Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaf... (911.350)
CH - BS

Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes

Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes Vom 7. Mai 1980 Die Regierungen der Kantone Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Milchverband der Nordwestschweiz Basel und der Solothurnische Käserverband vereinbaren, was folgt: Zweck Art. 1. Gestützt auf Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 22. Novem- ber 1972 (im folgenden Verordnung genannt) verbinden sich die obge- nannten Kontrahenten mit dem Zweck, im Gebiete des Milchverban- des einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst (mKBD) zu unterhalten, bestehend aus einer milchwirtschaftlichen Zentralstelle und einem Eutergesundheitsdienst (EGD). Zentralstelle Art. 2. Die Träger des mKBD bezeichnen zur Durchführung der in Art. 9 der Verordnung erwähnten Aufgaben eine Zentralstelle. Der Sitz der Zentralstelle ist beim Milchverband Basel.
2 Der Zentralstelle obliegt die zweckmässige Durchführung des mKBD nach den Bestimmungen der Verordnung und den Weisungen der Eidgenössischen Zentralstelle (Art. 4 lit. a der Verordnung). Eutergesundheitsdienst Art. 3. Der EGD ist ein Teil des mKBD und wird vom Beratungstier- arzt geleitet. Diesem unterstehen die Melkberater und das diagnosti- sche Laboratorium, sofern nicht für die Untersuchungen ein ausser- halb des mKBD stehendes Fachinstitut beauftragt wird.
2 Der EGD ist nach den Anordnungen der Eidgenössischen Zentral- stelle durchzuführen. Die Einzelheiten werden von der Aufsichtskom- mission des mKBD in einem Reglement festgelegt.
3 Hierfür massgebend ist die Verordnung über den EGD des Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. November 1972.
Inspektoren, Melkberater, Hilfskräfte Art. 5. Dem Leiter der Zentralstelle und dem Beratungstierarzt ste- hen zur Erfüllung ihrer Aufgaben milchwirtschaftliche Inspektoren, Melkberater und die notwendigen Hilfskräfte zur Verfügung. Personelles Art. 6. Der Leiter der Zentralstelle, der Beratungstierarzt, die milch- wirtschaftlichen Inspektoren, die Melkberater und die Hilfskräfte wer- den gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung durch den Milchverband an- gestellt und besoldet. Sie sind dessen Geschäftsordnung unterstellt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung der Eidgenössischen Zentral- stelle. Die Anstellungsverträge, ausgenommen diejenigen der Hilfs- kräfte, unterliegen gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zudem der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
2 Die Aufgaben der Inspektoren, Melkberater und Hilfskräfte sind von der Zentralstelle bzw. vom Beratungstierarzt in einem Pflichten- heft festzulegen, das der Genehmigung der Eidgenössischen Zentral- stelle bedarf. Aufsichtskommission Art. 7. Die Träger des mKBD ernennen eine Aufsichtskommission. Ihr gehören an: – je ein Vertreter der Kantone; – je ein Vertreter des Milchverbandes aus den beteiligten Kantonen; – je ein Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrollen; – ein Vertreter eines kantonalen Veterinäramtes; – ein Vertreter des Solothurnischen Käserverbandes; – der Direktor des Milchverbandes.
2 Die Aufsichtskommission wählt aus den Vertretern des Milchverban- des den Vorsitzenden. Dieser stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
3 Für das Protokoll ist der Leiter der Zentralstelle verantwortlich. Aufgaben der Aufsichtskommission Art. 8. Der Aufsichtskommission obliegt der zweckmässige Ausbau des mKBD in technischer und personeller Beziehung. Sie überwacht die Tätigkeit der Zentralstelle sowie jene des EGD gemäss besonde- rem Reglement. Sie regelt die bakteriologische Untersuchung krank-
2 Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: – Genehmigung der Anstellung des Leiters der Zentralstelle, des Be- ratungstierarztes, der Inspektoren und der Melkberater; – Genehmigung der Pflichtenhefte; – Genehmigung des Budgets; – Abnahme der Jahresrechnung; – Genehmigung der Tätigkeitsberichte; – Wahl des Präsidenten und eines Mitgliedes der Sanktionskommis- sion; – Wahl einer Rekursinstanz; – Wahl besonderer Fachkommissionen; – Festsetzung der Sitzungsgelder und Reisespesen für die Mitglieder der Aufsichtskommission, des Arbeitsausschusses, der Sanktions- kommission, der Rekurskommission und der Fachkommissionen; – Behandlung technischer und administrativer Fragen des mKBD. Arbeitsausschuss Art. 9. Die Aufsichtskommission bestellt aus ihrer Mitte einen Ar- beitsausschuss von sechs Mitgliedern, wobei nach Bedarf weitere Fach- leute beigezogen werden können.
