom 18. Februar 2003 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4 sowie 16 Abs. 3 des Aargauischen Fachhoch- schulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 1) sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Aargau Nordwestschweiz (Fac

18. Dezember 2001 2) ,

beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

1 uert als Vollzeitstudium drei Jahre und wird mit integrierter Praxisausbildung angeboten.
2 rt, verlängert sich die Studiendauer entsprechend. 3)
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110
3) Eingefügt durch Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 307). Form und Daue r

2. Aufnahme

§ 2

In das erste Semester wird prüfungsfre i aufgenommen, wer sich ausweist über a) eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder b) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder c) ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkanntes Lehr- diplom oder d) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Handelsmittelschule (HMS) oder e) eine Berufsmaturität.

§ 3

Zur Aufnahmeprüfung wird zugelasse n wer sich über eine mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbil rung ausweist.

§ 4

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst zuminde matik, Fremdsprachen und Naturwissenschaften. 1)
2 In Geistes- und Sozialwissenschafte n klärt die Departementsleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ab , ob die Bewerbenden jeweils über eine den Studienanforderungen ge nügende Allgemeinbildung verfügen. 2)
3 Bewerbende, deren Allgemeinbil dung in Geistes- und Sozialwissen- schaften ungenügend ist, werden zusä tzlich in diesem Bereich geprüft. Die Departementsleitung bestimmt im Einzelfall Inhalt, Umfang und Modalitäten der Aufnahmeprüfung. 3)
4 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Berei- che gemäss Absatz 1 und 3 genügend ist. 4)
5 Wird die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, können die als ungenügend bewerteten Bereiche einmal wiederholt werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 307).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 307).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 307).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 307). ) Aufnahme-
3

§ 5

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 6

Über die Aufnahme entschei det die Departementsleitung.

3. Gliederung, Leistungsbe urteilungen, Diplomarbeit

§ 7

1 Anhang 1 in a) die Einstiegsphase (1. Beurteilungsperiode); b) das Kernstudium (2 . Beurteilungsperiode) und c) die Berufseinführungsphase (3. Beurteilungsperiode).
2 s ersten Semesters abgeschlossen sein. Die Berufseinführungsphase ist i nnerhalb der letzten zwei aufeinan- der folgenden Semester zu abso lvieren und kann nicht unterbrochen werden. Die Institutsleitung kann Ausnahmen gestatten.

§ 8

1 enpensums werden Anrechnungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS- Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Die Vergabe der Anrechnungspunkte erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
2 erfolgt nach Massgabe des Euro- pean Credit Transfer Systems.

§ 9

Bereits absolvierte, für die Erla ngung des Diploms relevante Studien- leistungen, insbesondere eine Ausbil dung als Lehrperson an einer anderen Stufe, werden angemessen angerechne t. Die Institutsleitung entscheidet über den Erlass entsprechender Studienteile.

§ 10

1 rd die Berufseignung geprüft.
2 die gesundheitliche Eignung kann die Institutsleitung ein Arztzeugnis verla ngen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Hospitierende Zuständigkeit Gliederung ECTS-Richtlinien Erlass von Studienleistungen Abklärung der Berufseignung

§ 11

Für die Erlangung des Diploms ist ei ne Diplomarbeit zu erarbeiten und ein darauf bezogenes Kolloquium zu absolvieren.

4. Promotionen, Diplom

§ 12

Erteilte Promotionen berechtigen zur Fortsetzung des Studiums bezie- hungsweise bestätigen dessen e rfolgreichen Abschluss.

§ 13

Wird ein Modul nicht bestanden, können die als ungenügend bewerteten Teile einmal wiederholt werden.

§ 14

Der Ausschluss aus dem St udiengang erfolgt, wenn a) das Ergebnis der Abklärung der Berufseignung negativ ausfällt oder b) ein Pflichtmodul auch nach der Wiederholung gemäss § 13 ungenü- gend ist oder c) die gemäss Anhang 1 erforderliche Anzahl credits in den Wahl- pflichtmodulen nicht erreicht werden kann.

