Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (251.100)
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Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1) Vom 30. Oktober 1941 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der von ihm be- stellten Kommission, erlässt folgendes Gesetz: i. einführung des schweizerischen strafgesetzbuches Art. 1. Am 1. Januar 1942 treten infolge der Einführung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 das Strafgesetz für den Kanton Basel-Stadt vom 17. Juni 1872 und alle Bestimmungen des kantonalen Rechtes ausser Kraft, die mit dem Strafgesetzbuch und mit den zu seiner Einführung erlassenen bundesrechtlichen Anordnun- gen unvereinbar sind. Art. 2. Auf denselben Zeitpunkt treten die im Abschn. II des gegen- wärtigen Gesetzes festgesetzten Änderungen an kantonalen Gesetzen, sowie die in Abschn. III enthaltenen neuen kantonalen Gesetze in Wirksamkeit. Art. 3. Der Übergang vom alten zum neuen Recht wird in Abschn. IV des gegenwärtigen Gesetzes geregelt. ii. abänderung bestehender kantonaler gesetze Art. 4–7.
2) E. Andere Gesetze Art. 8–10.
3) Art. 11. Die Abänderungen bestehender Gesetze, die mit dem Erlass der in Abschn. III enthaltenen neuen Gesetze zusammenhängen, wer- den in diesen Gesetzen bestimmt. Art. 12. Die Strafbarkeit von Handlungen, für die in einem kantona- len Gesetz die im aufgehobenen Strafgesetz vom 17. Juni 1872 be-
iii. neue kantonale gesetze Art. 13. (Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung.)
4) Art. 14. (Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege.)
4) iv. übergangs- und einführungsbestimmungen Art. 15. Eine Handlung, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbu- ches verübt worden ist, wird auch nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes noch nach dem kantonalen Recht beurteilt, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Art. 16. Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches eine öffentliche Klage, eine Privatklage oder eine Verzeigung bei einem Gericht wegen einer Handlung anhängig, die nach dem neuen Rechte nicht strafbar ist, so stellt der Strafgerichtspräsident das Verfahren ein. Art. 17. Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches bei der Staats- anwaltschaft ein Vorverfahren wegen einer Handlung im Gange, die nach dem neuen Recht als Übertretung strafbar ist, so wird das Verfah- ren bis zur Abklärung des Sachverhalts weitergeführt. Hat keine Ein- stellung zu erfolgen, so erlässt die Staatsanwaltschaft die Verzeigung; dem Anzeigsteller ist die Privatverzeigung gemäss der Strafprozessord- nung vorbehalten. Art. 18. Die Strafvollzugskommission hat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches darüber Beschluss zu fassen, welche Freiheitsstrafen gemäss Art. 336 lit. a des Strafgesetzbuches nicht mehr vollzogen wer- den. Dieser Entscheid ist für alle Strafen zu treffen, deren Vollzug im Gang oder durch Vollstreckungsbefehl angeordnet ist. Über Gesuche von Verurteilten um Einstellung des Strafvollzuges gemäss Art. 336 lit. a entscheidet der Regierungsrat auf den Bericht der Kommission.
2 Über die Einstellung des Vollzugs von Bussen und andern Strafen ge- mäss Art. 336 lit. a des Strafgesetzbuches entscheidet der Präsident des urteilenden Gerichts erster Instanz. Art. 19. Soweit die Zuständigkeit zu Verwaltungsverfügungen, die das Strafgesetzbuch vorsieht, nicht durch dieses Gesetz bestimmt wird, bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden.
Art. 21. Der Regierungsrat wird ermächtigt, einem allfälligen Kon- kordat über die interkantonale Verteilung der Kosten von Strafen und Massnahmen beizutreten.
5) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt auf den 1. Januar 1942 in Wirksamkeit.
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