2 Dem Arbeitsausschuss gehören an: Ein Vertreter des Kantons Jura, ein Vertreter der übrigen Kantone, ein Kantonschemiker, ein Kantons- tierarzt, ein Vertreter des Milchverbandes und der Direktor des Milch- verbandes. Als Vorsitzender amtet der Präsident der Aufsichtskommis- sion.
3 Der Arbeitsausschuss behandelt die pendenten Angelegenheiten des mKBD und hat die Geschäfte zuhanden der Aufsichtskommission vor- zubereiten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Für das Protokoll ist der Leiter der Zentralstelle verantwortlich. Sanktionskommission Art. 15 VO Art. 10. Die Sanktionskommission besteht aus drei Mitgliedern. Aus- ser dem Präsidenten und einem Mitglied, die von der Aufsichtskom- mission gewählt werden, gehört ihr ein Vertreter des Milchverbandes aus dem jeweiligen Kanton an. Der Präsident kann von Fall zu Fall die Kommission durch ein bis zwei Fachleute mit beratender Stimme er- gänzen. Der Leiter der Zentralstelle führt das Protokoll.
2 Im aargauischen Gebiete des Milchverbandes ist für die Behandlung lativ die Sanktionskommission des Kantons Aargau zuständig. Dieser
Rekursinstanz Art. 29 VO Art. 11. Die Kontrahenten bestellen eine sechsgliedrige Rekurskom- mission, in der auch ein Vertreter des Kantons, in dessen Gebiet die Verstösse begangen worden sind, mitwirkt.
2 Rekurse im aargauischen Gebiet des Milchverbandes Basel werden von der Rekursinstanz des Kantons Aargau behandelt. Finanzierung Art. 12. Die Kosten des mKBD werden von Bund, Kantonen und Milchverband getragen. Die Beteiligung des Bundes und der Kantone beträgt zusammen 65%. Der Milchverband hat sich mit 35% zu beteili- gen.
2 Die Verteilung des auf die sechs Kantone entfallenden Kostenanteils wird nach folgendem Schlüssel vorgenommen: Die eine Hälfte wird entsprechend der Bevölkerungszahl nach Massgabe der Eidgenössi- schen Volkszählung, die andere Hälfte entsprechend der Kuhzahl auf- gebracht, wobei in den Kantonen Aargau, Bern, Jura und Solothurn nur jenes Gebiet in Betracht fällt, das dem Milchverband Basel zuge- teilt ist.
3 Einnahmen aus Preisabzügen bei der abgestuften Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen, aus Ordnungsbussen und aus Gebühren sind zugunsten des mKBD vorweg zur Deckung seiner Kosten zu verwenden (Verordnung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements vom 19. Februar 1973 über Beiträge an den milch- wirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst). Rechnungswesen Art. 13. Die Rechnungsführung wird von der Zentralstelle besorgt. Das Kassawesen (Besoldung, Bezahlung der Rechnungen, Inkasso usw.) obliegt dem Milchverband. Bund und Kantone leisten dem Milchverband einmal jährlich Vorschusszahlungen gemäss Budget.
2 Die Zentralstelle hat die von der Aufsichtskommission genehmigten Budgets bis spätestens 30. April für das folgende Jahr der Abteilung für Landwirtschaft
1) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und den Kantonsregierungen einzureichen. Die Jahresrechnung des mKBD ist mit den Belegkopien zur Nachprüfung und Auszahlung des restlichen Bundesbeitrages durch die Zentralstelle bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Rechnungsperiode der Abteilung für Land- wirtschaft
1) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzu-
Inkrafttreten Art. 14. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Vereinbarungen und dauert bis zu jenem

31. Dezember, auf den sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Aarau, den 14. Februar 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann i. V.: Huber Der Staatsschreiber i. V.: Salm Liestal, den 23. Januar 1980 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Nyffeler Der Landschreiber: Guggisberg Basel, den 26. März 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schmid Der Staatsschreiber: Weiss Bern, den 30. Januar 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Favre Der Staatsschreiber: Josi Delémont, den 12. Februar 1980 Au Nom du Gouvernement Le Président: Beuret Le Chancelier: Boinay Solothurn, den 25. Januar 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Rötheli Der Staatsschreiber: Egger Basel, den 7. Mai 1980 Milchverband der Nordwestschweiz Pfister Müller Selzach, den 25. Februar 1980 Solothurnischer Käserverband Weber Villiger
Markierungen
Leseansicht