§ 15

1 Zum Kernstudium wird zugelassen, wer das inte grierte Einstiegsprakti- kum gemäss Anhang 1 mit einer genüge nden Leistung abgeschlossen hat und dessen Abklärung der Berufsei gnung zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
2 Vor Beginn der Berufseinführungspha se müssen insgesamt mindestens
120 Anrechnungspunkte nach Massgabe von Anhang 1 nachgewiesen werden.

§ 16

1 Das Studium wird mit de m Diplom abge schlossen.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn nach Massgabe von Anhang 1 insgesamt
180 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
3 Eine Abschlussprüfung hat zu best ehen, wer die Berufseinführungsphase sowie die Diplomarbeit und das darauf bezogene Kolloquium nicht an der Fachhochschule Aargau Nordwe stschweiz absolviert hat.
5

§ 17

1 die Erteilung der Diplome sowie den Ausschluss aus de m Diplomstudien- gang.
2 die Erteilung der übrigen Promotio- nen. II. Studiengelder und Gebühren

§ 18

1) Studierende sowie Hospitierende entric hten ein persönliches Studiengeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 19

1 ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 2) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein ande rer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausg leichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studie ngeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif der Fachhochs chulvereinbarung.
2 Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studiente ile des Diplomstudiengangs Lehr- person Kindergartenstufe an der Fachhochschule Aargau Nordwest- schweiz absolvieren, entrichten ei n zusätzliches Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländischen Hochschule das per- sönliche Studiengeld gemäss § 18 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester.

§ 20

1
2 beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 340).
2) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

Zuständigkeit Persönliches Studiengeld Ausserkantonale und ausländische Studierende; fehlender kantonaler Lastenausgleich Einschreibe- und Prüfungsgebühre n

§ 21

1 Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22

1 Die vor dem Wintersemester 2004/2005 begonnenen Studiengänge werden bezüglich Form, Leistungsbe urteilungen sowie Promotionen nach Massgabe des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
2 Wer sein Studium unterbricht, hat keinen Anspruch auf dessen Beendi- gung nach bisherigem Recht.

§ 23

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. April 2004 in Kraft. bergangsrecht Inkrafttreten
7 Anhang 1 1) Studienbereiche und Module Bildung und Schule (32 credits) – Institution Schule – Bildung und Erziehung – Lernprozesse – Kindheit und Jugend – Lernumgebungen und Lehrformen – Soziale Prozesse – Interkulturelle Pädagogik – Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse – Begleitung Berufseinführung Fachstudien und Fachdidaktik (52 credits) – Sprache und Kommunikation – Mathematik – Natur – Mensch – Gesellschaft – Gestaltung – Musik – Bewegung und Sport – Module Berufswissenschaftliche Spezialisierung Lernort Schule (48 credits) – Einstiegspraktikum – Kernpraktikum 1 – Kernpraktikum 2 – Bewährungspraktikum – Berufseinführung General Studies und Social Skills (10 credits) – Präsentieren und Inszenieren
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 307).
– Module General Studies Projekte (38 credits) – Ausserschulische Berufsfelder – Wahlangebote – Vorhaben – Diplomarbeit Module, Anzahl credits je Beurteilungsperiode Beurteilungsperiode Module (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule) 1. 2. 3. Einstiegspraktikum PM 4 Ausserschulische Berufsfelder PM 6 Kernpraktikum 1 Kernpraktikum 2 Bewährungspraktikum PM 14 Institution Schule Bildung und Erziehung Lernprozesse Kindheit und Jugend Lernumgebungen und Lehrformen Soziale Prozesse Interkulturelle Pädagogik Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse Sprache und Kommunikation Mathematik Natur – Mensch – Gesellschaft Gestaltung Musik Bewegung und Sport PM 74 Module Berufswissenschaftliche Spezialisierung WPM 6 Präsentieren und Inszenieren PM 2 Module General Studies WPM 8
9 Beurteilungsperiode Module (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule) 1. 2. 3. Wahlangebote Vorhaben PM 22 Diplomarbeit PM 10 Berufseinführung 30 Begleitung Berufseinführung PM
4 Erforderliche Anzahl credits kumuliert
120 180 Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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