Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau
                            Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse  des Kantons Thurgau (Kassenreglement)  vom 6. Juni 1989 (Stand 18. November 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Träger, Aufgaben
                            1  Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kasse) ist eine vom Kanton getragene  öffentliche Kasse im Sinne der Art.  77 und Art.  79 des Bundesgesetzes über die ob  -  ligatorische   Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni  1982 (AVIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung des BIGA können der Kasse weitere Aufgaben übertragen wer  -  den. Über solche Aufgaben wird separat Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Departement, Unterstellung
                            1  Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirt  -  schaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslo  -  senversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivun  -  terschrift zu zweien zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsführung
                            1  Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse  in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kanto  -  nalrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   bestimmt   die   Personen,   welche   befugt   sind,   Verfügungen   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.
§ 4 Betriebskapital
                            1  Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und ver  -  zinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ...
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                § 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Kassenreglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt für In  -  dustrie, Gewerbe und Arbeit mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 781.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigt am 8. Juni 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  06.06.1989  06.06.1989  Erstfassung  25/1989